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Party mit Folgen

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.12.04, 12:37    Titel: Party mit Folgen Antworten mit Zitat

Hi,

ich habe da mal ein Frage:

Der Hintergrund sei dieser: Ein paar ausgesuchte, vertretende Leute (A) einer Schulklasse veranstalten im Namen der jeweiligen eine Party unter der Auflage, dass man nur Zutritt zu dieser hat, sofern man eine Einladung vorzuweisen hat.
Es trete nun der Fall ein, dass Personen (B) ihre Autos auf einem naheliegenden Fläche eines fremden Grundstück parken obwohl für ausreichend Parkplätze gesorgt war. Der Besitzer (C) des jeweiligen muss nun eine Beschädigung der Rasenstelle seitens der parkenden Autos feststellen.

Meine Frage lautet daher: Kann C nun Schadensersatz von A verlangen obwohl A für ausreichende Parkplätze gesorgt hat? Welche Folgen hätten eine Anzeige von C gegen
A ?
Was würde passieren, wenn A nicht für ausreichende Parkfläche georgt hat?

Vielen Dank, Joscha Sehr glücklich
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 05.12.04, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

So wie ich das sehe, sollte A kein Problem damit haben.
Schließlich hat A dafür gesogt, dass Parkfläche bereitsteht, wozo er meiner Ansicht nach nicht einmal verpflichtet wäre. Schon gar nicht bei einer kleinen Privatparty. Ber einer Großveranstaltung sähe es vielleicht anders aus.
Wenn also B sich irgendwo hinstellt, wo keine Berechtigung vorliegt, ist es ganz allein Sache von B, da dieser selbst dafür verantworlicht ist, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. Schließlich hat A ja nicht einmal gesagt, dass es kein Problem wäre auf dem Privatgrund von C zu Parken.

Deshalb halte ich einen Anzeige gegen A für erfolglos und auch für unwahrscheinlich. Es könnte allerdings sein, dass im Rahmen von Ermittlungen an A herangetreten wird, um herauszukriegen, wer dieser B jeweils war.
Anhängen kann man A den Schaden wohl nicht.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Alba
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 05.12.04, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zivil- und strafrechtlichen Folgen sollte man hier trennen. Strafrechtlich sehe ich persönlich keine Ansatzpunkte. Insbesondere ist die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.

Zivilrechtlich ist die Haftung des Veranstalters durchaus andenkbar. Den Veranstalter treffen Verkehrs- oder Verkehrssicherungspflicht. Derartige Pflichten obliegen u. a. jedem, der dadurch eine Gefahrenlage für Dritte schafft, daß er auf einem Grundstück oder in einem Gebäude einen öffentlichen Verkehr eröffnet oder doch zuläßt, wobei es keine Rolle spielt, ob er zugleich Eigentümer des Grundstücks ist. Wer also ein Party veranstaltet, den Treffen grundsätzlich auch die Pflichten, Maßnahmen gegen möglicherweise entstehende Schadensgefahren für die Teilnehmer oder Dritte zu treffen. Selbstverständlich kann nicht jeder noch so abwegigen Gefahr vorgebeugt werden. Ob und in welcher Weise einer Gefahr vorzubeugen ist, ergibt sich aus Wahrscheinlichkeit und Intensität der Gefahr.

Ob also die Veranstalter im konkreten Fall (auch) haften, ergibt sich aus den Umständen. Bei einer Party ist die Gefahr des "Schwarzparkens" auf fremdem Grund in der Nachbarschaft durchaus naheliegend. Also stellt sich hier die Frage, ob die Veranstalter hinreichende Organisations- und Kontrolmaßnahmen vorgenommen haben.

Meiner subjektiven Meinung nach ist bei einer Veranstaltung mit überschaubarem Teilnehmerkreis, bei der alle Teilnehmer auf die vorhandenen Parkmöglihckeiten vor Ort hingewiesen wurden vertretbar, dass dies ausreicht. Es kommt aber sicher bis zu einem gewissen Maß auf die konkreten Umständen an. Allein genügend Parkplätze zu schaffen genügt nicht unbedingt.
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.12.04, 14:34    Titel: Zusätzliche Infos Antworten mit Zitat

Die vertrenden Leute (A) haben eine Gästeliste in die sich jeder eintragen muss, wenn er bezahlt und in den Partyraum will (ca 250 Gäste) Der Platz draußen ( bspw. Scheune mit Vorplatz) wird aber nicht von A kontrolliert d.h. es können sich draußen Leute aufhalten die nicht eingeladen bzw. bezahlt haben.

Wenn C Polizisten zu dem besagten Ort rufen würde und die dort verantwortlichen von der Polizei mitgenommen würden und "verhört" hätten und es zur Anzeige gekommen wäre was würde passieren?

Falls es vorher schonmal zum Hinweis seitens der Polizei gekommen wäre, dass betreffende Partyanhänger nicht auf die Straße laufen sollten, müsste man das in Zusammenhang bringen?
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Janko Weber
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 22.11.2004
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 06.12.04, 09:05    Titel: Re: Zusätzliche Infos Antworten mit Zitat

Zitat:
[quote="Anonymous"]Die vertrenden Leute (A) haben eine Gästeliste in die sich jeder eintragen muss, wenn er bezahlt und in den Partyraum will (ca 250 Gäste) Der Platz draußen ( bspw. Scheune mit Vorplatz) wird aber nicht von A kontrolliert d.h. es können sich draußen Leute aufhalten die nicht eingeladen bzw. bezahlt haben.



uops, na das ist aber keine privatparty mehr.....

Zitat:
Wenn C Polizisten zu dem besagten Ort rufen würde und die dort verantwortlichen von der Polizei mitgenommen würden und "verhört" hätten und es zur Anzeige gekommen wäre was würde passieren?



was? können wir hellsehen?

Zitat:
Falls es vorher schonmal zum Hinweis seitens der Polizei gekommen wäre, dass betreffende Partyanhänger nicht auf die Straße laufen sollten, müsste man das in Zusammenhang bringen?


ja
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.12.04, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

@Janko: Sorry, meinte, wenn man eine Einladung hat, dann muss man sich eintragen

Außerdem wollt ich ja wissen ob das irgendwelche strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Konsequenzen hätte... Soll heißen ob die Anzeige fruchten könnte.
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flip
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 442

BeitragVerfasst am: 06.12.04, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

janko isn troll! kümmer dich nicht weiter um ihn! Meiner Meinung nach kann hier dem Veranstalter keine Mithaftung angelastet werden, denn 1. sind die Kontrollmöglichkeiten eher beschränkt und 2. müsste schon eindeutig nachgewiesen werden, dass die Fahrzeughalter sich auch auf der Party aufgehalten haben!
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.04, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

hmm...ok das kannste nicht wissen... Angenommen die Party wäre in der Bauernschaft wo weit und breit kein Mensch hinkommt, es sei denn dort fände in einer SCheune eine Party statt, dann würde das doch reichen?


Joscha
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gast1
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.04, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Würde mener Meinung nach nicht ausreichen.
Woher weißt du, dass der Fahrer sich nicht vor Ort mit einem Freund getroffen hat und sie zusammen mit dem PKW des Freundes weitergefahren sind?
Oder ob der Fahrer mal schnell ins Gebüsch verschwunden ist?

Also was ich sagen will, eine Vermutung wo die Fahrer waren reicht meiner Meinung nach nicht aus. Gerade weil, wie du sagtest, nicht alle Fahrer der dort parkenden PKW auf der Party waren, sondern einige vorm Tor standen.

Zum anderen wird jede OWi von einer natürlichen Person begangen, welche dafür zu belangen ist. Hat der Veranstalter ausreichend Parkmöglichkeiten geschaffen und auf diese hingewiesen (bzw. waren diese als solches erkennbar), haftet der Fahrer allein für sein Verhalten.
Der Personenkreis A sollte jedoch trotzdem so weit wie möglich mit der Polizei zusammenarbeiten. (Macht nen guten Eindruck für's nächste Mal)
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.12.04, 15:35    Titel: thx Antworten mit Zitat

Danke erstmal!

Gibt es eigentlich auch Paragraphen die das regeln? Ich meine, steht das irgendwoe geschrieben? Ich kenn mich nicht so sehr mit Gesetzesbüchern oder dergleichen aus...

thx,
joscha
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Guestarro
Gast





BeitragVerfasst am: 14.12.04, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich würde einfach mal vom gesunden Menschenverstand ausgehen Sehr glücklich Sehr glücklich Sehr glücklich
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