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EIne GbR beschließt (wirksam) eine Beitragserhöhung.
Der Gesellschafter C, der bei der Abstimmung nicht anwesend war, weigert sich jedoch den Betrag zu zahlen.
Gesellschafter D, der weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist (weil dies im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde), möchte daher in eigenem Namen den C gerichtlich zur Zahlung zwingen.
Frage: Kann D den C in eigenem Namen zur Zahlung an die GbR gerichtlich zwingen, sprich Klage gegenüber C einreichen?
Leider kann ich in der einschlägigen Literatur diese Konstellation nicht wiederfinden. Deshalb würde ich mich über Antworten und wie ihr/SIe darauf gekommen seid, sehr freuen.
Frage: Kann D den C in eigenem Namen zur Zahlung an die GbR gerichtlich zwingen, sprich Klage gegenüber C einreichen?
Grundsätzlich ist nur die GbR klageberechtigt. D kann aber in eigenem Namen in Prozessstandschaft für die GbR klagen-actio pro socio. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Und wenn die Gesellschaft klagt, wie passt das mit dem § 707 BGB zusammen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Und wenn die Gesellschaft klagt, wie passt das mit dem § 707 BGB zusammen?
Gut, da §707 BGB dispositives Recht ist, durch den Gesellschaftsvertrag also etwas anderes geregelt werden kann. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ok. Aber woher kann ich wissen, was dispositiv, was zum Teil dispositiv und was nicht dispositiv ist? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ok. Aber woher kann ich wissen, was dispositiv, was zum Teil dispositiv und was nicht dispositiv ist?
Das ist eim Einzelfall nicht einfach...
Im Gesellschaftsrecht ist davon auszugehen, dass für die durch Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern (das Innenverhältnis) grundsätzlich die aus Art. 2 (1) GG abgeleitete Vertragsfreiheit gilt (siehe auch §311 (1) BGB)-Einschränkungen dieser also ausdrücklich genannt sein müssen.
Aus Formulierungen wie in §109 HGB ergibt sich, dass die §§110 - 122 HGB dispositiv bleibe sollen, während die anderen die OHG betreffenden Regelungen (sofern dort nicht extra Ausnahmen getroffen werden, wie z.B. in §125 HGB) nicht dispositiv sind. Ein weiteres schönes Beispiel für die KG enthält §163 HGB.
Für die GbR sind keine Bestimmungen zu finden, die die Dispositivität der das Innenverhältnis betreffenden Regelungen aufheben. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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