Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 08.11.06, 13:41 Titel: Mitgehörtes Telefongespräch nicht verwertbar?
Sowas habe ich noch nie gehört. Ein mitgehörtes Telefongespräch meines Kollegen, in dem ein Kaufvertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen wurde, ist nicht verwertbar, da das andere Unternehmen vom mithören nichts wußte. Jetzt bestreitet das Unternehmen, dass der Kaufvertrag telefonisch geschlossen wurde. Der Richter meinte, dass der BGH soll das 2002 abgeurteilt haben soll. Leider finde ich das Urteil nicht. Wißt ihr näheres dazu?
Verfasst am: 08.11.06, 16:36 Titel: Re: Mitgehörtes Telefongespräch nicht verwertbar?
infors hat folgendes geschrieben::
Sowas habe ich noch nie gehört. Ein mitgehörtes Telefongespräch meines Kollegen, in dem ein Kaufvertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen wurde, ist nicht verwertbar, da das andere Unternehmen vom mithören nichts wußte. Jetzt bestreitet das Unternehmen, dass der Kaufvertrag telefonisch geschlossen wurde. Der Richter meinte, dass der BGH soll das 2002 abgeurteilt haben soll. Leider finde ich das Urteil nicht. Wißt ihr näheres dazu?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.11.06, 00:56 Titel:
Wobei einmal mehr die Frage ist, ob der juristische Laie mit so einem Urteil überhaupt etwas anfangen kann. Ob dieses BGH-Urteil auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist? Dagegen könnte z. B. sprechen:
1) wenn der Kollege nur die Kommunikation seines Kollegen, nicht aber die der Gegenseite mitgehört hat - dann kann per se das Persönlichkeitsrecht der Gegenseite nicht verletzt sein, weil der Kollege mit dem Wissen seines Kollegen nur dessen Äußerungen gehört hat - könnte als Beweis gegen einen Vertragsabschluss schon ausreichen (Beispiel: Kollege sagt, "nein, wir wollen keinen Vertrag mit Ihnen abschließen!" - da braucht man gar nicht zu wissen, was die Gegenseite gesagt hat).
2) bei der Seite, die einen Vertragsabschluss am Telefon behauptet hat, handelt es sich um ein Unternehmen, also eine juristische Person. Für diese gilt bekanntermaßen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das der BGH abstellt, nur eingeschränkt. Das könnte zu einer Verwertbarkeit der Aussage führen.
Mit anderen Worten, ein nicht sooo eindeutiger Fall. Sollte sich wohl ein Rechtsanwalt mit beschäftigen...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.