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Alltagsrechte "Vollbetreuter"

 
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 15:13    Titel: Alltagsrechte "Vollbetreuter" Antworten mit Zitat

Hallo,

vielleicht kennt sich ja hier mit diesem Thema jemand aus. Nehmen wir mal an, A ist Schwer- bzw. Schwerstbehindert und hat für sämtliche Angelegenheiten einen Betreuer B, A hat kein Wahlrecht.

A ist glücklicherweise in der Lage, leichte Tätigkeiten wahrzunehmen und arbeitet in einer Werkstatt für Behinderte, die in Form eines e.V. besteht. Die behinderten Mitarbeiter sind Mitglieder dieses e.V.

Wenn jetzt der e.V. eine Mitgliederversammlung MV einberuft, nimmt A daran teil.

Die Frage, die sich mir stellt: wenn bei der MV Beschlüsse gefasst werden, wie z.B. Vorstandswahlen oder -entlastung, müsste dann B anwesend sein und seine Zustimmung zur Stimmabgabe des A erteilen oder gar an dessen Stelle abstimmen? Immerhin wäre er ja gesetzlicher Vertreter.

Mein Verständnisproblem wäre, dass ein Mensch, der nicht in der Lage ist, seine eigenen Dinge zu regeln, im Rahmen einer MV ja durchaus über gewichtige Summen abstimmen könnte. Bei einer Diskussion vor kurzem war das Thema, und wir konnten uns nicht einig werden. Ich hatte den Standpunkt vertreten, dass, insbesondere wenn das mehrere Mitglieder betrifft oder betreffen könnte, der e.V. das vor einer MV prüfen müsste, weil die Beschlüsse mit den Stimmen der "Vollbetreuten" ohne "Mitmischen" des Betreuers nicht wirksam sein könnten.

Was genau sagt das Betreuungsrecht dazu?
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 18:03    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte diese Frage von ThomasS erweitern, weil ich sehr sauer bin.

Einer meiner Betreuten ist blind. Ich habe an das Wahlamt geschrieben, ob er seinen bürgerlichen Ehrenrechten (wozu das aktive Wahlrecht zählt) nachkommen darf und keine Antwort erhalten. Sauerei.

Hat jemand Erfahrung damit ?

Gruss

Andreas
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 18:22    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt wahlrechtlich auf die Ausdehnung der Betreuung an. Sofern von der Betreuung das Wahlrecht betroffen ist, verfügt das Gericht eine entsprechende Mitteilung an das Wahlamt, insofern müsste sich das aus den Gerichtsakten ergeben.

Sofern der Betreute neben der Blindheit (ist eigentlich keine Behinderung, es fehlt lediglich ein Sinnesorgan) keine weitere Behinderung hat, dürfte das Wahlrecht nicht aberkannt worden sein.

Mein Vater ist blind (von Ihm stammt der Satz weiter oben in den Klammern) und er erhält regelmässig seine Wahlbenachrichtigungskarten. Es gibt ja sogar neuerdings Versuche, Schablonen für blinde Wähler einzuführen.

Vielleicht ist der Brief ja lediglich verloren gegangen?

Aber bezüglich der Rechte eines Betreuten dürfte die Gerichtsakte alle nötigen Infos liefern.

@ AndreasHL

Das ist (Forenregeln) doch der Betreute von A? Cool Änder das mal schnell!
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AndreasHL
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

@ AndreasHL

Das ist (Forenregeln) doch der Betreute von A? Cool Änder das mal schnell![/quote]

Nö, ist mein Betreuter. Irgendwie schnall ich jetzt nichts mehr, Alzheimer (leicht).

Gruss,

Andreas
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ThomasS
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

@ AndreasHL

dieserhalb und desterwegen: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=14830
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 03.11.06, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das allgemeine Wahlrecht ist ausschließlich ausgeschlossen, wenn bei Betreuung ausdrücklich "Alle Angelegenheiten" als Betreuungsumfang beschlossen wurde.

Das heißt allerdings nicht, dass der Betreuer dann stellvertretend das Wahlrecht nutzen kann.
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