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Unterschiedliche AGBs = Abmahnung ?

 
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superbatmann
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 06.11.06, 21:06    Titel: Unterschiedliche AGBs = Abmahnung ? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Geschichte:

Herr X unterschreibt in einem Geschäft einen Kaufvertrag über eine zu liefernde Ware in Höhe von ca. 5000 Euro.
Einen Tag später findet er diese gleiche Ware in einem anderen Geschäft rund 1500 Euro preiswerter. Er ärgert sich maßlos (größenteils über sich selbst) und versucht durch ein Stornofax den Kaufvertrag rückgängig zu machen (alles einen Tag nach dem Unterschreiben des Kaufvertrages).
Es kommt ein Schreiben des Geschäfts zurück mit dem Hinweis, daß ein Rücktritt gemäß beigefügter AGBs (an das Schreiben getackert) nicht möglich ist. Rücktritt vom Kaufvertrag macht das Geschäft nur gegen eine Zahlung von 1100 Euro (25%) !!!

Herr X ist empört, hat aber rein rechtlich keine Handhabe und zahlt die 1100 Euro, um aus dem (1 Tag gültigen) Vertrag herauszukommen.

Jetzt stellt Herr X fest, daß die AGBs auf der Rückseite des Kaufvertrages überhaupt nicht mit den beigefügten AGBs aus dem Antwortschreiben übereinstimmen.

Kann Herr X das Geschäft dafür abmahnen lassen ?
Was kostet das Herrn X ?

Danke für Eure Infos
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es ist nicht verboten, unterschiedliche AGB zu verwenden oder AGB zu ändern. Die Frage ist immer: Wurde die AGB wirksam vereinbart und wenn ja, welche Fassung.

Wenn auf dem Kaufvertrag AGB aufgedruckt sind, sind diese vereinbart (und allein maßgeblich). Andere AGB, mögen mit anderen Kunden vereinbart worden sein, aber nicht hier.

Eine Abmahnung (im Sinne des UWG) ist hier nicht möglich: Dies kann nur ein Wettbewerber machen.
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superbatmann
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.11.2005
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Dein Statement.

Auf diversen Internetseiten ist zu lesen, daß Generalklauseln in den AGBs vermieden werden sollen, da sie Anlaß zu Abmahnung bieten.

AGB:
1.1 Der Verkäufer behält sich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag vor.
=
Generalklausel ?

Gemäß §308 Abs. 3

3. (Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

Die Begründung des "sachlich gerechtfertigt" läßt sich vielleicht noch irgendwo herleiten, aber "im Vertrag angegebener Grund" fehlt.

Kann man über einen Anwalt abmahnen lassen oder über die Verbraucherzentrale/Wettbewerbszentrale ???
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rettich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 07.11.06, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage wurde doch bereits beantwortet:

Zitat:
Eine Abmahnung (im Sinne des UWG) ist hier nicht möglich: Dies kann nur ein Wettbewerber machen.


Nochmal ganz deutlich: Als Kunde eines Unternehmens steht man zu diesem Unternehmen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis (vor allem dann nicht, wenn man als Verbraucher handelt). Damit fehlt es an der Aktivlegitimation für eine Abmahnung.

Unwirksame Klauseln in AGB berühren übrigens nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages (siehe § 306 I BGB).
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