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Verfasst am: 02.11.06, 23:32 Titel: Fotomodifikation bzw. Videoaufnahme
Hallo,
ich hoffe hier kann mir weitergeholfen werden, da ich folgendes nicht verstehe.
Angenommen eine Person ist in einer öffentlichen Toilette , während diese auf der Kloschüssel sitzt und ihre Arbeit verrichtet(hinter verschlossener Tür). Da sich aber nun irgendson Spaßvogel, den man lange kennt, sich das Recht nimmt eben jene Person auf der Toilette zu filmen und dann das Video (z.B. in der Schule) zu verbreiten und sich darüber totzulachen, frage ich mich was man da im Prinzip gegen machen kann? Mündliche "Anmahunungen " zur Unterlassung führen leider zu keiner Reaktion, außer dass es weiterverbreitet wird und peinlich ist. Was kann man dagegen tun?
Ein anderes Problem. Ein Foto wurde von einer Person gemacht, daraufhin so mit einem Programm bearbeitet, dass jene Person in Form eines Affen dargestellt wird. Auch hier das Problem der Weiterverbreitung bzw. auch Diskriminierung. Auch hier, was kann die Person dagegen machen?
Ich hoffe, dass ich nicht im falschen Forum deswegen gelandet bin
Das Kunsturhebergesetz hat folgendes geschrieben::
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (...)
§ 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Aufgrund der besonderen Situation käme auch noch folgendes in Betracht:
Das Strafgesetzbuch hat folgendes geschrieben::
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
_________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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