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Rechte eines ausgeschiedenen GbR Gesellschafters

 
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Fama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 00:27    Titel: Rechte eines ausgeschiedenen GbR Gesellschafters Antworten mit Zitat

Hat ein aus einer 2-Personen-GbR ausgeschiedener Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefügnis das Recht, Einsicht in firmen- und finanzbezogene Unterlagen zu erhalten, die sich auf den Zeitraum nach seinem Ausscheiden beziehen? So z.B. über den aktuellen Bestand von Konten und deren Salden. Oder hat er nur das Recht auf Aukünfte aus dem Zeitrahmen, in dem er an der GbR beteiligt war?
Falls doch auch darüber hinaus, dann immer oder nur unter bestimmten Umständen, wenn z.B. der Verdacht von Veruntreuung vorliegt oder ähnliches?

Macht es dabei einen Unterschied, ob der Gesellschafter während des Geschäftsjahres oder zum Jahresende ausscheidet?

Erfolgt mit Ausscheiden eines Gesellschafters automatisch eine Auflösung der Gesellschaft? Also daß dann die zuvor gemeinsam geführte GbR so nicht mehr besteht, auch wenn es nun eine Unternehmung mit einem neuen Gesellschafter gibt, die der selben Tätigkeit nachgeht und den selben Namen trägt?[/u]
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, die Gesellschaft wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst, wenn im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart ist. Wenn die Gesellschaft noch Geschäfte am laufen hat, gilt sie insoweit als bestehend. Sonst siehe §§ 705ff. BGB, mir haben §§ 740 und 730 (2) gefallen.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Ich glaube, die Gesellschaft wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst, wenn im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart ist.

Zustimmung, wobei die GbR allerdings immer aufgelöst wird, wenn von lediglich 2 Gesellschaftern einer ausscheidet-eine Personengesellschaft kann eben nicht (auch nicht für nur eine juristische Sekunde) mit nur einem Gesellschafter bestehen. Beiner GbR mit drei Gesellschaftern, die im Gesellschaftsvertrag das Fortbestehen bei ausscheiden vereinbart haben, wäre es jedoch so wie von I-User dargestellt.
Im genannten Beispielsfall gibt es nur wenig Möglichkeiten die Auflösung zu umgehen: Entweder der neue Gesellschafter tritt vor dem Ausscheiden des alten Gesellschafters ein, oder der neue Gesellschafter erwirbt die Anteile des alten Gesellschafters (wozu die zustimmung aller anderen Gesellschafter erforderlich ist)-ob letzteres möglich ist, ist allerdings, wenn ich mich recht erinnere, umstritten.

§740 BGB gefällt mit im hinblick auf die Frage auch...
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Fama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 02.11.06, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Was bedeutet bei § 740
"die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu." ?
Wenn eine Gesellschaft aufgelöst wurde wegen dem Ausscheiden eines von 2 Gesellschaftern, dann gibt es doch nichts mehr zu führen. Oder verstehe ich den Passus falsch?
Und wie ist ein "schwebendes Geschäft" zu verstehe? Haben Sie dazu vielleicht ein griffiges Beispiel aus der Praxis?
Wenn die Gesellschaft schwerpunktmäßig in einem Bereich tätig ist, wo die Kunden Jahresverträge abschließen, die dann um jeweils 1 weiteres Jahr verlängert werden (können), gilt das dann als schwebendes Geschäft oder ist das nur auf einmalige Vorgänge anzuwenden, wie z.B. einen Warenverkauf?

Ich bin nun nicht der große "Gesetzestext-Versteher", habe mich da aber mal durchgebissen.
Findet § 729 BGB hier Anwendung? Kann mal also erwarten, daß dem Ausscheidenden bekannt ist, daß die 2-Personen-GbR durch Austritt einer Person aufgelöst wird? Und was heißt der Passus "Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise."?

Gilt die ursprüngliche GbR auch dann als aufgelöst, wenn quasi nahtlos (aber nicht vorher, so daß man kurzzeitig zu dritt ist), allerdings ohne Kauf von Anteilen des Ausscheidenden, ein neuer Gesellschafter hinzukommt, die neue (?) Gesellschaft den gleichen Geschäften nachgeht und gleich firmiert?
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.11.06, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Fama hat folgendes geschrieben::
Was bedeutet bei § 740
"die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu." ?

Grummel, ich hab mich dumm und dämlich gesucht, bis isch gemerkt habe, dass das in §730 BGB steht... Böse Winken
Zitat:
Wenn eine Gesellschaft aufgelöst wurde wegen dem Ausscheiden eines von 2 Gesellschaftern, dann gibt es doch nichts mehr zu führen. Oder verstehe ich den Passus falsch?

Doch, es ist die Auseinandersetzung der GbR durchzuführen, z.B. durch den Einzug offener Forderungen (ggf. auch auf dem Klageweg). Insoweit sind auch nach Auflösung der GbR noch Geschäfte -nämlich die der "Auseinandersetzungsgemeinschaft"- zu führen und dafür regelt der Passus, dass dabei die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zusteht
Zitat:
Und wie ist ein "schwebendes Geschäft" zu verstehe? Haben Sie dazu vielleicht ein griffiges Beispiel aus der Praxis?

Siehe oben, einzug noch offener forderungen, Erfüllung offener Verbindlichkeiten, etc. pp.
Zitat:
Wenn die Gesellschaft schwerpunktmäßig in einem Bereich tätig ist, wo die Kunden Jahresverträge abschließen, die dann um jeweils 1 weiteres Jahr verlängert werden (können), gilt das dann als schwebendes Geschäft oder ist das nur auf einmalige Vorgänge anzuwenden, wie z.B. einen Warenverkauf?

Nein, auch Jahresverträge sind schwebende Geschäfte, die zu beenden sind. Entweder durch Fortführung der Geschäfte im Rahmen der auseinandersetzung bis zum Jahresende oder durch Kündigung der Verträge.
Zitat:
Findet § 729 BGB hier Anwendung? Kann mal also erwarten, daß dem Ausscheidenden bekannt ist, daß die 2-Personen-GbR durch Austritt einer Person aufgelöst wird? Und was heißt der Passus "Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise."?

§729 BGB regelt, dass einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis weiterhin fortbestehend zusteht, wenn "seine" GbR aufgelöst ist, seine Geschäftsführungsbefugnis also erloschen ist, er von der Auflösung jedoch noch keine Kenntnis hat. Dies soll diesen unwissenden Gesellschafter schützen, dann würde §729 BGB nicht exisitieren, würde er unwissenderweise ab Auflösung der GbR im Innenverhältnis ggf. schadensersatzpflichtig werden.
Der nachfolgende Passus regelt das gleiche nur für z.B. den Ausschluss eines Gesellschafters nach §737 BGB oder wegen Ausscheidens aufgrund eines Insolvenzverfahrens nach §736 BGB.
Zitat:
Gilt die ursprüngliche GbR auch dann als aufgelöst, wenn quasi nahtlos (aber nicht vorher, so daß man kurzzeitig zu dritt ist), allerdings ohne Kauf von Anteilen des Ausscheidenden, ein neuer Gesellschafter hinzukommt, die neue (?) Gesellschaft den gleichen Geschäften nachgeht und gleich firmiert?

Ja.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Fama
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 03.11.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Uups, tut mir leid wegen § 740 Verlegen

Nochmals eine Frage zum schwebenden Geschäft und zur Geschäftsführungsbefügnis.
Mal angenommen, der Gesellschafter tritt in der Jahresmitte aus, die GbR wird aufgelöst und mit einem neuen Gesellschafter "neu" gegründet. Die neue GbR führt das alte Geschäft fort und übernimmt bestehende Verträge. Es bestehen Jahresverträge und im betreffenden Jahr fällige Forderungen und Verbindlichkeiten, welche also zu den schwebenden Geschäften zählen und somit also den Ausgesgeschiedenen tangieren und zu denen er einen Auskunftsanspruch hat. Verfällt denn sein Anspruch für verlängerte Verträge über den selben Gegenstand mit den selben Personen/Firmen?
Mal ein ausgedachtes Beispiel. Die "alte" GbR mietet etwas mit einem jeweils einjährigen Vertrag, welcher dann immer verlängert wird. Der Vertrag wird im Folgejahr verlängert, der alte Gesellschafter ist ausgeschieden. Hat er dann Anspruch darauf, Informationen zu dem im neuen Jahr verlängerten Vertrag zu erhalten? Kann/Muß/Darf er zur Zahlung von daraus resultierenden Verbindlichkeiten herangezogen werden? Kann er dem Vertrag widersprechen?
Und die Geschäftsführungsbefugnis kann nur im Hinblick auf bei seinem Austritt schwebenden Geschäften geltend gemacht werden, oder?

Wie genau kann so eine Auseinandersetzung funktionieren? Wird dann z.B. bei einer kleinen GbR festgehalten, welche Bar- und Buchgelder da sind, welches Sachkapital vorliegt und eine Aufstellung über schwebende Geschäfte gemacht, also bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten? Werden dann aus dem errechneten Vermögen die Gesellschafter entsprechend ihrer Anteile ausbezahlt und gehen dann getrennte Wege oder ist das nicht ganz so einfach? Und wie ist das, wenn die Gesellschaft Verluste gemacht hat und kein Sachvermögen voranden ist?
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