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Verfasst am: 19.10.06, 10:16 Titel: Wer muß Nachzahlung der Jahresabrechnung bezahlen?
Hallo,
wir haben unsere Wohnung im September 2005 verkauft und sind Mitte Dezember 2005 ausgezogen - Übergang von Nutzen und Lasten auf den Käufer war am 15.12.2005.
Eine Kopie der Jahresabrechnung für 2005 erhielten wir von der Hausverwaltung im Juli 2006 zur Info - Nachzahlung in Höhe von 250 EUR. Gestern einen Anruf, der fällige Betrag sei noch offen, der Käufer will nicht zahlen.
Wer muss denn jetzt die Abrechnung bezahlen?.Käufer steht seit März 2006 als Eigentümer im Grundbuch.
(vielleicht als Info: als wir die Wohnung 1994 gekauft haben, haben wir auch die Jahresabrechnung des Vorbesitzers "nachbezahlt").
Für die Abrechnungsspitze - um die es sich ja hier wohl handelt - ist im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft jeweils der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung im Grundbuch eingetragene Eigentümer haftbar. Falls die über die Abrechnung beschließende Eigentümerversammlung also erst nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch im März stattfand haftet der Käufer.
Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer kann allerdings im Kaufvertrag eine abweichende Regelung getroffen worden sein.
Für die Abrechnungsspitze - um die es sich ja hier wohl handelt - ist im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft jeweils der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung im Grundbuch eingetragene Eigentümer haftbar. Falls die über die Abrechnung beschließende Eigentümerversammlung also erst nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch im März stattfand haftet der Käufer.
Dies ist mit einer kleinen Einschränkung zutreffend. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sonder der Zeitpunkt der Fälligkeit. In den allermeisten Fällen wird es hier keine Abweichung geben. Grundsätzlich denkbar ist allerdings, dass die Eigentümergemeinschaft eine Fälligkeit zu einem anderen Zeitpunkt beschließen könnte. Weiter wäre noch zu berücksichtigen, dass die Teilungserklärung abweichende Regelungen vorsehen kann.
Zitat:
Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer kann allerdings im Kaufvertrag eine abweichende Regelung getroffen worden sein.
Eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien hätte allerdings auch keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft.
Eine Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien hätte allerdings auch keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft.
War von mir auch so gemeint, aber danke für die Klarstellung
Zitat:
Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sonder der Zeitpunkt der Fälligkeit. In den allermeisten Fällen wird es hier keine Abweichung geben.
In den meisten Fällen nicht - aber meistens liegen doch zwischen Beschlussfassung und Fälligkeit 2 bis 4 Wochen. Bist du sicher, dass nicht derjenige der die Abrechnung beschließt auch für die Abrechnungsspitze haftet, also die Konsequenzen seines Handelns tragen muss Bei Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen sehe ich das ja ein, da darüber erst später abgerechnet wird, aber für eine Jahresabrechnung müsste doch derjenige haften der auch darüber beschließt...
der jenige der zur beschlussfassung im grundbuch in abteilung I steht muss die nachzahlung aus der Jahresabrechnung zahlen, wenn die abrechnungsspitze beachtet wurden.. ansonsten muss die jeweilige Jahresabrechnung geändert werden.
Das ist ja grade die Frage: Haftet derjenige der bei Beschlussfassung im Grundbuch steht oder derjenige der bei Fälligkeit eingetragen ist - die Jahresabrechnung kann ja auch später fällig gestellt werden.
Das ist ja grade die Frage: Haftet derjenige der bei Beschlussfassung im Grundbuch steht oder derjenige der bei Fälligkeit eingetragen ist - die Jahresabrechnung kann ja auch später fällig gestellt werden.
Es geht um Zahlungsverpflichtungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedern. Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber als Rechtsnachfolger des Verkäufers in die Gemeinschaft ein. Der Verkäufer scheidet gleichzeitig aus. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft besteht gegen den Wohnungseigentümer und ist bei Fälligkeit vom Wohnungseigentümer zu erfüllen.
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