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Hallo,
Bekannte hatten letztlich einen Fahrzeugdiebstahl zu beklagen.
Bei diesem Diebstahl wurden auch diverse Dinge, die im Fahrzeug lagen gestohlen.
Die Hausratversicherung hat eine Klausel, dass Diebstahl aus dem Auto versichert sind bis zu einem bestimmten Betrag. jetzt wurde der Diebstahl der Versicherung gemeldet und heute kam ein Schreiben.
Das fahrzeug stand über Nacht im Freien, nachdem der Gebrauch beendet war. Deshalb können Sie keine Leistung erhalten.
Die einzigste Einschränkung aus den Klauseln ist :
Der Versicherer haftet nur, wenn nacheislich
a. der Schaden tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr eingetreten ist
Wer kann mir hier einen Rat geben,
wie man gegen die Versicherung argumentieren kann?
Wer kann mir hier einen Rat geben,
wie man gegen die Versicherung argumentieren kann?
Das wird schwierig.
So wie sich der Fall darstellt, hat die Versicherung die Schadenregulierung zu Recht abgelehnt. Der VN hat zu beweisen, dass der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eingetereten ist (bzw. wenn nach 22.00 Uhr, darf der Gebrauch des Fahrzeuges noch nicht beendet gewesen sein). Wenn der VN diesen Beweis nicht führen kann, ist der Schaden bedingungsgemäß nicht versichert.
Mir fallen noch zwei Möglichkeiten ein:
Stand das Auto im Parkhaus? Dann wäre es ein normaler, versicherter Einbruchdiebstahl im Rahmen der Hausratbedingungen ("verschlossees Behältnis in einem Raum eines Gebäudes")
Wenn nicht, letzte Hoffnung: Kulanzregelung. Ein sonst guter Kunde mit mehreren Verträgen bei diesem Versicherer, die bisher einigermaßen schadenfrei verlaufen sind, kann mit etwas Aussicht auf Erfolg den Versicherer um eine Kulanzzahlung bitten. Wird dann wahrscheinlich nicht alles geben, aber vielleicht die Halfte des Schadens, oder so. Ein engagierter Versicherungsvertreter kann hier auch einiges bewirken.
Jemand noch andere Ideen? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 04.11.06, 07:27 Titel: Re: Habe eine Kleinigkeit vergessen..
UweG hat folgendes geschrieben::
Der Wagen muss zwischen 13 und 21 Uhr gestohlen worden sein.....
das hattest du oben aber nicht geschrieben.....
wenn das tatsächlich (nachweisbar) so ist, dann müsste für den Schaden Versicherungsschutz bestehen (grobe Fahrlässigkeit wollen wir mal ausschließen)
Wurde der mutmaßliche Schadenzeitpunkt in der Schadenmeldung deutlich reingeschrieben? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 04.11.06, 16:39 Titel: Re: bei der polizei
UweG hat folgendes geschrieben::
wie muss man das jetzt nachweisen?
z.B. durch Aussage des Zeugen, der gesehen hat, dass das Auto bereits von 22.00 Uhr gestohlen wurde
UweG hat folgendes geschrieben::
muss man das überhaupt?
Ja. Das steht so in den Zusatzbedingungen für den Einschluss "Diebstahl von Hausratgegenständen aus verschlossenen KFZ" (oder wie die Überschrift auch immer heißen mag, hab grad keine Bedingungen da). Da steht sinngemäß drin "Versicherungsschuzt besteht nur, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder wenn der Gebrauch des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Diebstahls noch nicht beendet war"
Durch das Wort "nachweislich" ergibt sich, der VN hat diesen Nachweis zu führen.
(Anmerkung zum zweiten Teil dieser Formulierung, Gebrauch noch nicht beendet: das bedeutet z.B.: das Auto steht auf dem Parkplatz vorm Kino, der VN will um 23.00 Uhr nach Hause fahren, da bemerkt er, das Auto wurde aufgebrochen und seine Jacke fehlt. Er kann nun nicht den Beweis führen dass de Diebstahl vor 22.00 Uhr verübt wurde. Das muss er hier in diesem Fall auch nicht, denn der Gebrauch des Fahrzeuges war an diesem Tag noch nicht beendet: er wollte ja noch nach Hause fahren. Also besteht hier auch Versicherungsschutz) _________________ Grüße, Mogli
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