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OHG Gründung mit Einbringung eines Grundstückes

 
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Denyo91
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 20:00    Titel: OHG Gründung mit Einbringung eines Grundstückes Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

also, der Fall:

A und B gründen eine OHG.
Im Gesellschaftsvertrag wird u.a. vereinbart, dass B ein Grundstück in das gesellschaftsvermögen übereignet.
Bevor das Grundstück übereignet wird und vor der Handelsregistereintragung, beginnt die OHG bereits mit der Geschäftstätigkeit und erziehlt auch schon Gewinne etc.

A und B bestellen für die OHG bei C Büromöbel. Dieser leifert fristgerecht.

Die Frage ist nun, kann C Zahlung des Kaufpreises von der OHG verlangen?
Ausserdem ist fraglich ob B das Grundstück übereignen muss.

Ich dachte zunächst, dass keine OHG enstanden sei, da die notarielle Beurkundung fehlt. Aber es muss für C doch die Möglichkeit geben, den Kaufpreis einzufordern, oder!?!

Für Tips wäre ich super dankbar. Mit den Augen rollen

Gruß
Denyo
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 21:32    Titel: Re: OHG Gründung mit Einbringung eines Grundstückes Antworten mit Zitat

Hallo,

Denyo91 hat folgendes geschrieben::
Ich dachte zunächst, dass keine OHG enstanden sei, da die notarielle Beurkundung fehlt.

zwei Dinge sollte man hier auseinanderhalten:

(1) Entstehung der OHG?

Kann sogar durch schlüssiges Verhalten geschehen. Eine Registereintragung, notarielle Beurkundung o. ä. ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist nur, dass ein Handelsgewerbe betrieben wird, §§ 105 Abs. 1; 1 HGB. Andernfalls wird eine (BGB-)Gesellschaft allerdings erst durch Eintragung als OHG im Handelsregister zur OHG, § 105 Abs. 2 HGB.

Im obigen Beispiel ist eine OHG ohne weiteres entstanden (wenn § 1 HGB erfüllt ist). Der Fall, dass die OHG vor HR-Eintragung mit der Geschäftstätigkeit beginnt, ist in § 123 Abs. 2 HGB geregelt. C kann seinen Kaufpreisanspruch daher ggü. der OHG geltend machen.

(2) Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks?

Hierfür bedarf es gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Wenn sie fehlt: Dann grundsätzlich Nichtigkeit des Vertrags, der B zur Übereignung verpflichtet (§ 125 S. 1 BGB). Ohne Vertrag keine Verpflichtung des B, das Grundstück zu übereignen.
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Denyo91
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

Super, vielen Dank für die schnelle Antwort.
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