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Verfasst am: 28.10.06, 09:12 Titel: Überschneidung bei zwei Rechtsschutzversicherungen
Fiktiver Fall:
Wir sind am 18.10.06 von unserem Energielieferanten angeschrieben worden, dass dieser eine Auswechslung unseres Zählers im August 2003 übersehen hat, weshalb wir insgesamt knapp 400 € nachzahlen sollen. Komischerweise stimmen die Abrechnungen in jedem der Jahre nicht, obwohl der Logik nach nur im ersten Abrechnungsintervall ein Fehler sein sollte, da dann die realen Zählerstände ja bekannt waren. Abgesehen davon nun mein eigentliches Problem:
Der Rechtsschutzfall ist mit der ersten Abrechnung am 17.11.2003 entstanden, unser momentaner Rechtsschutzvertrag läuft aber erst seit 19.11.2003. Der vorherige Vertrag lief bis 23.01.2004, also liegt ein ständiger Rechtsschutz vor.
Mein neuer Versicherer Ad..... fühlt sich erstmal nicht zuständig, weil der Versicherungsbeginn erst 2 Tage nach Eintreten des Rechtsschutzfalls war und beruft sich auf seinen $ 4 ARB 2003.
Mein alter Versicherer Neue.... beruft sich auf seinen $ 4 ARB 2003 und sagt, dass unser Vertrag bereits über zwei Jahre gekündigt ist.
Dumme Sache. Ich weiss allerdings, dass eine Absprache zwischen allen dt. Rechtsschutzversicherern besteht die besagt, dass ein Kunde, der durchgängig rechtsschutzversichert war, auch wenn er den Versicherer gewechselt hat keinen Nachteil gegenüber einem Kunden haben darf, der durchgängig bei einem Rechtsschutzversicherer war. Also sollte unsere aktuelle RSV die Abwicklung übernehmen und rechnet dies dann mit der damaligen und zuständigen RSV ab.
Langer Monolog, nun die Frage:
Ist diese Abmachung irgendwo hinterlegt oder rechtlich bindend bzw. einforderbar? Und wie sieht das mit der Wartezeit bei Neuverträgen aus? Der Rechtsschutzfall war ja durch uns weder gewollt, noch bekannt, noch irgendwie nachvollziehbar.
Zuletzt bearbeitet von borntocook am 31.10.06, 20:42, insgesamt 1-mal bearbeitet
Und wie sieht das mit der Wartezeit bei Neuverträgen aus?
Die steht in Ihrem Vertrag. Ganz einfach
Zitat:
Der Rechtsschutzfall ist mit der ersten Abrechnung am 17.11.2003 entstanden
Die Ursache wurde da gesetzt, nicht der Fall. Der ensteht mit ihrem Widerstand gegen die Rechnung.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht
wurde oder verursacht worden sein soll;
...
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
5
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung
eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis f) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
...
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall
außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet
ist.
Wenn nun der Rechtsschutzfall erst mit dem Widerstand gegen die Rechnung begonnen hat, welches Datum ist dafür aussagekräftig? Das von dem ersten Schreiben? Oder muss das Bemerken des Fehlers irgendwo dokumentiert sein?
Zuletzt bearbeitet von borntocook am 31.10.06, 20:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anspruch auf Schadenersatz besteht nach Entritt des Rechtschutzfalles... von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde...
... erstreckt sich der Rechtschutzfall über einen Zeitraum, so ist dessen Beginn maßgeblich!
Die Ursache bzw. das erste Ereignis ist deshalb maßgeblich, da sich ja sonst jeder bei einem sich anbahnenden Rechtstreit
eine RS-Versicherung abschließen könnte und dann mit der Klage einfach nur warten müsste, bis die Wartezeit vorüber ist.
Das ist nicht das Prinzip einer Versicherung, sie soll nämlich vor unvorhersehbaren, finanziellen Belastungen schützen
Es ist in diesem Fall auch irrelevant, dass der Vertrag bereits 2 Jahre gekündigt ist!
Der Versicherungsfall ist nunmal in der damaligen Versicherungsperiode eingetreten...
In dieser Zeit war die vom Fragesteller gemeinte Person also über den Vorversicherer geschützt
Somit ist der Vorversicherer für den Streitfall zuständig!
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
i.d.r. entfallen die wartezeiten, wenn unmittelbar vor beginn der neuen RSV bereits eine entsprechende RSV bestand. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Für die Dauer des versicherten Zeitraumes kannst du dir den § 7 + 8 durchlesen...
Der § 14 gibt Auskunft darüber, wann die Ansprüche verjähren. Nämlich nach 2 Jahren.
Aber erst mit Ende des Jahres... also 31.12.2006
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Also, wenn ich § 14 richtig verstehe, und der ist in den 2000 und 2003er ARB gleich, dann tritt die Verjährung am Endes des Jahres in Kraft, in dem ich zum letzten Mal eine Leistung fordern kann, also im Klartext, am letzten Tag vor Ablauf der Rechtsschutzversicherung. Angenommen, man war bis zum 24. oder 25. Januar 2004 bei dem RSV, beginnt die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2004 und endet mit dem 31.12.2006, also hätte man noch Anspruch. Richtig?
Ich hoffe so sehr, dass das richtig ist. Wenn nicht bzw. wenn sich der alte RSV sträubt, kann man dann seine neue RSV bemühen, um seine alte RSV auf Leistungserbringung zu 'verklagen'? Macht die RSV da mit?
Zuletzt bearbeitet von borntocook am 31.10.06, 20:38, insgesamt 1-mal bearbeitet
Angenommen, eine Rechtsschutzversicherung besteht seit etwa 1995, wie waren zu diesem Zeitpunkt die ARB im Hinblick auf die Verjährung? Und darf einem Versicherungsnehmer ein Nachteil entstehen, wenn sich die ARB ändern?
Wenn nicht bzw. wenn sich der alte RSV sträubt, kann man dann seine neue RSV bemühen, um seine alte RSV auf Leistungserbringung zu 'verklagen'? Macht die RSV da mit?
... und ja die kann vertragliche Ansprüche einklagen...
Nur nicht wenn es gegen die eigene (aktuelle) RS-Versicherung geht. _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 31.10.06, 22:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
Angenommen, eine Rechtsschutzversicherung besteht seit etwa 1995, wie waren zu diesem Zeitpunkt die ARB im Hinblick auf die Verjährung? Und darf einem Versicherungsnehmer ein Nachteil entstehen, wenn sich die ARB ändern?
Es gilt immer die ARB unter der der Vertrag abgeschlossen wurde. Rein theoretisch können also Nachteile aus den
alten ARB im Gegensatz zu den neuen entstehen. Jedoch wird diese meißtens aktualisiert, wenn der VN zustimmt
bzw. eine Meldung an den VN erfolgte.
Jedoch denke ich nicht, dass sich betreffen der Verjährung in diesem RS- Bereich in den letzten Jahren was verändert hat.
Sicher kann ich es aber nicht sagen, da ich gerade keine aus der Zeit vorliegen habe...
Sie haben keine Unterlagen mehr?
Schönen Feiertag! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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Angenommen, die alte RSV hat nun mit Hinweis auf die Verjährung (Rechtschutzfall über 2 Jahre nach Kündigung der RSV am 23.1.2004) in §4, was kann ich dann tun?
Angenommen, die alte RSV hat nun mit Hinweis auf die Verjährung (Rechtschutzfall über 2 Jahre nach Kündigung der RSV am 23.1.2004) in §4, was kann ich dann tun?
Sich die Bedingungen zukommen lassen... nach ARB 2000 sind es 3 Jahre im §4
Ohne eigene Bedingungen ist dies eben schlecht zu überprüfen... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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Angenommen, eine Rechtsschutzversicherung besteht seit etwa 1995, wie waren zu diesem Zeitpunkt die ARB im Hinblick auf die Verjährung? Und darf einem Versicherungsnehmer ein Nachteil entstehen, wenn sich die ARB ändern?
Hab nun doch noch ein paar Bedingungen von '94 gefunden (ARB '94)
Da steht ebenfalls in § 4 (3) b):
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
Zitat:
a)...
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
c)...
War also damals schon so, wenn dem Vertrag von '95 aktuelle ARB zugrunde gelegt wurden...
Grüßle Dookie!
http://www.rechtexclusiv.de/arb94.htm#4 _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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