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Ich habe da mal eine Frage, welches Höhenniveau wird bei einem Sachverständigen-
gutachten als Normalniveau angesetzt.
Dazu kurz erklärt der Fall: Wir haben unser Vorgartengrundstück auf niedriges
Bordsteinniveau herabgesetzt ( war vorher auf hohem Bordsteinniveau), um den Vorgarten mit Rasengittersteinen zu Pflastern.
Wir wollen das Vorgartengrundstück als PKW-Abstellplatz nutzen.
Wir haben am Grundstücksende einen sogenannten Übergangsbordstein gesetzt um auf
hohes Bordsteinniveau zu kommen. Die Grundstücksgrenze zu unseren Nachbarn
verläuft in etwa 10 cm hinter dem Übergangsstein zu dem angrenzenden hohen Bordstein.
Also unser Grundstück endet am hohen Bordstein. Nun haben unsere Nachbarn uns verklagt,
wegen Grundstücksvertiiefung nach § 909 BGB, obwohl unser Grundstück durch die
Rasengittersteine sehr wohl befestigt ist.
Das Grundstück unsere Nachbarn steigt deutlich sichtbar zum Haus hin an
(fast schon ein kleiner Skifahrhügel ). Unser Grundstück verläuft zum Haus hin
relativ waagerecht. Die Pflasterarbeiten haben wir übrigens von einer Fachfirma
machen lassen
Jetzt also nochmal meine Frage: Welches Höhenniveau ist das Normale
Also Borstein hoch auf Bordstein niedrig - ich geh mal jetzt von einem normalen Bordstein aus also etwa 10cm Abgrabung.
Wenn dem so ist sollte das die Standsicherheit beim Nachbarn bei gewachsenem Boden nicht stören. Es sei denn, ihr habt auf Sand gebaut .....
Ansonnsten ist doch §909 BGB recht klar und deutlich verfasst. Wenn für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist, habt ihr doch nix verbotenes gemacht. Schauen Sie auch noch mal in die Bauordnung Ihres Landes. Da ist meist auch etwas zur Zulässigkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen enthalten (Tiefe und Fläche - in Sachsen z.B. 2m bei 30m² oder 300m² im Außenbereich) .
Solltet ihr von jemandem die "genügende anderweitige Befestigung" prüfen lassen haben, und eine entsprechende anderweitige Befstigung geschaffeb haben, dann kann meiner Meinung nach der Nachbar klagen wie er lustig ist. Er dürfte wenig Erfolg haben.
Was das "normale" Niveau ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Ich vermute mal, dass natürliche, nicht künstlich angelegte Niveau. Diese Frage dürfte für Ihr Problem aber eher unerheblich sein. Zumindest, wenn es um §909 BGB geht. Eher stellt sich die Frage, ob nach LandesBO Vertiefungen statthaft und wenn ja in welchem Umfang genehmigungspflichtig sind
MfG
Manilo
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Ich bin kein Anwalt. Ich kann das Gesetz wohl lesen.
Ob ich es immer richtig interpretiere, ist eine andere Sache.
Danke manilo für die schnelle Antwort.
Unser Nachbar ist leider ein richtiger St....stiefel , der extra eine Blümchenreihe so
an die Grenze gepflanzt hat, damit es so aussieht als hätten wir eine Vertiefung.
Sein Ziel bei dieser Aktion ist, dass er vor Gericht einen Gütetermin erreicht in welchem er
uns eine Grenzbefestigung in Form von sogenannten Beetpfählen aus Holz aufs
Auge drücken möchte. Er will etwas haben und wir sollen es machen und natürlich bezahlen. Reine Boshaftigkeit , denn vorher war das Vorgartengrundstück eine durchgehende Rasenfläche.
Wir haben übrigens aus optischen Gründen grüne Kunststoffrasengittersteine verwendet und sie wieder mit Rasen bepflanzt.
Also aber nur dann, wenn die Beetpfähle (durch rechnerische Berechnung) gar wirklich das Abscheren des Erdhanges verindern. D.b. sie müssten gerammt werden, vorher natürlich ein Bodengutachten, um den Schichtenaufbau zu ermitteln und um festzustellen, wo sich der Gleitkreis ausbilden wird.
Sicherheitshalber würde ich aber mindestens 30 m tief rammen.
Ich überleg mir aber auch gerade den rechnerischen Ansatz, ob den die Blümchenreihe nicht als Hangsicherung, durch die Wurzelbildung....
nein ,das liegt aber daran das unser lieber Nachbar Fotos als sogenannten Beweis mit in die Klage eingebracht hat, die völlig veraltet sind und zu einem Zeitpunkt gemacht wurden als besagte Fachfirma in unserer Strasse Kanalbauarbeiten durchgeführt hat und auf allen Grundstücken kleine Baugruben waren, um neue Wasserleitungen zu verlegen. Weiter schickte er Fotos mit als auf unserem Grundstück der erforderliche Bodenaushub für den Unterbau der Rasengittersteine getätigt war, die Rasengitterstein und der Unterbau aber noch nicht verlegt waren. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir wirklich eine kleine Vertiefung aber da der Boden sehr bindiger Boden ist war selbst zu diesem Zeitpunkt keine Einsturzgefahr.
Ich habe in meinem Ingenieursstudium auch einmal Grundbau gehabt.
Aber es kann ja für ein Gutachten nur der Istzustand zählen oder
Viele Grüße vom Bauloewen1
Zuletzt bearbeitet von Bauloewe1 am 17.01.07, 13:09, insgesamt 2-mal bearbeitet
In den Plänen gibt es Höhenkoten, die die Geländehöhe wiedergeben. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
Also, ihr habt doch sicher so etwa 50cm Aushub gehabt. 40 cm Auskofferung für die Steine und dazu die 10cm Bordsteinhöhe. Nun nehme ich an, dass ihr als Unterschicht die entsprechende Lage Mineralfrostschutz eingebracht und abgerammt habt. Weiter geh ich davon aus, dass darauf eine etw 3-4cm Lage Split liegt und darauf dann die Steine. Das Ganze ordentlich abgerammt und Aus die Maus.
Weiter entnehme ich an, dass Ihr Nachbar durchaus Schwierigkeiten mit seiner Klage bekommen könnte weil er ja zur Begründung falsche Tatsachen herangezogen hat. Ich bin kein Jurist aber könnte mir vorstellen, dass ein Richter so was nicht gern sieht.
Also, wenn ihr sicher seit, dass die etw 10cm Absenkung hält (am besten, wenn es geprüft wurde), sollte gemütliches Abwarten eine gute Lösung sein. Der Nachbar dürfte mit seiner Klage keinen Erfolg haben wenn ihr alles ordentlich gemacht habt.
Also, ihr habt doch sicher so etwa 50cm Aushub gehabt. 40 cm Auskofferung für die Steine und dazu die 10cm Bordsteinhöhe. Nun nehme ich an, dass ihr als Unterschicht die entsprechende Lage Mineralfrostschutz eingebracht und abgerammt habt. Weiter geh ich davon aus, dass darauf eine etw 3-4cm Lage Split liegt und darauf dann die Steine. Das Ganze ordentlich abgerammt und Aus die Maus.
Weiter entnehme ich an, dass Ihr Nachbar durchaus Schwierigkeiten mit seiner Klage bekommen könnte weil er ja zur Begründung falsche Tatsachen herangezogen hat. Ich bin kein Jurist aber könnte mir vorstellen, dass ein Richter so was nicht gern sieht.
Also, wenn ihr sicher seit, dass die etw 10cm Absenkung hält (am besten, wenn es geprüft wurde), sollte gemütliches Abwarten eine gute Lösung sein. Der Nachbar dürfte mit seiner Klage keinen Erfolg haben wenn ihr alles ordentlich gemacht habt.
Lustige Geschichte.....
MfG
Manilo
Hallo manilo,
als die Firma die Arbeiten auf unserem Grundstück ausführte waren wir leider im Urlaub.
Aber lt. Angebot und Rechnung wurde eine Lage Frostschutzkies als Unterbau ca.30 cm für die Rasengittersteine eingebracht und verdichtet. Wir haben die beiden Bauarbeiter aber als Zeugen benannt. Sie werden wissen was sie gemacht haben.
Ich sage es ist reine Boshaftigkeit des Nachbarn und er arbeitet mit falschen Tatsachen, da sonst die Klage höchstwarscheinlich abgewiesen worden wäre.
müssen eigentlich unsere Nachbarn, wenn sie nach dem Gütetermin ihre Klage zurückziehen, unseren Anwalt auch bezahlen? Vor dem Amtsgericht besteht ja kein Anwaltszwang. Deswegen die Frage.
wir hatten gestern unseren Gütetermin in unserer Sache, d.h. mein Mann war alleine da mit Vollmacht von mir, aber er hat mir natürlich genau berichtet.
Der Richter drängt die Parteien regelrecht zu einen Vergleich. Der Richter hat von uns
Fotos des Grundstückes u.a. genauer Bordsteinkantenverlauf gehabt, die eine deutliche Sprache sprechen. Er hat unseren Nachbarn gefragt ob es so vor Ort aussieht und dieser hat bestätigt. Weiter hat er unserem Nachbarn eine Standpaucke gehalten was der § 909 BGB bedeutet und was er denn nun eigentlich wirklich will. Aber es wurde trotzdem an einem Vergleichsvorschlag gearbeitet (Der Richter hat natürlich gemerkt das, daß Nachbarschaftliche Verhältnis im Keller ist). Der Vergleich sollen Beetpfähle sein, auf dem Grundstück des Nachbarn, vom Nachbarn ausgeführt unter Materialkostenteilung. Das hat für uns nur den Haken, das wir anteilig die Verfahrenskosten mittragen müssten.
Wir haben Nachbarschaftsrecht in unserer Rechtsschutzvers. nicht mitversichert. Unser Nachbar hat eine Rechtschutzversicherung. Jetzt wissen wir auch warum er das ganze angezettelt hat. Er kann bei der ganzen Sache nur gewinnen, selbst wenn er verliert zahlt ja die Versicherung. Er darf die Klage nur nicht zurückziehen. Also vielleicht springt ja ein Vergleich für ihn heraus. Der Richter hat verkündet, daß uns der besprochene Vergleichvorschlag noch schriftlich zugesandt wird und wir es uns überlegen sollen. Ansonsten ist Urteilsverkündung am 28.02.2007 ohne weitere Beweisaufnahme.
Was haltet ihr davon? Spricht das mehr für uns, da keine Beweisaufnahme, nach dem Motto ansich ist der Fall ja klar.
Hallo,
ich habe das Urteil zwar noch nicht schriftlich vorliegen aber ich habe gestern beim Amtsgeicht angerufen. Mit dem Ergennis die
die Klage wurde abgewiesen und die Kosten tragen die Käger.
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