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Frage zu Abmahnung

 
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PhilippMUC
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 22:02    Titel: Frage zu Abmahnung Antworten mit Zitat

Hallo,

Verkäufer A mahnt B wegen Wettbewerbsverstoß ab, dabei bietet A keinen Artikel von B an.

Beispiel:
A verkauft ausschliesslich deutsche Videospiele und DVDs
B verkauft Import-Videospiele und DVDs (welche ganz andere Hardware-Vorraussetzungen haben)

Gegenstandswert von 30.000 Euro wird zu Grunde gelegt, der Jahresumsatz von B beträgt aber nur die Hälfte! Die abgemahnten Artikel wurden kein einziges Mal verkauft!

1. Abmahnung in Ordnung, obwohl kein direkter Wettbewerb besteht?
2. Gegenstandswert in Ordnung? Das ist unrealistisch hoch!

Welche "Gegenmaßnahmen" kann man bei so etwas empfehlen?



edit: Der Anwalt von A berechnet für den Brief "nur" etwas über 1000 Euro. Das ist doch vollkommen übertrieben...
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

B sollte seine Abmahnung zuerst begründen.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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PhilippMUC
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 26.10.06, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

stimmt, hab ich vergessen zu schreiben.

Von Artikel XY ist die deutsche Version indiziert. B verkauft die US-Fassung (bzw. hat die eben im Shop gelisted, jetzt nicht mehr...). Ob die Indizierung da ebenfalls zutrifft ist ja immer fraglich. Fakt ist, A verkauft diesen Artikel nicht, steht also nicht in direkter Konkurrenz...
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PhilippMUC
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

so, es hat sich ein bisschen was getan.

B hat einen Anwalt angerufen. Dieser hat ihm den Rat gegeben, der gegnerischen Anwältin eine UE mit deutlich niedrigerem Gegenstandswert und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anzubieten, bzw. direkt zuzuschicken. Er meint, dass ist für dne gegenerischen Anwalt eine tolerable Lösung, da ein Rechtsstreit am anderem Ende der Nation mit viel Aufwand verbunden ist (Berlin-München).

B hat einen Brief an den Anwalt von A vorformuliert und bemängelt folgende Punkte:
- 2 der 7 in der Abmahnng genannten Videospiele sind garnicht indiziert, 4 weitere in andere Länderfassung als bei B im Shop angeboten;
- A und B vertreiben nicht gleiche Artikel, sondern A ausschliesslich Ware mit Regionalcode "PAL" und B mit Regionalcode "NTSC". Die technischen Vorrausetzungen um Spiele des jeweiligen Regionalcodes abspielen zu können unterscheiden sich und sind nicht kompatibel. Die Konkurrenz von A und B ist also nicht direkt gegeben;
- Der Gegenstandswert der Abmahnung übersteigt die vergangenen Jahresumsätze von B um ein vielfaches. Zusammen mit den vorrausgenannten Punkten schein B und dessen Anwalt der Gegenstandswert deutlich zu hoch;


Fragen:
- Ist die Abmahnung gültig, wenn für 2 der 7 genannten Spiele die Behauptung nicht zutrifft?
- Kann B eine Abrechnung mit weniger als 1,3 Geschäftsgebühr verlangen oder in den Punkt der Kostenübernahme in der Unterlassungserklärung mit aufnehmen? (Zahlung von max. 1,0 oder ähnlich)



edit: ich muss nochmal nachhaken, da wirklich wichtig.
Behauptung des Anwalts von A: "...bewerben Sie derezeit... ...mindestens sieben indizierte Videospiele..."
2 der sieben genannten Spiele sind nicht auf der Liste der BPJM zu finden. 3 sind in anderer Version dort eingetragen, bei den restlichen beiden Spielen trifft die Behauptung zweifelsfrei zu.
Ist die Abmahnung direkt ungültig, wenn ein Teil dieser Behauptungen nicht zutrifft, bzw. nicht eindeutig ist!?!
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