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Verfasst am: 29.10.06, 15:49 Titel: alte OHG oder neue e.K.?
Guten Tag,
A würde gern eine Firma gründen und ist sich mit der zu wählenden Rechtsform der zukünftigen Firma nicht so sicher.
LTD möchte A ausschließen, da diese Rechtsform scheinbar noch anstößig wirkt in Sachen Seriösität/Bonität/Firmenkontoeröffnung.
OHG besteht seit 4 Jahren, jedoch müsste der Firmenname geändert werden.
eingetragener Kaufmann wäre ein völliger Neustart, jedoch ist die Frage, lohnt sich der überhaupt im Vergleich zur bestehenden OHG?
GmbH-Gründung ist momentan schlicht zu teuer, da A eh in finanzieller Hinsicht weder investieren, noch Risiken eingehen will, (Know-How und Einsatz kosten eben nichts, zumindest kein Geld)
Über eine Meinung hierzu würde ich mich freuen..
Es wird A wohl nichts anders übrigbleiben, als als e.K. aufzutreten.
Eine neue OHG setzt das Vorhandensein eines weiteren Gesellschafters voraus (sie kann also nicht A alleine gehören) und die Erweiterung des Gerschäftsfeldes der alten OHG setzt das Einverständnis des dortigen anderen Gesellschafters voraus. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Danke für die schnelle Rückmeldung.
A ist aktuell Gesellschafterin einer OHG und der zweite Gesellschafter wird einvernehmlich zur Namensänderung und weiterem Fortgang zustimmen.Im weiteren als "stiller" Gesellschafter, die Geschäftsführung obliegt allein A.
Es ginge also nur um die Änderung des Firmennamens im HR, selbst der Gegenstand der Firma bliebe unberührt.
Allerdings wäre A lieber allein "unabhängig", die liebste Rechtsform wäre ihr eine GmbH, eine e.K.erscheint ihr etwas "dünn" in Bezug auf die allgemeine geschäftliche Akzeptanz. Da scheint eine OHG schon besser gelitten zu sein.
(A muß z.b. viele neue Agenturverträge abschließen und dazu immer den HRA einreichen)
A ist aktuell Gesellschafterin einer OHG und der zweite Gesellschafter wird einvernehmlich zur Namensänderung und weiterem Fortgang zustimmen.Im weiteren als "stiller" Gesellschafter, die Geschäftsführung obliegt allein A.
Es ginge also nur um die Änderung des Firmennamens im HR, selbst der Gegenstand der Firma bliebe unberührt.
Ja, dann steht der Erweiterung des Geschäftsfeldes deralten OHG ja nichts entgegen.
Zitat:
Allerdings wäre A lieber allein "unabhängig", die liebste Rechtsform wäre ihr eine GmbH, eine e.K.erscheint ihr etwas "dünn" in Bezug auf die allgemeine geschäftliche Akzeptanz. Da scheint eine OHG schon besser gelitten zu sein.
Eine OHG wird A alleine niemals gründen können, da die OHG immer die Existenz mindestens zweier Gesellschafter voraussetzt.
Möglich wäre allerdings noch, dass die alte OHG neben A Gesellschafterin der neuen OHG wird. Aber auch dafür braucht's der Zustimmung des anderen Gesellschafters der alten OHG. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ja, A hat ja auch schon eine OHG, deren Firmennamen sie ändern müste.Allerdings stört sie der Gedanke, ein Stück Verantwortung für den Partner mittragen zu müssen, sie möchte das Risiko, wenn es auch winzig ist, lieber ganz allein übernehmen.
Wenn ich sie richtig verstanden habe, ist allerdings im Vergleich der Rechtsformen die bestehende OHG der seriöseste und schnellste Weg in den Geschäftsbetrieb von A.
Ja, A hat ja auch schon eine OHG, deren Firmennamen sie ändern müste.Allerdings stört sie der Gedanke, ein Stück Verantwortung für den Partner mittragen zu müssen, sie möchte das Risiko, wenn es auch winzig ist, lieber ganz allein übernehmen.
Das geht dann hier aber nur als eingetragene Kauffrau.
Zitat:
Wenn ich sie richtig verstanden habe, ist allerdings im Vergleich der Rechtsformen die bestehende OHG der seriöseste und schnellste Weg in den Geschäftsbetrieb von A.
Ob jetzt die OHG seriöser ist als e.K. ist eine philosophische Frage. Jedenfalls lasse ich mich als Gläubiger lieber mit einer OHG ein, weil ich dann mindestens auf zwei Haftungsschulder neben der OHG als Schuldnerin selbst (nämlich auf die Gesellschafter) zurückgreifen kann. Das geht bei einer e.K. natürlich nicht, da habe ich nur A als Schuldnerin. Die OHG ist also kreditwürdiger, ob sie auch mehr Seriösität vermittelt, kann ich nicht beantworten... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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