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Unterlagen/Wirtschaftliche Verhältnisse

 
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bonaparte1979
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.09.2006
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 08:42    Titel: Unterlagen/Wirtschaftliche Verhältnisse Antworten mit Zitat

Hallo folgender konstruierter Fall interessiert mich:

Y hat eine GmbH und bei einer Bank ein Geschäftskonto welches nicht im Soll ist.
Des weiteren hat Y einen privaten Kredit bei dieser Bank den er ohne probleme zurückbezahlt. Y hat auch noch ein Geschäftskonto bei einer anderen Bank, über die
die Umsätze laufen.

Jetzt fordert die erste Bank von Y eine Bilanz für 2005 und eine betriebswirtschaftliche Auswertung für 2006.

Muss Y diese abgeben?

Einen Einkommensteuerbescheid hat Y bereits als Privatperson abgegeben.

Bin gespannt...
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Bank ist naturgemäß an einer zeitnahen Beurteilung der Bonität des Kunden interessiert. Diese hängt bei einem Selbstständigen naturgemäß an der Bonität der Firma. Daher ist es normal, dass die Bank auch Bilanz und BWA anfordert.

Der Kunde hat sich im Kreditvertrag typischerweise verpflichtet, der Bank Bonitätsunterlagen vorzulegen. Hierzu zählen im dargestellten Fall auch die Bilanzen. Die Frage, nach den Folgen der Nichteinhaltung dieser vertraglichen Nebenpflicht, ist aber ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts schwierig. Normalerweise würde die Bank (wenn der ESt-Bescheid ausreichendes Einkommen bescheinigt) dies so hinnehmen (aber bei der nächsten Kreditprolongation besonders kritisch über eine Kreditverlängerung nachdenken).

Wenn es ein Engagement nach § 18 KWG ist, wäre die Bank jedoch verpflichtet, auf die Nichtoffenlegung der finanziellen Verhältnisse zu reagieren (bis hin zur Kreditkündigung).
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bonaparte1979
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.09.2006
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wann unterliegt man dem § 18 KWG ?

Es handelt sich um eine GmbH mit einem angstellten Geschäftsführer. Also ein Kleingewerbe.

Die Bank führt diese Anforderung meines Erachtens nur durch, da in 2006 nur 75TEur
über diese Bank abgerechnet wurde, und das Konto dann auf das 2. Bankkonto ( andere Bank ) überwiesen wurde.

Das Darlehen wird monatlich ohne Rücklasten zurückgeführt, des weiteren ist dieser Kredit mit Sicherheiten (50%) abgesichert.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,


KWG § 18 hat folgendes geschrieben::
Kreditunterlagen

1 Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. 2 Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. 3 Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,

2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und

3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
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bonaparte1979
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.09.2006
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!!!

d.h z.B. bei einer Kreditsumme von 35000 Euro und einer Sicherheit von 17500 Euro
kann die Bank keine Auswertungen verlangen, bzw. man ist nicht verpflichtet welche abzugeben?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

keine unzulässigen Umkehrschlüsse.

KWG § 18 (der hier nicht vorliegen dürfte) verpflichtet Banken sich jährlich Unterlagen vorlegen zu lassen.

Liegt KWG 18 nicht vor, können Bank und Kunde frei vereinbaren, welche Informations- und Offenlegungspflichten der Kunde hat. Ist vertraglich nicht vereinbart, hat der Kunde keine Verpflichtungen.

Typischerweise steht aber im Vertrag etwas über Informations- und Offenlegungspflichten des Kunden drinnen. Einfach einmal nachschauen.
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