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Verfasst am: 14.12.04, 23:11 Titel: Rücktritt vom Kauf
Hallo
Am 26.11.2004 habe ich bei Internetauktionshaus [Name geändert] Ware im Wert von 47€ gekauft, eigentlich sollte dies ein Geschenkt zu Weihnachten sein, nun hat aber mein werter Mann sich dass was ich gekauft hatte, sich schon selber gekauft.
Nun hatte ich den Verkaäufer angeschrieben ob es denn die Möglichkeit gäbe diese Ware zurück zuschicken, doch nach über 1 Woche immer noch keine Antwort.
Also habe ich mir das nächste Geburtstagskind ausgesucht, dieses HATTE jedoch jetzt schon Geburtstag gehabt und nun benötige ich die Ware überhaupt nicht mehr.
Kann ich vom Kauf zurücktreten? Es handelt sich hierbei um einen Gewerblichen Verkäufer, der immer mehr Negative Bewertungen bekommt, aufgrund von langer Wartezeit, oder nicht vorhandener Ware.
Was also kann ich tun? Einfach abwarten und hoffen dass irgendwann mal meine Ware kommt?
BGH- \"Internetauktionshaus [Name geändert]-Urteil\" zum Widerrufsrecht vom 03.11.2004
Mit Urteil vom 03.11.2004 hat der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Auktionen im Internet (Internetauktionshaus [Name geändert] u.a.) ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB zur Anwendung kommen kann (BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03 ‑). Dies setzt voraus, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas ersteigert hat.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher bei einem gewerblchen Schmuckhändler ein Diamantenarmband ersteigert, dann aber den Vertrag widerrufen. Bereits in den Vorinstanzen hatte der Verbraucher Recht bekommen.
Nach dem Fernabsatzrecht sind gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB nicht vom Widerrufsrecht umfaßt. Damit sind aber nur Versteigerungen erfaßt, bei denen der Vertrag durch Zuschlag zustande kommt, was nach dem BGH bei Internetauktionen nicht der Fall ist.
Das Urteil kommt für die Fachwelt nicht überraschend, nachdem bereits mehrfach Abmahnungen gegen Online-Auktionatoren ausgesprochen wurden, bei denen die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht gerügt wurde. Allerdings läßt sich darüber streiten, ob der Gesetzgeber ursprünglich bewußt nur Auktionen nach § 156 BGB vom Widerrufsrecht ausnehmen wollte, die Gesetzgebungsmotive sagen nichts darüber aus.
Die Fernabsatzrichtlinie, die durch das frühere Fernabsatzgesetz umgesetzt wurde, hat allgemein alle Versteigerungen wegen ihres aleatorischen Elements vom Widerrufsrecht ausgenommen. Im übrigen war zum Zeitpunkt der beginnenden Umsetzung der Richtlinie noch nicht geklärt, ob Internetauktionen unter § 156 BGB fallen.
Als Verbraucher kann ich daher künftig "Internetauktionshaus [Name geändert]-Verträge" widerrufen, wenn von einem Unternehmer etwas ersteigert wurde. Zu beachten sind aber die Ausnahmen vom Widerrufsrecht in bestimmten anderen Fällen sowie das Problem der Identifikation des Unternehmers.
Für Unternehmer stellt sich verstärkt das Risiko der Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts bei Online-Auktionen mit allen dazugehörigen rechtlichen Risiken.
§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
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