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Verfasst am: 03.11.06, 17:51 Titel: Kündigung durch Versicherer nach § 16 Versicherungsgesetz
Im Juli schließt Frau A über ein Formular im Internet mit der Versicherung X einen
Vertrag über eine Hausratversicherung incl. Fahrradversicherung ab.
Die Versicherung schickt ihr die Vertragsunterlagen zu und Frau A zahlt
die Jahresprämie.
Im September wird Frau A das Fahrrad gestohlen. Frau A zeigt dies bei der Polizei
an und meldet der Versicherung den Schaden. Sie reicht die Unterlagen komplett
bei der Versicherung ein.
Ende Oktober teilt die Versicherung Frau A mit, dass auf Grund § 16 Versicherungs-
gesetz der Vertrag mit dem Beginn im Juli rückwirkend gekündigt wird, somit der Schaden
auch nicht beglichen wird, da Frau A angeblich 2 Schäden bei dem Vorversicherer nicht angegeben hätte.
Frau A kann sich erinnern, dass Sie in dem Formular den Vorversicherer auf jeden Fall angegeben hat - ob sie die
Schäden benannt hat bzw. ob die Frage genau gestellt wurde - da ist sie sich jetzt nicht 100 % sicher,
da es sich um ein Formular im Internet handelte, von welchem sie keine Kopie hat.
1. Hätte die Versicherung vor Bestätigung des Vertrages nicht recherchieren
müssen, ob die gemachten Angaben korrekt sind bzw. ist es rechtens,
dass die Versicherung erst bei Auftreten eines Schadenfalles beginnt aktiv zu werden?
2. Muss die Versicherung den bereits gezahlten Jahresbeitrag jetzt an Frau A zurück-
erstatten?
3. Wie stehen für Frau A die Chancen bei einem Widerspruch gegen die Kündigung?
Für Antworten bedanke ich mich im voraus ganz herzlich!
Verfasst am: 03.11.06, 18:01 Titel: Re: Kündigung durch Versicherer nach § 16 Versicherungsgese
binchen hat folgendes geschrieben::
Ende Oktober teilt die Versicherung Frau A mit, dass auf Grund § 16 Versicherungs-
gesetz der Vertrag mit dem Beginn im Juli rückwirkend gekündigt wird, somit der Schaden
auch nicht beglichen wird, da Frau A angeblich 2 Schäden bei dem Vorversicherer nicht angegeben hätte.
Wenn das so ist, dann liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor. Die Versicherung wird im Antrag danach gefragt haben, wer den Vorvertrag gekündigt hat und ob Schäden in den Vorjahren vorgelegen haben.
binchen hat folgendes geschrieben::
Frau A kann sich erinnern, dass Sie in dem Formular den Vorversicherer auf jeden Fall angegeben hat - ob sie die
Schäden benannt hat bzw. ob die Frage genau gestellt wurde - da ist sie sich jetzt nicht 100 % sicher,
da es sich um ein Formular im Internet handelte, von welchem sie keine Kopie hat.
Kann man sich ja auch ausdrucken ...
binchen hat folgendes geschrieben::
1. Hätte die Versicherung vor Bestätigung des Vertrages nicht recherchieren
müssen, ob die gemachten Angaben korrekt sind bzw. ist es rechtens,
dass die Versicherung erst bei Auftreten eines Schadenfalles beginnt aktiv zu werden?
Zu erstens: Nein, zu zweitens: Ja.
binchen hat folgendes geschrieben::
2. Muss die Versicherung den bereits gezahlten Jahresbeitrag jetzt an Frau A zurück-
erstatten?
Nein.
binchen hat folgendes geschrieben::
3. Wie stehen für Frau A die Chancen bei einem Widerspruch gegen die Kündigung?
Wenn der Vorhalt der Versicherung stimmt, sehr schlecht.
Ansonsten könnte sich Frau A mit dem Streitfall an den zuständigen Versicherungsombudsmann (steht in der Police) wenden; das Beschwerdeverfahren ist für den Versicherungsnehmer kostenlos.
Was hat die Frage eigentlich mit Verkehrsrecht zu tun?
Ah ja, seh schon, es geht um Fahrraddiebstahl. Etwas weit hergeholt, aber immerhin, Anknüpfungspunkte sind da......
(vielleicht kann man´s ins Versicherungsrecht verschieben?)
nebelhörnchen hat ja schon alles gesagt. Nur noch ein paar Anmerkungen dazu:
wenn sich der Versicherer auf die Verletzung der vorvetraglichen Anzeigepflicht beruf, dann hat er das im Bestreitensfall auch zu beweisen. Das heißt, er muss das Antragsformular (bzw.die entsprechende Bildschirm-Eingabe-Maske) vorlegen, auf der zu erkennen ist, dass der VN die Frage nach den Vorschäden tatsächlich falsch beantwortet hat. Ich weiß jetzt nicht, wie die Bildschirm-Eingabemaske konkret aussieht. Ich hab nur Ahnung von altmodischen Papieranträgen. Aber da isses so, wenn der VN die Frage gar nicht beantwortet, also die Rubrik einfach leer lässt, dann gilt das nicht als Falschbeantwortung.
Falschbeantwortung liegt erst dann vor, wenn das Feld "keine Vorschäden" angekreuzt wird, oder reingeschrieben wird "keine Vorschäden" (sofern welche vorliegen).
Also, der Versicherer hat die Beweislast. Wenn er die Falschbeantwortung tatsächlich beweisen kann, hat er gewonnen. Ansonsten muss er den Schaden regulieren (sofern ersatzpflichtig).
nebelhörnchen hat den Versicherungsombudsmann angesprochen: der ist sehr einfach zu erreichen:
Dort können sich Versicherungskunden beschweren, und zwar kostenlos. Der Ombudsamnn kann eine Entscheidung treffen, die für den Versicherer bindend ist. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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