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Welche Kfz-Haftpflicht ist zuständig?

 
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 10:53    Titel: Welche Kfz-Haftpflicht ist zuständig? Antworten mit Zitat

Mal folgender Fall angenommen:

Person A ist VN für einen PKW. Der Ehepartner von Person A ist als Nutzer mitversichert.

Der Ehepartner leiht sich vom Schwager dessen PKW aus und verursacht einen Blechschaden an einem fremden PKW.

Welche Versicherung kommt für den Schaden auf, die Kfz-Versicherung ( Haftpflicht ) des Schwagers ( also des versicherten Unfallfahrzeugs ) oder die Kfz-Versicherung ( Haftpflicht ) von Person A?

Es geht hier nur um den Schaden der am anderen Fahrzeug entstanden ist, denn am Fahrzeug des Schwagers ist nichts erkennbar.

Danke für eure rege Beteiligung.
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Versicherung hängt am Auto, also die des Wagenhalters.

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Die Versicherung hängt am Auto, also die des Wagenhalters.

Klaus


Genau!
Deswegen verleiht man keine Autos...
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn du in den § 10 der AKB schaust, dann findest du:

"Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter (...) Schadenersatzansprüche (...), wenn durch den Gebrauch
des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeuges Personen veletzt (...) Sachen beschädigt (...) werden"

Es ist also immer die KFZ-Versicherung des Fahrzeughalters (hier: des Schwagers) zuständig.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Eifeler
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Wenn du in den § 10 der AKB schaust, dann findest du:

"Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter (...) Schadenersatzansprüche (...), wenn durch den Gebrauch
des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeuges Personen veletzt (...) Sachen beschädigt (...) werden"

Es ist also immer die KFZ-Versicherung des Fahrzeughalters (hier: des Schwagers) zuständig.


Richtig, aber dort finde ich noch folgendes:

Sofern für einen Pkw, ein Kraftrad/einen Kraftroller oder ein Camping-Kfz (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge) eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende pauschale Deckung vereinbart wurde, erstreckt sich die Haftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auch auf die Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebender nichtehelicher Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursacht, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Versicherungsschutz umfasst ausdrücklich nicht die gesetzliche Haftpflicht des
Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs sowie Haftpflichtansprüche wegen
Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs.
Der Versicherungsschutz nach Satz 1 ist ferner auch dann ausgeschlossen, wenn dem
Versicherungsnehmer bzw. dessen ehelichem oder nichtehelichem Lebenspartner bekannt ist oder den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.

Das bedeutet doch, dass wenn für das fremde Fahrzeug keine Deckung besteht die eigene Kfz-Versicherung aufkommt, oder? Dies könnte doch z.b. der Fall sein, wenn der Versicherer des Schwagers die Deckung ablehnt, weil der Schwager als alleiniger Nutzer eingetragen ist.
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 31.10.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
Mogli hat folgendes geschrieben::
Wenn du in den § 10 der AKB schaust, dann findest du:

"Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter (...) Schadenersatzansprüche (...), wenn durch den Gebrauch
des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeuges Personen veletzt (...) Sachen beschädigt (...) werden"

Es ist also immer die KFZ-Versicherung des Fahrzeughalters (hier: des Schwagers) zuständig.


Richtig, aber dort finde ich noch folgendes:

Sofern für einen Pkw, ein Kraftrad/einen Kraftroller oder ein Camping-Kfz (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge) eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende pauschale Deckung vereinbart wurde, erstreckt sich die Haftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auch auf die Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebender nichtehelicher Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursacht, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Der Versicherungsschutz umfasst ausdrücklich nicht die gesetzliche Haftpflicht des
Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs sowie Haftpflichtansprüche wegen
Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs.
Der Versicherungsschutz nach Satz 1 ist ferner auch dann ausgeschlossen, wenn dem
Versicherungsnehmer bzw. dessen ehelichem oder nichtehelichem Lebenspartner bekannt ist oder den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.


Das bedeutet doch, dass wenn für das fremde Fahrzeug keine Deckung besteht die eigene Kfz-Versicherung aufkommt, oder? Dies könnte doch z.b. der Fall sein, wenn der Versicherer des Schwagers die Deckung ablehnt, weil der Schwager als alleiniger Nutzer eingetragen ist.


Den Fall mit der Deckungsfreiheit der Versicherung, weil Alleinfahrer eingetragen ist gibt es nicht... es besteht trotzdem Versicherungsschutz Ausrufezeichen

Das oben genannte gilt nur dann, wenn der VN nicht wusste, dass das KFZ in dem er sitzt nicht angemeldet/versichert ist...
Pfeil Gilt also nur bei unversicherten KFZ! Pfeil Erstreckt sich ja auch laut Text nicht auf die die gesetzliche Haftpflicht
des Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs sowie Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung
oder Abhandenkommens des fremden Fahrzeugs.


Der Schwager muss also seine KHV in Anspruch nehmen lassen, daran führt kein Weg vorbei!
Außer er will den Schaden aus eigener Tasche zahlen...
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