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Verfasst am: 02.11.06, 23:16 Titel: Vertrag über freie Mitarbeit
Ich hätte folgende frage:
xy (seit kurzem selbständig) hat vor etwas mehr als einem monat einen vertrag über freie mitarbeit mit einem bildungsinstitut a abgeschlossen, da dieses entsprechende nachfrage suggeriert, eine gute bezahlung in aussicht gestellt und auch dazu gedrängt hat.
bis jetzt gab es -auch auf nachfrage hin, noch kein einziges angebot .
xy möchte nun so schnell wie möglich aus dem vertrag raus, denn er sieht sich getäuscht, besonders, weil in dem vertrag steht, dass er nicht nur während der tätigkeit für das bildungsinstitut, sondern auch zwei 2 jahre lang danach keine tätigkeit ausüben darf, die mit der des bildungsinstitutes in konkurrenz steht.
xy hat den eindruck einem vertragspartner aufgesessen zu sein, der auf diese weise (schneller vertragsabschluss ohne aufträge in der hinterhand) unliebsame konkurrenz ausschalten möchte, kann das natürlich aber nicht beweisen
im vertrag steht, dass eine fristlose kündigung aus wichtigem grund für beide seiten zulässig ist.
ist die fehlende vermittlung von aufträgen (zu der sich das bildungsinstitut verpflichtet hat) als ein wichtiger grund anzusehen, um aus dem vertrag herauszukommen?
xy denkt auch daran, den vertrag anzufechten, wie wäre da die erfolgsaussicht?
Zur Bewertung der Frage müßte man genauer wissen, was vertraglich festgelegt wurde. Wie ist der Wortlaut der Verpflichtung des BI, Aufträge zu liefern. Falls diese genau definiert sind (wir verpflichten uns 5 Aufträge/mtl. zu vermitteln) kann man
- auf Erfüllung des Vertragsbestandteils (also auf 5 Aufträge mtl.) bestehen oder
- falls das BI nicht "liefern" kann" eine einvernehmliche Vertragsauflösung angestrebt werden bzw.
- fristlos kündigen, da es m.E. schon ein wichtiger Grund ist, wenn der Vertragspartner seine Pflichten nicht erfüllt
Ohne eine genaue Bestimmung der Verpflichtung der Vermittlung wird es sicher eine Frage der Auslegung sein (wir verpflichten uns, Aufträge zu vermitteln -> vielleicht 2 pro Jahr? - was ist branchenüblich in dem Bereich?)
Ob Anfechtung (w/Täuschung oder weswegen?) Erfolg bringt, hängt auch wieder vom Vertragstext ab.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.11.06, 12:40 Titel:
xy möchte nun so schnell wie möglich aus dem vertrag raus, denn er sieht sich getäuscht, besonders, weil in dem vertrag steht, dass er nicht nur während der tätigkeit für das bildungsinstitut, sondern auch zwei 2 jahre lang danach keine tätigkeit ausüben darf, die mit der des bildungsinstitutes in konkurrenz steht.
Ich denke, der wichtige Grund ist schon deshalb gegeben, weil der Auftraggeber keine Möglichkeit zur Auftragserfülligung gegeben hat. Hilfsweise bliebe noch die ordentliche Kündigung, weil offensichtlich während der Restzeit eh keine Aufgaben gestellt werden.
Auch der Passus des Vertrages:
sondern auch zwei 2 jahre lang danach keine tätigkeit ausüben darf, die mit der des bildungsinstitutes in konkurrenz steht.
dürfte für den Fall, dass ein Angebot eines Konkurrenzunternehmens vorläge, ohne Ausgleichszahlung, nichtig sein.
Jessica B.
das bildungsinstitut hat inzwischen die kündigung mit sofortiger wirkung aus wichtigem grund anerkannt.
da xy keine ausgleichszahlungen zu erwarten hat, wird er sich also die antwort von jessica b. für alle fälle gut aufheben.
vielen dank!
sucra
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