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A ist gerichtlich verpflichtet, B aus der Tätigkeit als Handelsvertreter einen Buchauszug vorzulegen. A legt B lediglich einen Wust von Auftragskopien vor, auf denen neben der Originalauftragssumme handschriftlich der tatsächlich bezahlte Betrag für den jeweiligen Auftrag vermerkt ist. B sagt das reiche nicht, da nicht erkennbar sei, wie viel A tatsächlich insgesamt aus diesen Aufträgen erhalten hat und welche Provision ihm B, tatsächlich zusteht. Denn die von B produzierten Aufträge sind überwiegend bei A eingegangen. Hat B damit recht und was könnte B von A dann zumindest verlangen?
Danke Jessica B.
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