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Rückkaufswert - angemessen ... Frage wegen BGH-Urteile

 
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jananatali
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 19.10.06, 18:50    Titel: Rückkaufswert - angemessen ... Frage wegen BGH-Urteile Antworten mit Zitat

Angenommen folgende Kapitallebensversicherungen A+ B seien abgeschlossen und gekündigt worden.

TABELLE
ECKDATEN
Versicherung -- A /// B

Versicherungsschein-Nr. -- Z001 /// Z002
Versicherungsnehmer -- X /// X
Versicherte Person -- Y /// Y
Geburtsdatum -- 29.10.1956 /// 29.10.1956
Versicherungsbeginn -- 01.01.1989 /// 01.10.1990
Eintrittsalter -- 32 Jahre /// 34 Jahre
Dauer -- 33 Jahre /// 31 Jahre
Ablauf -- 01.01.2022 /// 01.10.2021
Tarif -- K2 /// K2
Kapitalversicherung auf Todes- und Erlebensfall
Versicherungssumme -- 250.000 DM /// 332.500 DM
BUZ-Jahresrente -- 60.000 DM /// Beitragsbefreiung
Jahresbeitrag -- 9.089 DM /// 8562,60 DM


Daten nach Kündigung

Tabelle
Versicherung -- A /// B

gekündigt zum -- 01.01.1999 /// 1.10.1998
Abrechnung
Rückkaufswert -- 41.923,50 DM /// 46.060,89 DM
+ Gewinnanteile -- 23.310,32 DM /// 15.567,67 DM
./. Kapitalertragssteuer -- 4.459,99 DM /// 3.841,93 DM
./. Solidaritätszuschlag -- 245,30 DM /// 211,31 DM

Gesamtauszahlungsbeträge -- 60.528,53 DM /// 57.574,96 DM

Wäre hier eine Klage wegen neuer Rechtssprechung (Neuberechnung und Anpassung des Rückkaufwertes) sinnvoll?

Es geht mir hauptsächlich um die Frage, ob der Rückkaufswert- bei Neuberechnung - tatsächlich zu niedrig gewesen wäre. Es geht hier nicht um die Frage der Einrede der Verjährung, die rechtlich noch nicht abschließend in solchen Sonderfällen geklärt ist. Einige Versicherungen erheben diese Einrede gar nicht, andere äußern sich dazu öffentlich nicht.

In der Tat wäre in den ersten drei Jahren Laufzeit überhaupt kein Betrag X laut Versicherungsvertrag bei Kündigung als Rückkaufswert erstattet worden.

Wie wäre es aber, wenn die Versicherung - wie im obigen Beispiel richtiger Daten - 9 oder 10 Jahre schon gelaufen hätte?

Wie wird der angemessene Rückkaufswert tatsächlich berechnet?

Es handelt sich um eine Frage der Versicherungsrechtspraxis!


MfG

JanaNatali


Zuletzt bearbeitet von jananatali am 23.10.06, 07:33, insgesamt 2-mal bearbeitet
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dermayer
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Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 20.10.06, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Versicherungen wurden vor der Deregulierung des Versicherungsmarktes abgeschlossen; die damaligen Versicherungsbedingungen vom Aufsichtsamt genehmigt... Der BGH hat eben KEIN Urteil zu diesen Verträgen bislang gesprochen...
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jananatali
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 22.10.06, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Februar 2006 (1 BvR 1317/96) .
Dort ging es um einen Vertrag vor 1994, d.h. vor der so genannten "Deregulierung des Versicherungsmarktes"! Trotz der Nichtannahme (Überholung von Entscheidungen) werden dort klare Feststellungen getroffen. Daraus wäre zu schließen, dass die Forderung nach Neuberechnung, mangels Transparenz, ebenso für Verträge vor 1994 berechtigt sein würde.

Doch darum geht es bei meiner Fragestellung gar nicht. Dass der BGH in der Sache letztendlich entscheiden wird, ist hier klar, wenn die Versicherungsgesellschaften nicht selbst einlenken würde. Allianz und der Gerlin-Konzern gehen z.B. in diese Richtung.

Es geht mir darum, ob ggf. eine Klage lohnt, bzw. ob hier tatsächlich >>zuwenig<< ausgezahlt wurde. Ich kann derzeit die korrekten Beträge nicht abschätzen.

Es geht demnach um die Neuberechnung der mitgeteilten Werte.

Also keine Theorie, sondern Rechtspraxis (des Versicherungsrechts) in seiner Umsetzung - etwas - was an den Hochschulen leider kaum vermittelt wird.
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