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Mitgehörtes Telefongespräch nicht verwertbar?

 
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infors
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 13:41    Titel: Mitgehörtes Telefongespräch nicht verwertbar? Antworten mit Zitat

Sowas habe ich noch nie gehört. Ein mitgehörtes Telefongespräch meines Kollegen, in dem ein Kaufvertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen wurde, ist nicht verwertbar, da das andere Unternehmen vom mithören nichts wußte. Jetzt bestreitet das Unternehmen, dass der Kaufvertrag telefonisch geschlossen wurde. Der Richter meinte, dass der BGH soll das 2002 abgeurteilt haben soll. Leider finde ich das Urteil nicht. Wißt ihr näheres dazu?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 08.11.06, 16:36    Titel: Re: Mitgehörtes Telefongespräch nicht verwertbar? Antworten mit Zitat

infors hat folgendes geschrieben::
Sowas habe ich noch nie gehört. Ein mitgehörtes Telefongespräch meines Kollegen, in dem ein Kaufvertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen wurde, ist nicht verwertbar, da das andere Unternehmen vom mithören nichts wußte. Jetzt bestreitet das Unternehmen, dass der Kaufvertrag telefonisch geschlossen wurde. Der Richter meinte, dass der BGH soll das 2002 abgeurteilt haben soll. Leider finde ich das Urteil nicht. Wißt ihr näheres dazu?

Ich hab's in 2 Sekunden über Google gefunden...
Na gut: http://www.mohr.de/jrnl/jz/jz5822urt.htm
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 00:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei einmal mehr die Frage ist, ob der juristische Laie mit so einem Urteil überhaupt etwas anfangen kann. Ob dieses BGH-Urteil auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist? Dagegen könnte z. B. sprechen:

1) wenn der Kollege nur die Kommunikation seines Kollegen, nicht aber die der Gegenseite mitgehört hat - dann kann per se das Persönlichkeitsrecht der Gegenseite nicht verletzt sein, weil der Kollege mit dem Wissen seines Kollegen nur dessen Äußerungen gehört hat - könnte als Beweis gegen einen Vertragsabschluss schon ausreichen (Beispiel: Kollege sagt, "nein, wir wollen keinen Vertrag mit Ihnen abschließen!" - da braucht man gar nicht zu wissen, was die Gegenseite gesagt hat).

2) bei der Seite, die einen Vertragsabschluss am Telefon behauptet hat, handelt es sich um ein Unternehmen, also eine juristische Person. Für diese gilt bekanntermaßen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das der BGH abstellt, nur eingeschränkt. Das könnte zu einer Verwertbarkeit der Aussage führen.

Mit anderen Worten, ein nicht sooo eindeutiger Fall. Sollte sich wohl ein Rechtsanwalt mit beschäftigen...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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