Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Forderung gegen eine Limited
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Forderung gegen eine Limited

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
cardman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 12:02    Titel: Forderung gegen eine Limited Antworten mit Zitat

Hallo,

Wenn es möglich wäre, hätte ich gerne zu folgendem Fall mal eure Meinung gehört:

Firma A (Grafikdienstleister) entwirft für Firma B Briefpapier und Visitenkarten. Bei Firma A handelt es sich um eine Limited.
Nach Abschluss des Auftrages hat Firma A eine Rechnung für B erstellt. Doch B hat bis heute nicht bezahlt.
Selbst auf eine Zahlungserinnerung und 2 Mahnungen kam keine Reaktion. Inzwischen wurde das ganze an ein Inkassobüro weiter gegeben.

Nichts destotrotz hat A sich über B informiert und jetzt festgestellt, das es die Firma B nicht mehr gibt. Heißt das für A, das das Geld jetzt weg ist?
Oder gibt es noch eine Chance?

Der Inhaber von Firma B hat inzwischen eine neue Firma eröffnet, kann A an die heran tretten wegen der offenen Forderung gegen Firma B?

Ich bedanke mich bereits jetzt für den Aufwand den ich bereitet habe und verbleibe

mit freundlichen Grüssen

cardman
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Klärung des Sachverhaltes: Was bedeutet denn, dass es die ´Firma nicht mehr gibt? Wurde die limited in Großbritannien gelöscht? Oder handelte es sich um die hier eingetragene Zweigniederlassung einer Limited, die wieder gelöscht wurde? Mit wem genau wurden denn die Verträge abgeschlossen?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cardman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo SpecialAgentCooper,

danke für die schelle Antwort.

Der Vertrag wurde mit dem Geschäftsführer der deutschen Zweigniederlassung geschlossen.

Sowohl die Webseite der deutschen Zweigstelle als auch der britischen Muttergesellschaft gibt es nicht mehr.

Wenn Firma A die bisher von Firma B genutze Telefonnummer anruft, kommt immer die Meldung: "der gewünschte Gesprächspartner ist zur Zeit nicht erreichbar"

Eine Prüfung der UST-ID ergab, das diese Ungültig ist.

Als alternative zur Löschung der Firma besteht noch die Möglichkeit, das die Firma umfirmiert hat, das es eine andere Firma mit ähnlichem Namen gibt.


Vielen Dank

cardman
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Sie sollten am besten ermitteln, ob die limited und die Zweigniederlassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im jeweiligen öffentlichen Register (hier in Deutschland das Handelsregister) eingetragen gewesen ist. Einzige Chance, irgendwelche Ansprüche zu realisieren, wäre m. E. der (unrealistische) Fall, dass der Geschäftsführer wegen fehlender Registereintragung in der der presönlichen Haftung wäre.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cardman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Möglichkeit hat Firma A zu prüfen, ob es eine Registereintragung gab?

Der Geschäftsführer der Firma B hat inzwischen eine neue Firma C "angemeldet" und benutzt hierfür die gleiche Umsatzsteuer-ID (DE...), welche aber bei einer Verifizierung als ungültig deklariert wird. Kann das auch irgendwelche konsequenzen für den Firmeninhaber haben?

MfG

cardman
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich mich nicht völlig irre, ist es nicht erforderlich, eine in DE tätige Zweigstelle einer Ltd. ins Handelsregister eintragen zu lassen. Das muss, wenn ich da richtig liege, erst passieren, wenn z.B. eine Ltd. & Co. KG oder ähnliches draus wird.

Allerdings muss die Ltd. bei Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Gewerbeanzeige nach GewO beim zuständigen Gewerbeamt machen. Dort dürften nach meiner Einschätzung die wichtigsten Informationen vorliegen.

Bezüglich der Umsatzsteuer-ID könnte ein Tip ans FA möglicherweise interessante Folgen haben. Man könnte sich doch vorstellen, dass diese Angabe auch gemacht wird, um Einnahmen am FA vorbei zu "mogeln"? Cool Ich könnte mir vorstellen, dass sich die dortigen Mitarbeiter der Sache annehmen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
towel day
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 18:05    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
Wenn ich mich nicht völlig irre, ist es nicht erforderlich, eine in DE tätige Zweigstelle einer Ltd. ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Doch, Sie irren. Nach wohl "ganz herrschender Meinung" muß eine Zweigniederlassung ins HR eingetragen werden. Was große Freude bereiten kann...
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

@ towel day

Gibt es dafür irgendwo eine Fundstelle? Bei der 1. Anmeldung einer Ltd. hier war ich mir nämlich auch nicht sicher, ob eine HR Eintragung erforderlich ist oder nicht.

Da ich dazu aber auch gar nichts finden konnte, habe ich kurzerhand bei der zuständigen IHK nachgefragt, wo das verneint wurde (Herbst 2004). Begründet wurde das in etwa damit, dass es sich bei einer Ltd. um eine ausl. juristische Person handelt, die bereits rechtswirksam eingetragen ist.

Mann kann die Ltd. eintragen, dann erhält sie aber in der Regel (jedenfalls nach den HR Veröffentlichungen Zusätze wie "& Co. KG") und damit dürfte sich doch die REchtsform zumindest geringfügig ändern, oder nicht? Eine GmbH ist ja auch nicht identisch mit einer GmbH & Co. KG.

Sofern Du da mehr Infos hast, wäre ich für jeden Tip dankbar.

Aber mal ganz allgemein gefragt: gibt es überhaupt eine Quelle, bei der man Infos über Juristische Personen im EU Bereich bekommt? Woher soll der geneigte Leser denn sonst wissen, was es in Tschechien oder Portugal an Juristischen Personen gibt, wie die aufgebaut sind und wer ggf. als Vertreter in Frage kommt.

Thomas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
Gibt es dafür irgendwo eine Fundstelle? Bei der 1. Anmeldung einer Ltd. hier war ich mir nämlich auch nicht sicher, ob eine HR Eintragung erforderlich ist oder nicht.
§§13d ff. HGB sehen verdammt einschlägig aus.
Zitat:
Da ich dazu aber auch gar nichts finden konnte, habe ich kurzerhand bei der zuständigen IHK nachgefragt, wo das verneint wurde (Herbst 2004). Begründet wurde das in etwa damit, dass es sich bei einer Ltd. um eine ausl. juristische Person handelt, die bereits rechtswirksam eingetragen ist.

Jau, es geht aber auch nicht um die Eintragung der Ltd. selbst, sondern um die Eintragung der Zweigniederlassung der Ltd.
Die Hauptniederlassung besteht ja im Ausland bzw. sollte im Ausland bestehen.
Zitat:
Mann kann die Ltd. eintragen, dann erhält sie aber in der Regel (jedenfalls nach den HR Veröffentlichungen Zusätze wie "& Co. KG") und damit dürfte sich doch die Rechtsform zumindest geringfügig ändern, oder nicht? Eine GmbH ist ja auch nicht identisch mit einer GmbH & Co. KG.
In diesem Fall trägt man nicht die Ltd. ein, sondern die KG deren Gesellschafter die Ltd. ist, was natürlich voraussetzt, dass vorher eine entsprechende KG gegründet wird....
Zitat:
Aber mal ganz allgemein gefragt: gibt es überhaupt eine Quelle, bei der man Infos über Juristische Personen im EU Bereich bekommt? Woher soll der geneigte Leser denn sonst wissen, was es in Tschechien oder Portugal an Juristischen Personen gibt, wie die aufgebaut sind und wer ggf. als Vertreter in Frage kommt.
Fachliteratur hilft.
Ich habe z.B. gerade Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, Carl Heymanns Verlag vor mir liegen. Sieht sehr gut aus (ich habe bislang nur ein bißchen geschmökert und kam noch nicht zum richtigen lesen)
Befasst sich natürlich nicht mit allen ausländischen Gesellschaftsformen, sondern behandelt schwerpunktmäßig nur die, die sich besonderer Beliebtheit für grenzüberschreitende Konstruktion erfreuen. Ltd. (England und Wales) ist natürlich ein besonders großer Bereich gewidmet.
In der AW-Prax gab es mal eine -kurze- Abhandlung über französische Gesellschaftsformen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05


Zuletzt bearbeitet von Toph am 09.11.06, 10:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

@ Toph

besten Dank, da werde ich mal veruchen, meinen Horizont zu erweitern.

Thomas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Wer übrigens wissen will, ob eine "Limited" im Vereinigten Königreich noch eingetragen ist, bis wann eingetragen oder überhaupt eingetragen war, kann dies unter www.companieshouse.gov.uk feststellen.

Übrigens sollte man bei Gesellschaften mit dem Zusatz "limited" ohnehin vor Geschäftsabschlüssen besonders vorsichtig sein.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

@ Toph

Ich hab mir das HGB mal angesehen. Interpretiere ich das falsch, wenn ich da rauslese, dass die Eintragung nach § 13e HGB vor Aufnahme eines Gewerbes zu erfolgen hat?

Bei einer GmbH (als eine solche ausländische gilt doch die Ltd?) gilt ja grundsätzlich, dass vor der HR Eintragung der Zusatz "i. Gr." aufzunehmen ist und das Gewerbe bis zur HR Eintragung als Einzelgewerbe gilt. Das gilt in dieser Form nicht für Zweigniederlassungen.

Ich bin da offen gestanden ein bischen verwirrt. DIe Ltd. wird ja durch die Eintragung im Companies House "geboren". Muss die Eintragung nach § 13 e HGB nun vor der Gewerbeanzeige erfolgen oder kann dies nachgeholt werden?

Thomas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
Ich hab mir das HGB mal angesehen. Interpretiere ich das falsch, wenn ich da rauslese, dass die Eintragung nach § 13e HGB vor Aufnahme eines Gewerbes zu erfolgen hat?

Es ist die Errichtung der Zweigniederlassung der Ltd. anzumelden. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise vor der Aufnahme des Gewerbebetriebes dieser Zweigniederlassung der Ltd., nicht aber unbedingt vor der Aufnahme des Gewerbebetriebes der Ltd. überhaupt.
Zitat:
Bei einer GmbH (als eine solche ausländische gilt doch die Ltd?) gilt ja grundsätzlich, dass vor der HR Eintragung der Zusatz "i. Gr." aufzunehmen ist und das Gewerbe bis zur HR Eintragung als Einzelgewerbe gilt. Das gilt in dieser Form nicht für Zweigniederlassungen.
Richtig.
Zitat:
Ich bin da offen gestanden ein bischen verwirrt. DIe Ltd. wird ja durch die Eintragung im Companies House "geboren".
Ja.
Zitat:
Muss die Eintragung nach § 13 e HGB nun vor der Gewerbeanzeige erfolgen oder kann dies nachgeholt werden?
Welche Gewerbeanzeige? Die Gewerbeanmeldung der Ltd. nach der deutschen GewO?

Dann ja, denn diese Gewerbeanmeldung ist notwendig, wenn die Ltd. dauerhaft ein Gewerbe in Deutschland beabsichtigt auszuüben.
Zu diesem Zwecke wird sie aber in aller Regel eine Zweigniederlassung gründen, die dann sofort oder zumindest unverzüglich gemäß §§13d ff. HGB anzumelden ist.

Die Schritte sind also wie folgt:

1. Gründung der Ltd., Eintragung im britischen Handelsregister "companies house"
Bis hierhin ist noch keine Entscheidung gefallen, wo die Ltd. ihre Geschäfte ausübt (in GB, in Deutschland oder sonst wo). Satzungsmäßiger sitz ist in GB, damit auch die Hauptniederlassung dieser Ltd. nach HGB.

2. Entscheidung: Ltd. übt ihre Geschäfte (zumindest auch) in Deutschland aus.

3. Entscheidung: Ltd. gründet deswegen eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig getätigt werden und die eine gewisse Selbständigkeit aufweist, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen hat (das in praxi in vielen Fällen der in Deutschland tätige Ltd. in GB keine Hauptniederlassung im eigentlichen Sinne besteht, sei mal ausgeblendet).

4. Diese Zweigniederlassung ist zum HR anzumelden. Desweiteren ist bei einer gewerbliche tätigen Zweigniederlassung einer Ltd. eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

5. Zweigniederlassung nimmt Tätigkeit auf.

Das Verständnisproblem resultiert wohl daher, dass die Ltd., ihre Zweigniederlassung und jeweils deren Geschäftstätigkeit "in einen Topf geworfen werden".
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
ThomasS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

@ Toph

da wurde ich aber richtig geholfen, besten Dank! Sehr glücklich

Thomas
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cardman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ein wenig Recherche hat nun folgendes Ergeben:

Schuldende Firma B hat die damalige Firma B unter der beauftragt wurde
"aufgegeben" und unter anderem Namen und an anderem Ort weitergemacht.

Firma C (neue Firma B) hat dann wieder bei Firma A beauftragt und (da nicht ersichtlich das dies diesselbe Person war, da jemand anderes oder unter anderem Namen beauftragt wurde) wurde der Auftrag ausgeführt.

Auf Briefpapier und auf Flyer erschien eine andere Person als Geschäftsführer.
Es ist nicht bekannt ob dies eine reelle Person ist oder ob der damalige Inhaber Firma B nur unter anderem namen bestellt hat.

Die neue Firma C ist nicht eingetragen und auch die UST Nr existiert nicht.
Allerdings ergab die Prüfung der Firma B, daß diese in England noch registriert ist.
(Company Nr wird auch mit angegeben)

Firma A hat nun von Ihren Inkassobüro die Mitteilung erhalten das Firma B/Inhaber B eine eidesstalliche Versicherung abgegeben hat.
In wie weit sind hier rechtliche Schritte oder weitergehende Schritte sinnvoll?
Wenn ja, welche?

Und wie sollte man am Besten mit Firma C verfahren?
Der Auftrag hier ist mittlerweile abgeschlossen und Firma C hat den Webauftritt der Fa. B 1 zu 1 übernommen und nach Auftragsabschluß bei Firma A wurde der Geschäftsführer ausgetauscht, sodaß nun wieder Inhaber B darin zu finden ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.