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Firmengründung bei privaten Altschulden der Beteiligten

 
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Maffy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2006
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 24.10.06, 12:10    Titel: Firmengründung bei privaten Altschulden der Beteiligten Antworten mit Zitat

Angenommen 4 Personen wollen eine Firma gründen, sind aber privat verschuldet.

Person A + B = überschaubare Schulden, die aber abzahlungsfähig sind
Person C = Privatinsolvenz in der Wohlverhaltensphase
Person D = Eidesstattliche Versicherung, hohe Altschulden

Hauptausführende Personen sollen die Personen A + B sein.

Welche Rechtsform wäre zu wählen um die neue Firma vor den privaten Gläubigern zu schützen?

Danke, Maffy
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

jenseits der Rechtsfragen: Wenn A und B die Arbeit machen und C und D nichts als Schulden einbringen: Warum sollen C und D dann an der Firma beteiligt werden???
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 25.10.06, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich das sehe, können die Gläubiger in jedem Fall nur auf die Geschäftsanteile der jeweiligen Gesellschafter zugreifen, nicht aber unmittelbar auf das gesamte Gesellschaftsvermögen. Aus diesen Anteilen erwächst ihnen aber ein Anspruch auf Gewinnanteile und (jedenfalls bei Personengesellschaften) das Guthaben bei Auseinandersetzung der Gesellschaft. Evtl. können sie die Auflösung sogar verlangen. Bei der BGB-Gesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters sogar ein gesetzlich festgelegter Auflösungsgrund der Gesellschaft.

Außerdem ist fraglich, was für eine Einlage C und D erbringen können. C kann (als Wirkung der Insolvenz) vermutlich nicht unbeschränkt über sein Vermögen verfügen. D sollte auch kein freies Vermögen haben (wenn er bei der EV ehrlich war). Sollte einer der beiden seine Einlage rechtswidrig (z.B. aus Geld, das den Gläubigern verschwiegen wurde) geleistet haben, könnten sich die Gläubiger vermutlich in Höhe dieses Betrages direkt an die Gesellschaft wenden.

Über die GmbH weiß ich nicht so genau Bescheid, aber auch hier werden die Gläubiger Zugriff auf die Anteile von C und haben.

Es besteht in jedem Fall wenigstens die Gefahr, statt C und D deren Gläubiger als Mitgesellschafter zu bekommen, bei einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft und OHG) droht sogar eine Auflösung der Gesellschaft.
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Maffy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.09.2006
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Nehmen wir an:

A und D sind verheiratet. B ist von A geschieden und lebt mit C zusammen.
A und B haben bereits jeweils eine Einzelfirma. Hieraus würde A 2 Fahrzeuge und B seinen SF-Rabatt und Werkzeuge in die neue Firma einbringen.
C und D können keine Geldwerte einbringen, nur ihre jahrelangen Kenntnisse. (Kann man so etwas berechnen?)

A würde die Büroräume zur Verfügung stellen und die Hauptarbeit (Büro) verrichten. D würde sporadisch zur werbetechnischen Beratung herangezogen werden. Über die Leistungen von A und D schreibt A der neuen Firma eine Rechnung. (D ist bei A angestellt)

B würde im "Außendienst" tätig sein und von C unterstützt werden. Über die Leistungen von B und C schreibt B der neuen Firma eine Rechnung. (C ist bei B als Mini-Jobber angestellt).

Danke, Maffy
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