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18 Jahre alter Noch-Schüler A arbeitet seit mehreren Jahren unter dem Radar des Finanzamtes, er baut/pflegt Webseiten und betreut EDV-Anlagen mit einem Monatsverdienst von unter 400€ im Monat.
Er bekommt jetzt zwei größere Aufträge im 4-stelligen Eurobereich in Aussicht gestellt und rechnet sich aus, damit wohl über die 400€/Monat zu kommen.
Er muss jetzt also, will er die Aufträge annehmen, irgendwas machen - Selbstständigkeit? Ein Gewerbe anmelden?
Was würdet ihr ihm raten? Und was kommt dann alles auf ihn zu? _________________ Ich bin kein Anwalt und habe keinerlei Erfahrung in der Rechtspraxis. Ich kann also nur auf den Wortlaut von Gesetzen hinweisen und die Einschätzung von Experten abwarten.
Eine Gewerbeanmeldung bei Stadt/Gemeinde scheint hier unumgänglich. Das Finanzamt erhält eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung und meldet sich dann automatisch.
Ansonsten kann der dann auszufüllende Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hier schonmal runtergeladen werden:
IEine Gewerbeanmeldung bei Stadt/Gemeinde scheint hier unumgänglich.
Ergänzung: Nach der SV-Schilderung hätte A die schon längst vornehmen müssen:
Lukas Erlacher hat folgendes geschrieben::
18 Jahre alter Noch-Schüler A arbeitet seit mehreren Jahren unter dem Radar des Finanzamtes, er baut/pflegt Webseiten und betreut EDV-Anlagen mit einem Monatsverdienst von unter 400€ im Monat.
Das A in der Vergangenheit unter 400 EUR im Monat verdient hat, ist für das Bestehen eines Gewerbes unerheblich.
Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird-nach der SV-Schilderung liegt das bei A wohl schon länger vor.
Nicht über 400 EUR zu verdienen ist für den Schüler ggf. aus einem anderen Grunde wichtig- nämlich dann wenn zu dem in §2 SGB VI erfassten Personenkreis der rentenversicherungspflichtig Selbständigen zählt. Er müsste (als Selbständiger!) Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, wenn seine selbständige Tätigkeit über eine geringfügige selbständige Tätigkeit i.S.d. §5 (2) Nr.3 SGB VI i.V.m. §8 (3), (1) SGB IV hinausgeht. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
A macht das so auf Anraten einer befreundeten Steuerberaterin...
soweit ihm das dargelegt wurde (*g*) ab 340€ sozialversicherungspflichtig, ab 400€ nicht mehr steuerfrei.
@jurico: Danke.
EDIT: Könnte mir jemand §8, 2 mal erklären? Hört sich für mich so an, als würde die sich innerlich bzw. Abs. 1 widersprechen... Kann natürlich an der vorgerückten Stunde liegen...
EDIT: Gehe ich recht in der Annahme, dass die oben verlinkte Broschüre bundesweit gilt? (www.hessen.de ^^) _________________ Ich bin kein Anwalt und habe keinerlei Erfahrung in der Rechtspraxis. Ich kann also nur auf den Wortlaut von Gesetzen hinweisen und die Einschätzung von Experten abwarten.
A macht das so auf Anraten einer befreundeten Steuerberaterin...
soweit ihm das dargelegt wurde (*g*) ab 340€ sozialversicherungspflichtig, ab 400€ nicht mehr steuerfrei.
Jetzt mal unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der Aussage der StB...diese Verdienstgrenzen haben nichts, aber auch gar überhaupt nichts, mit der Anmeldepflicht nach §14 der Gewerbeordnung zu tun.
Besser Gewerbe anmelden, aber z.z. - ziemlich zügig
Zitat:
EDIT: Könnte mir jemand §8, 2 mal erklären?
§8, 2 von welchem Gesetz? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Sorry, wie gesagt vorgerückte Stunde... SGB IV _________________ Ich bin kein Anwalt und habe keinerlei Erfahrung in der Rechtspraxis. Ich kann also nur auf den Wortlaut von Gesetzen hinweisen und die Einschätzung von Experten abwarten.
§8 (2) SGB IV besagt, dass wenn z.B. mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen i.S.v. §8 (1) Nr.1 SGB IV ("Minijobs") ausgeübt werden, (z.B. Minijob A bei Arbeitgeber X für 350,- EUR, Minijob B bei Arbeitgeber Y für 150,- EUR) diese zusammenzurechnen sind, mit der Folge, dass wenn insgesamt die Grenze des §8 (1) Nr.1 SGB IV von 400,- EUR überschritten werden, keins dieser Beschäftigungsverhältnisse eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ist, also im o.g. Beispiel beide Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig wären.
Das gleiche besagt §8 (2) SGB IV für die kurzfristigen Beschäftigungen nach §8 (1) Nr.2 SGB IV-auch diese sind untereinander (nicht aber mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach §8 (1) Nr.1 SGB IV ) ebenfalls zusammenzurechnen.
Des Weiteren sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen, z.b. der Minijob bei Arbeitgeber Z für 400,- EUR mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber V für 1600,- EUR-auch hier wäre der Minijob also grundsätzlich nicht mehr sozialversicherungsfrei.
Dies gilt aber nicht für eine (die zeiltich zuerst aufgenomme) geringfügig entlohnte Beschäftigung nach §8 (1) Nr. 1 SGB IV-die bleibt anrechnungsfrei und kann daher als nicht-sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Ist doch ganz einfach...
Neee, der §8 (2) SGB IV ist wohl nur noch zu verstehen, wenn man entweder die diesbezüglichen Gesetzesänderungen der letzten Jahre live miterlebt hat oder von vorneherein weiß, was der Gesetzgeber damit sagen will.
Der Wortlaut ist eine Katastrophe und ein leuchtendes Beipiel für einen deutlich mißglückten Normwortlaut... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ohne hier mit vielen Paragraphen arbeiten zu müssen kann auf jeden Fall klargestellt werden:
Es ist völliger Quatsch, dass eine gewerbliche Tätigkeit bis 400,- € im Monat nicht angemeldet zu werden braucht. Ich würde mal sagen, dass A seit Jahren Schwarzarbeit leistet. Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine Steuerberaterin solch einen Rat gegeben haben soll. Da wurde der Steuerberaterin sicherlich der Sachverhalt falsch oder unvollständig geschildert.
Also A hat einen solchen Auftrag auch für die StBin selbst ausgeführt^^ und wird sie natürlich schnellstmöglich kontaktieren...
EDIT: Toph hats ja schon gesagt... jetzt mal unter uns... wie stehen die Chancen, dass A mit dieser möglichst baldigen Gewerbeanmeldung weitermachen kann wie bisher und Gras über die Sache wachsen lassen? Wie lange sind denn die Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit und die eventuellen Steuernachforderungen?
EDIT2: Ein falsches Pronom *räusper* _________________ Ich bin kein Anwalt und habe keinerlei Erfahrung in der Rechtspraxis. Ich kann also nur auf den Wortlaut von Gesetzen hinweisen und die Einschätzung von Experten abwarten.
Empfehlung:
Zum FA gehen, alles erklären, und sich ab sofort wie ein "braver" Bürger verhalten.
Ergänzung:
Dann zur Gewerbemeldestelle gehen, alles erklären, Gewerbeanmeldung abgeben, Anmeldegebühr (bundesweit unterschiedlich;ca. 30,- EUR) löhnen.
Eine (nachträgliche) Meldung bei der Deutschen Rentenversicherung ist erforderlich, wenn A auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war, weil er dann als Selbständiger rentenversicherungspflichtig gewesen sein könnte, §190a SGB VI.
Allerdings wird für die Vergangenheit keine Beitragszahlung erforderlich sein, weil A aufgrund seines Einkommens bis zu 400,- EUR auf jeden Fall nur geringfügig selbständig war, selbst dann wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war.
Für die Zukunft kann sich aber aufgrund des höheren Einkommens aus dieser Tätigkeit eine Beitragspflicht ergeben, wenn A auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein wird.
Er kann sich dann aber u.U. auf Antrag gemäß §6 (1a) Nr.1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen
wiro hat folgendes geschrieben::
Ich kann mir kaum vorstellen, dass eine Steuerberaterin solch einen Rat gegeben haben soll. Da wurde der Steuerberaterin sicherlich der Sachverhalt falsch oder unvollständig geschildert.
Ich kann mir das schon vorstellen.
Manche Steuerberater vergessen, dass sie eben nur Steuerberater sind und geben -teilweise grottenfalsche- Auskünfte auch zum Sozialversicherungsrecht und zum Gewerbe- und Handwerksrecht.
Den Schwarzen Peter haben in diesen Fällen in aller Regel die Beratenen, denn wenn diesbezüglich dann Straf- oder bußgeldverfahren geführt werden, wird sich der Beratenene regelmäßig vorhalten lassen müssen, dass sein Vertrauen auf die Auskunft des StB einen Subsumtionsirrtum darstellt, der nach §17 StGB bzw. §11 (2) OWiG zu behandeln ist-und weiter, dass der Irrtum vermeidbar war, weil eigentlich für jeden einleuchtend sein dürfte, dass ein Steuerberater von Sozialversicherungs-, Gewerbe- und Handwerksrecht keine Ahnung hat. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
... weil eigentlich für jeden einleuchtend sein dürfte, dass ein Steuerberater von Sozialversicherungs-, Gewerbe- und Handwerksrecht keine Ahnung hat.
Komisch, den Leuten in den Prüfungskommissionen zur mündl. StB-Prüfung scheint das nicht so klar zu sein. Die stellen zu diesen Themengebieten nämlich regelmäßig irgendwelche Fragen...
Und ich z.B. wäre schon froh, wenn ich nur einen Bruchteil von dem wüßte, was die meisten meiner Mandanten ganz sicher glauben, dass ich weiß _________________ Gruß
Komisch, den Leuten in den Prüfungskommissionen zur mündl. StB-Prüfung scheint das nicht so klar zu sein. Die stellen zu diesen Themengebieten nämlich regelmäßig irgendwelche Fragen...
Ja, wirklich komisch. Passt gar nicht zu §37 StBerG _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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