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Haftung wegen Arglist?

 
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 13:28    Titel: Haftung wegen Arglist? Antworten mit Zitat

Person A kauft bei Internetauktionshaus [Name geändert] ein Auto von Person B. Das Auto hat ein defektes Radlager und defekte Bremsen laut Artikelbeschreibung, weist aber angeblich keine weiteren Mängel auf und ist im guten Zustand.

Nach Kauf und Überführung des Autos in die Werkstatt von Person A stellt sich raus, das die Kupplung ebenfalls defekt ist. Dies hatte Person B arglistig verschwiegen.

Welche Rechte kann Person A gegen Person B nun geltend machen?

Käufer und Verkäufer sind Privatpersonen.
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Arglistig wäre das wenn er das vorher wusste.
Und bringen würde es was wenn man das dann auch noch beweisen kann.

Wenn man selber bei der Probefahrt nichts merkt dann ist auchg anzunehmen das der Verkäufer das nicht merkte

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Da er von dem defekten Radlager und den abgefahrenen Bremsen wusste, ist anzunehmen, das er in einer Werkstatt war mit dem Fahrzeug. Ich bezweifel, das so ein Schaden dort nicht aufgefallen wäre.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

hanfsamen hat folgendes geschrieben::
Da er von dem defekten Radlager und den abgefahrenen Bremsen wusste, ist anzunehmen, das er in einer Werkstatt war mit dem Fahrzeug. Ich bezweifel, das so ein Schaden dort nicht aufgefallen wäre.


Wie stgtklaus schon sagte: Der Vorsatz in Bezug auf das Verschweigen des Sachmangels muss vom Käufer bewiesen werden, vorausgesetzt natürlich, dass die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen waren. Eine bloße Vermutung für den Vorsatz reicht nicht aus.

Grüße
KurzDa
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist mit:

Zitat:
§ 476
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Was ist wenn der Verkäufer am Telefon das Verschweigen schon eingeräumt hat und zufällig zwei Zeugen mitgehört haben, weil der Lautsprecher an war?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Diese Beweislastumkehr hat nichts mit Arglist zu tun. Wenn zwei Zeugen mitgehört haben, schön für A. Wenn A auch darlegen kann, dass B nicht von defekten Bremsen wissen konnte, ohne von der defekten Kupplung Kenntnis erlangt zu haben, noch schöner für A. Dann kann A vom Kaufvertrag nach § 123 (1) BGB zurücktreten und Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen (§ 284) verlangen. Und B hat sich wegen Betruges strafbar gemacht (?)
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.


der 476 gilt nur bei Kauf von einem Unternehmer

Klaus
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hanfsamen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 229
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ende gut alles gut. Der Verkäufer hat nach unten stehender Mail zugesagt die Kosten der Reparatur zu übernehmen. Vielleicht hilft das ja jemanden der im Forum Rat sucht.



Zitat:
Sehr geehrter "Verkäufer",

im Auftrag unseres Kunden, "Herrn Käufer", haben wir den Sachverhalt bezüglich des Autokaufs geprüft. Wir haben "Herrn Käufer" empfohlen die Sache an unseren Anwalt weiterzugeben, sollte keine gütliche Einigung möglich sein.

Wie Ihnen bekannt ist, ist abweichend von der Artikelbescheibung die Kupplung defekt. Zudem sind weitere kleinere Mängel am Fahrzeug vorhanden, die nicht in der Artikelbeschreibung standen. Das heisst es liegt ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor.

"Herr Käufer" hat gemäß § 437 u.a. das Recht auf Nacherfüllung oder eine Minderung des Kaufpreises.

Der Haftungsausschluß in der Auktion ist gemäß § 444 BGB ungültig, da der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

Wir fordern Sie auf die Kosten der Reperatur für die verschwiegenen Mängel zu übernehmen oder die Mängel selber zu beseitigen. "Herr Käufer" wäre bereit eine Minderung des Kaufpreises von 250 Euro zu akzeptieren.

Alternativ wäre auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. In diesem Fall hätten Sie Schadensersatz zu leisten (Fahrtkosten, Zeitaufwand). Zudem müssten Sie das Fahrzeug auf Ihre Kosten aus "Musterstadt" abholen.

Mit freundlichen Grüßen

"Büroheini"

"Muster GbR"
-Büroservice für Kanzleien-
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