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gesetzliche Krankenversicherung doppelt bezahlen
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thp114
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 79
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 13:59    Titel: gesetzliche Krankenversicherung doppelt bezahlen Antworten mit Zitat

Frau A bezieht eine Erziehungsrente, von der der monatliche Krankenkassenbeitrag einbehalten wird.

Nachdem Ihre Kinder etwas älter sind, gründet sie eine ICH AG.

Die gesetzliche Krankenkasse will nun auch Beiträge wwegen der ICH Ag haben. Dadurch zahlt Frau A zweimla Krankenkasse, einmal über die Rente, einmal über ihre ICh AG. Ist dies korrekt ? Auch wenn sie nur max. 20 Stunden die Woche für die ICH AG aufbringt ?
_________________
Thomas
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke mal das das korrekt ist.

Die Beitragsberechnung erfolgt aus allen Einkünften.

Gruß
pcwilli
_________________
Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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manfred123
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Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 238

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Mit Gründung der Ich AG sind Sie wie ein selbständiger/freiwllig Versicherter zu behandeln und hier werden alle Einkünfte zur Ermittlung Ihres Versicherungsbeitrags herangezogen sprich der Einkommensteuerbescheid ist entscheidend!!


MfG
Manfred
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lerafi
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 370

BeitragVerfasst am: 30.10.06, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

"Ich gründe eine ICH-AG", sagen viele.
Korrekt ist der Begriff "Ich-AG" aber nur dann, wenn Frau A arbeitslos war und Anspruch auf Arbeitslosen-GELD (nicht: -HILFE) hatte und einen Existenzgründungszuschuss gem. SGB 3 § 421 l beantragt und erhalten hat.
Den bekam man aber nur, wenn man "hauptberuflich selbständig tätig" sein wollte (und den ALG-Bezug damit beendete).
Im 1. Jahr gab es 600,00 Euro/Monat
im 2. Jahr 360,00 Euro/Monat
im 3. Jahr 240,00 Euro/Monat
(wenn man bestimmte Einkommensgrenzen nicht überstieg).
Davon MUSSTE man RV-Beiträge zahlen.
KV MUSSTE man nicht zahlen, aber wenn man freiwilliges Mitglied in einer GKV sein wollte, dann galt für "Ich-AGler" eine reduzierte "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" von ca. 1.200,00 (für "richtige" Selbständige liegt die bei ca. 1.800,00 - davon dann der Beitragssatz der KK).
Diesen "Ich-AG"-Zuschuss gibt es seit dem 1.8.2006 nicht mehr.

Für welchen Zeitraum fordert die KK diesen Beitrag denn nun nachträglich?
Vielleicht ist er schon verjährt?

Viele "Ich-AGler" mussten auch zusätzlich ALG2 beantragen, weil das Einkommen aus der Selbständigkeit nicht ausreichte - und wer ALG2 bekommt, bekommt auch die KK bezahlt.
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thp114
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 79
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 09:00    Titel: ALG II Antworten mit Zitat

Also dadurch dass der Lebensgefährte von A Arbeitslos wurde, wurde Hartz IV beantragt. Also sollte A dreimal Krankenkasse bezahlen: 1. Rente, 2. ICH AG, 3. ALG II.

Die Einkünfte der ersten drei Jahren waren laut Einkommenssteuerbescheid jeweils negativ. Trotzdem besteht die KK auf Zahlung der Beiträge für drei Jahre und behaupte, A wäre über die Rente nur zu 80 % abgesichert.
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Thomas
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal müsste geklärt werden, ob A nun pflicht- oder freiwillig versichert ist. Bei freiwilliger Versicherung wird der KV-Beitrag nicht direkt von der Rente abgezogen, der Versicherte muss ihn selbst zahlen. Die Beitragsberechnung erfolgt selbstverständlich aus allen Einkünften.
Für frw. Versicherte zahlt die RV einen Zuscuss zum KV-Beitrag. Seltsamerweise behauptet niemand, der mehrere Renten (z.B. RV und UV) bezieht und zu jeder einen Zuschuss bekommt, hier würden ungerechterweise mehrere KV'en bezuschusst... Winken
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MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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thp114
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 79
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 10:09    Titel: Pflicht Antworten mit Zitat

Frau A ist über die Rente pflichtversichert !
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Thomas
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Old Piper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte, eine selbständige Tätigkeit steht einer Pflichtversicherung entgegen?!?
Stefanie, hilf!
Gibt's da für die Ich-AG'ler Ausnahmen?
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MfG
Old Piper
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thp114
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 79
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 13:59    Titel: Pflichtversicherung Antworten mit Zitat

Durch die Erziehungsrente ist sie automatisch pflichtversichert. Egal wie viel sie durch ihre Selbstständigkeit verdienen würde.
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Thomas
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist nicht richtig. Mag sein dass sie die Voraussetzungen für die KVdR (Krankenpflichtversicherung der Rentner) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt, aber
Absatz 5 dieser Vorschrift hat folgendes geschrieben::
Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

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Old Piper
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thp114
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 79
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 14:51    Titel: Hauptberuf Antworten mit Zitat

und das ist sie ja eben nicht. Sie arbeitet unter 19 Stunden.
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Thomas
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das ihre einzige berufliche Tätigkeit ist, ist es auch der Hauptberuf. Im Übrigen handelt es sich offenbar um eine vom Arbeitsamt geförderte Selbständigkeit. Die Förderung setzt, wenn ich richtig informiert bin, Hauptberuflichkeit voraus.
Fakt ist in jedem Fall: in der KV ist man entweder pflichtig oder frw. versichert - beides geht nicht.
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Old Piper
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lerafi
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 370

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist wohl das Dilemma:
Entweder
"hauptberuflich selbständig tätig"
dann gibt es den Existenzgründungszuschuss vom AA
und (wenn gewünscht) eine freiwillige KV zum Mindestbeitrag nach der reduzierten Beitragsbemessungsgrenze von 1.207,50 Euro (wenn nur geringe oder keine Einnahmen aus der Selbständigkeit vorhanden sind)
ODER
"nicht hauptberuflich selbständig",
dann gibt es aber keinen EGZ vom AA ...

Ich glaube nicht, dass man beim AA sagen kann "IST hauptberuflich"
und der GKV sagen kann "ist NICHT hauptberuflich",
da gibt es bestimmt einen Datenabgleich oder so etwas.
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Ich komm ja schon OldPiper. Dabei weiß ich gar nicht, weshalb Sie meine Hilfe noch benötigen, die entscheidenden Passagen haben Sie ja schon selbst im SGB V gefunden. Winken Ich bitte um Verzeihung, dass ich nicht immer sofort anwesend sein kann, ich komme nur leider momentan immer erst so spät von der Arbeit nach Hause, da wir momentan etwa das Doppelte der normalen Arbeit haben. Da habe ich dann auch nicht immer noch Lust, mich hier großartig am Forum zu beteiligen.

Es ist tatsächlich so, dass jemand, der hauptberuflich Selbstständig ist, nicht versicherungspflichtig ist. Derjenige muss sich, wenn er denn dann Interesse an einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat, freiwillig versichern. Eine Person, die den Existenzgründerzuschuss bekommt, ist hauptberuflich Selbstständig, weil dies eine Voraussetzung für den Existenzgründerzuschuss ist.

Es sind daher Beiträge aus der gesamten wirtschatflichen Leistungsfähigkeit Beiträge zu zahlen, also aus dem Arbeitseinkommen, der Rente, evtl. Zins- und Mieteinnahmen, etc..
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 01.11.06, 08:41    Titel: Antworten mit Zitat

@ Stefanie: Hätte ja sein können, dass es für die Existenzgründer da irgendwelche Sonder- oder Übergangsregelungen gibt.
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Old Piper
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