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Verfasst am: 01.11.06, 09:04 Titel: Inhaberwechsel und neue Trainigsstätte
Guten Tag,
ich habe mir im Forum die Beiträge zu "Kündigungsmöglichkeit bei Inhaberwechsel" durchgelesen, aber den folgenden Sachverhalt damit nicht beantworten können:
T trainiert seit 14 Jahren im Fitnessstudio A, welches von der A GmbH betrieben wird. Zum August diesen Jahres wurde das Fitnessstudio A geschlossen und der Trainingsbetrieb durch "Fusion" zu Fitnessstudio B verlagert (ca. 5 Minuten vom Studio A entfernt). T wurde mehrfach das Angebot unterbreitet, auf die "viel günstigeren Tarife" des Studios B zu wechseln, was dieser aber nicht getan hat (da T nachgerechnet und versteckte Kosten identifiziert hat, die den Monatsbeitrag in Summe teurer machen). Ein Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit hat T nie erhalten.
Während Studio A wie gesagt durch die A GmbH betrieben wurde, wird Studio B durch die B GmbH geführt. Tatsächlich steckt hinter beiden GmbH's der gleiche Geschäftsführer G.
Einem Bekannten von T wurde die Kündigung verweigert mit dem Hinweis, dass der Geschäftsführer nach wie vor G ist.
Da mittlerweile November ist: Kann T dennoch ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen? Sein damaliger Vertrag wurde ja mit der A GmbH für Studio A geschlossen.
Die Aussage, dass der Vertrag fortbesteht, weil A + B den identischen Geschäftsführer haben, halte ich für Blödsinn, weil Vertragspartner die juristische Person A, nicht die natürliche Person G ist, jedenfalls wenn der Sachverhalt so korrekt wiedergegeben ist, wovon ich mal ausgehe.
M.E. könnte entscheidend sein, was hier hinter dem Begriff "Fusion" steckt. Je nach Konstellation könnte ich mir vorstellen, dass die Vertragsrechte von A auf B übergegangen sein könnten, muss aber nicht so sein. Aber B kann das sicherlich nicht an der Person von G festmachen, der nicht Vertragspartner ist.
Auf die Person des Geschäftsführers kommt es nicht an. Vertragspartnerin war die A-GmbH. Ist jetzt die B-GmbH als Rechtsnachfolgerin eingetreten, liegt ein Wechsel des Vertragspartners vor mit der Folge, dass außerordentlich gekündigt werden kann. Entsprechende Übergangsklauseln auf einen Rechtsnachfolger in den AGB sind schon vor längerer Zeit für unwirksam erklärt worden. Kein Kunde muss sich gefallen lassen, sich einen neuen und nicht gewollten Vertragspartner "andrehen" zu lassen.
Wenn sich das Studio quer stellt, ordnungsgemäß fristlos kündigen, die etwaige Abbuchungsvollmacht widerrufen und warten, was passiert. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Was mir noch unklar ist:
Gilt in diesem Fall auch die Frist von 14 Tagen nach Kenntnisnahme, also dem im Juli stattgefundenen (und seinerzeit T mitgeteiltem) Wechsel des Inhabers?
Wenn ja, dann wäre die fristlose Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt im Falle von T zu spät!?
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