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Verfasst am: 21.10.06, 13:46 Titel: Störung von Online-Angeboten
Sehr geehrte Damen und Herren,
welche Rechtsgrundlage existiert zur Abmahnung bei wiederholten Störversuchen eines Forenanwenders, die nicht unbedingt immer beleidigend sein müssen?
Gibt es hier eine vergleichbare Stalking-Rechtsprechung und wo kann ich dazu Referenzurteile finden?
Wenn es dein privates Forum ist, hast Du ein Hausrecht..
Übe es aus, wenn der User gegen deine Regeln verstößt. Wenn es nicht dein Forum ist, melde die störenden Vorgänge den Moderatoren.
Foren sind zum Meinungsaustausch da. "Trolle" können verwarnt und gebannt werden.
Aber das hängt ausschließlich vom Forenbetreiber ab. Ausnahme: Beleidigende bzw. rechtswidrige Angriffe oder Eingriffe die sich auch im "Real Life" verfolgen ließen. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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Wenn es dein privates Forum ist, hast Du ein Hausrecht..
Übe es aus, wenn der User gegen deine Regeln verstößt. Wenn es nicht dein Forum ist, melde die störenden Vorgänge den Moderatoren.
Foren sind zum Meinungsaustausch da. "Trolle" können verwarnt und gebannt werden.
Aber das hängt ausschließlich vom Forenbetreiber ab. Ausnahme: Beleidigende bzw. rechtswidrige Angriffe oder Eingriffe die sich auch im "Real Life" verfolgen ließen.
LG Bonn "Virtuelles Hausverbot" (Az.: 10 O 457/99) ITRB 2000,22; MMR 2000,109; NJW 2000,961; CR 2000,245
Ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 BGB steht der Ver-fügungsklägerin jedoch nicht zu. Sie hat nicht dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte die Chat-Software rechtswidrig nutzte, was zur Voraussetzung hätte, dass das von ihr ausgesprochenen Nut-zungsverbot zu Recht erfolgt wäre.
(....)
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Tatsachenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874].
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet ihr Angebot, unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebenso wenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter den die Nutzung gestattet wird.
(...)
Anders wäre es nur, wenn die Verfügungsklägerin Gründe für den Ausschluss gehabt hätte, wie etwa eine Störung des Betriebsablaufes oder dass der Verfügungsbeklagte die Software nicht im Rahmen des üblichen "Chatter-Verhaltens" genutzt hätte.
Solche Gründe hat die Verfügungsklägerin indes trotz des Hinweises im Beschluss der Kammer vom 05.11.99 nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, sie hat sich vielmehr auf die Behauptung be-schränkt, ihr drohe nicht bezifferbarer Schaden, weil sich verschiedene Stamm-Chatter von dem Ver-fügungsbeklagten unwürdig angegangen fühlten. Dieser Vortrag ist ersichtlich zu pauschal, als dass daraus ein Ausschlussgrund hervorgehen könne und damit unbeachtlich. Es hätte der Darlegung kon-kreter Tatsachen bedurft, welcher Nutzer sich durch welche Äußerung angegriffen gefühlt habe, damit überhaupt ein für den Verfügungsbeklagten erwiderbarer Vortrag vorlag.
(...)
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich, dass der Verfü-gungsbeklagte gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Die von ihr gerügte "Zugangserschleichung" fällt weder unter das Teledienstgesetz, das lediglich die Verantwort-lichkeit derer regelt, die Inhalte in Internet zur Verfügung stellen, noch ist ersichtlich § 265 a StGB - Erschleichen von Leistungen - einschlägig. Auch stellt die Teilnahmen an dem Chat unter einem ande-ren Pseudonym erkennbar keine rechtswidrige Datenveränderung, etwa im Sinne der §§ 268 f. StGB dar. Weitere in Betracht kommende Schutzgesetze sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Lag damit im Ergebnis für das von der Verfügungsklägerin ausgesprochene "virtuelle Hausverbot" ein sachlicher Grund nicht vor, konnte sich der Verfügungsbeklagte demgegenüber auf das Verbot wider-sprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen. Ihm stand also ein Gegenrecht gegenüber den aus dem Eigentum erwachsenden Rechten der Verfügungsklägerin gemäß § 903 BGB zu. Seine fort-gesetzte Nutzung der Chat-Software war damit nicht rechtswidrig, so dass der auf § 1004 BGB ge-stützte Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Urteil vom 16. November 1999
OLG Köln "Virtuelles Hausverbot" (Az. 19 U 2/00)
Nachdem die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfü-gungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenan-träge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war.
Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht" zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prü-fung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.).
Der Verfügungskläger hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den – vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen – Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegan-gen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen.“
Beschluss gem. § 91a ZPO vom 23.06.2000
Berufungsverfahren zu LG Bonn Az.: 10 O 457/99 _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Sollten Sie sich nicht besser um die Büroorganisation kümmern, wenn man einigen Beiträgen in verschiedenen Foren aus den letzten Tagen glauben darf? Stimmt das was da steht, dass ein Mandant von Ihnen sein Geld nicht bekommen hat? Es wäre schön, wenn Sie hier auch so ausführlich Stellung nehmen würden oder ist es Ihnen vielleicht peinlich?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.10.06, 15:23 Titel:
Bitte solche persönlichen Sachen hier nicht auszutragen. Danke. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Sollten Sie sich nicht besser um die Büroorganisation kümmern, wenn man einigen Beiträgen in verschiedenen Foren aus den letzten Tagen glauben darf?
Der das gepostet hat sollte sich lieber um seine Zahlungsfähigkeit künnern - morgen geht der nächste Kostenfestsetzungsantrag gegen ihn raus. http://fastix.blogspot.com/ Der sammelt doch Eilentscheidungen der Gerichte wie andere Leute Briefmarken
Zitat:
Stimmt das was da steht, dass ein Mandant von Ihnen sein Geld nicht bekommen hat? :
Falsch - Er weigerte sich mir sein Konto zu benennen. Da Staatsanwälte bei Barzahlungen schon Anklagen erhoben haben, warte ich immer noch auf die Nennung seines Kontos. Das ist nach der BGH-Rechtsprechung keine Untreue. Die Staatsanwaltschaft will das Geld pikanterweise auch nicht treuhänderisch. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Meine Herren, vielen Dank für die Antworten, insbesondere für die Referenzurteile.
Aber auch die durch die letzten Folgebeiträge umgesetzte für mich nicht zufriedenstellende Rechtspraxis finde ich bemerkenswert, denn so kann doch jeder gleich eine Menge zu diesem Problem lernen.
Natürlich nur als Spiel gedacht, so wie ich das auch gerne mit medizinischer Sachlage mache. Nein, nein, es soll doch nun nicht zur Fachberatung geraten. Das wollen wir doch alle nicht.
Das kann/wird sich doch keiner durchlesen
Persönliche Animositäten reichen jedenfalls nicht aus, soweit ich das in den ersten zwei Seiten des ersten Links überflogen habe.
Wie Du den zitierten Urteilen entnehmen kannst, kommt es hauptsächlich darauf an, ob sich die User irgendwelchen Regeln durch (verbindliche) Vereinbarung unterworfen haben und ob diese verletzt wurden.
Da hatte ich mich in meinem ersten Post nicht klar genug ausgedrückt. Ich jedenfalls würde keinen in mein (virtuelles) Haus einladen, dem ich nicht bei begründeten Mißfallen einen Tritt geben könnte.
Dabei rede ich nicht von Netiquette
Hm. Ich weiß nicht: Mußte ich bei der Anmeldung hier irgendwas durch Klick bestätigen?
Nicht das ich wüßte. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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