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angenommen folgender Fall:
Im Rahmen eines Softwareeinführungsprojektes ist vertraglich geregelt, dass 4 Wochen nach Produktivsetzung des Systems dieses durch den Auftraggeber abgenommen werden soll.
Bezüglich der Gewährleistung ist folgendes geregelt:
"Die Gewährleistung beginnt mit Produktivsetzung des Systems"
Inwieweit ist eine solche Formulierung zulässig? Immerhin soll die Abnahme erst nach der Produktivsetzung erfolgen, so dass sich das Projekt noch im Erfüllungsstadium befindet.
Gegenüber Unternehmern ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren abdingbar. Insofern gibt es für den Lieferanten keine gesetzliche Pflicht, überhaupt eine Gewährleistung zu übernehmen. Damit ist er völlig frei, den Beginn der Gewährleistungsfrist zu bestimmen, wenn der Vertragspartner einen entsprechenden Vertrag unterschreibt.
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