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§ 22 (7) SGB 2 ?!

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 20:43    Titel: § 22 (7) SGB 2 ?! Antworten mit Zitat

Hallo. Aus irgendwelchen Gründen hatte ich gerade Lust, das 2. SGB zu lesen Mit den Augen rollen . Im § 19 S. 2 steht irgendwas von § 22 (7). Aber im § 22 gibt es nur 6 Absätze. Wie kann das sein?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 28.10.06, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

weil es den erst ab 01.01.2007 gibt, den § 22 Abs. 7 SGB II . Winken

Gruß
Peter H.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 29.10.06, 12:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Rechtsprechung und zukünftige Gesetze kann ich leider noch nicht so gut suchen.
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Opti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

§ 22 (7) SGB II im Wortlaut des Gesetzes:

Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3 , § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs.1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
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