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Einlagenrückerstattung GbR

 
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Fama
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 03.11.06, 19:21    Titel: Einlagenrückerstattung GbR Antworten mit Zitat

Ist es zulässig, einem GbR Gesellschafter per Gesellschaftervertrag die Rückzahlung seiner Einlagen zu verweigern oder kann er sie nach Austritt (und Auflösung der GbR) zurück verlangen, selbst wenn er mit Unterschrift des Vertrages hingenommen hat, daß er auf Rückzahlung keinen Einspruch hat?
Ist eine solche Klausel im Vertrag überhaupt zulässig?

Was genau bezeichnet man als Einlagen? Nur das, was der Gesellschafter einmalig zum Eintritt zahlt oder auch kleinere Beträge, die zwischendurch fließen?

MÜSSEN ALLE Gesellschafter GLEICH HOHE Einlagen leisten oder kann man dabei Abweichen oder daß einer gar keine tätigt?

Muß eine Klausel über Art, Höhe, etc. der Einlagen im Vertrag stehen und wenn nicht, gibt es dann für einen solchen Fall eine gesetzliche Grundlage, wie dann zu verfahren ist?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer GBR kann man Geld in die Firma stecken das dann der Firma gehört. Steigt einer aus ist die GBR aufzulösen. Daher wird das Geld so verteilt wie Anteile vereinbart wurden.

Wenn das Geld bereits weg ist dann gibts eben nichts mehr.

Klaus
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Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Fama
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Das bedeutet, daß es nur eine Rückzahlung / Aufteilung dessen gibt, was nach der Auflösung noch da ist und das, unabhängig von der ggf. unterschiedlichen Einlagenhöhe der beiden Gesellschafter, nach dem Verhältnis, welches im Innenvertrag geregelt ist (z.B. 40:60)?
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man das geregelt hat gilt die Vereinbarung.

Klaus
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Fama
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Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 04.11.06, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, also darf man das vereinbaren, daß ggf. Einlagen unterschiedlich hoch sind und auf ihre Rückzahlung kein Anspruch besteht, nicht wahr? Denn es gibt ja auch Dinge (ich kenne jedoch spontan kein Beispiel), die man zwar vereinbaren kann, aber die wegen der Gesetzte nicht gültig sind und die man nicht "durchbekäme", wenn sie jemand anfechten würde.
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Sie eine Firma aufbauen ist frei vereinbar.

Klaus
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Fama
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Auskünfte.
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