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Verfasst am: 31.10.06, 15:33 Titel: Verhaeltnismaessige Antwort auf kriegerische Handlungen?
Meine Frage ist durch den Libanonkrieg motiviert insebesondere dadurch, dass Israel vorgeworfen unverhaeltnismaessig zu reagieren. Dieser Vorwurf war teilweise so formuliert, dass bei mir der Eindruck entstand, ein angegriffenes Land waere verpflichtet verhaeltnissmaessig zu reagieren, ansonsten bricht es internationales Recht.
Ich will das jetzt nicht anhand des Libanonkriegs diskutieren, denn gaebe es so viele relevante Nebenthemen, dass wir nie zu Potte kaemen(Existenz Israel rechtens, Angriff geschah durch Hisbollah und nicht durch den Libanon, Sheeba Farmen gehoeren rechtlich zu Syrien jedoch duldet Syrien dass Libanon sie beansprucht, Israel hat munter im libanesischen Buergerkrieg mitgemischt,.....).
Also versuchen wir es allgemein anzugehen:
Wenn ein Land A militaerische Operationen gegen B durchfuehrt\, ohne einen Krieg zu erklaeren, was muss A getan haben, damit B mit allem legalem was es hat zurueckschlagen darf, ohne gegen das Voelkerrecht zu verstossen?
Genuegen Entfuehrungen durch A oder muss es schon Tote gegeben haben?
Was ist mit der punktuellen Zerstoerung von Infrastruktur?
Ist es fuer die rechtliche Legtimation der Gegenschlaege von B relevant ob nur militaerische oder auch zivile Ziele angegriffen wurden?
Genuegen Entfuehrungen durch A oder muss es schon Tote gegeben haben?
Es hat Tote gegeben. Viele Tote. Diese Entführung der Soldaten war letztlich der berühmte Tropfen, der das Faß zum Überlaufen gebracht hat.
Der "Krieg" richtete sich nicht gegen den Staat Libanon, sonder gegen die von dessen Hoheitsgebiet seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten operierenden Terroristen der Hisbollah.
Die Militäraktion war m.E. sehr wohl verhältnismäßig und wie man sieht auch vollkommen richtig, denn seit dem ist da Ruhe. Das einzige, was daran m.E. auzusetzen gewesen ist: Das hätte man schon ein paar Jahre eher machen sollen. _________________ Nomen est Omen
Da es sich um eine rein völkerrechtliche Fragestellung handelt, verschiebe ich mal ins Internationale Recht...und komme später antwortenderweise wieder. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Hat eine Weile gedauert, aber besser spät als nie.
Es ist zunächst mal zwischen dem Recht zum Krieg (ius ad bellum) und dem Recht im Krieg (ius in bello) zu unterscheiden.
Ersteres regelt, ob ein Krieg bzw. ein militärischer Angriff völkerrechtlich überhaupt legal ist, letzteres regelt, welche konkreten Angriffshandlungen völkerrechtlich legal sind.
1. Ius ad bellum am Beispiel des Libanon-Konflikts
Hinsichtlich ius ad bellum ist zunächst mal das völkerrechtliche Gewaltverbot gemäß Art. 2 Nr.4 UN-Charta zu beachten
Die UN hat folgendes geschrieben::
Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Dieses Gewaltverbot gilt nach h.M. nicht nur für die Mitgliedstaaten der UN, sondern ist Völkergewohnheitsrecht und zwingendes Völkerrecht (ius cogens).
Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr.4 der UN-Charta untersagt umfassend jede Anwendung von Gewalt im Sinne physischer Machtmittel und greift damit nicht erst beim koordinierten Einsatz von Streitkräften ein, sondern erfasst vielmehr jeden Einsatz militärischer Gewalt und geht damit über ein Verbot eines Angriffskrieges hinaus.
So fällt schon jede gewaltsame Grenzverletzung unter dieses Verbot, ebenso wie sich das Gewaltverbot auch auf den Einsatz oder die Unterstützung bewaffneter Gruppierungen, die in einen anderen Staat eindringen, sowie auf die Förderung terroristischer Aktivitäten in einem anderen Staat (war da nicht so was Ausgangspunkt des Libanonkonflikts? Wir werden später darauf zurückkommen müssen), erstreckt.
Flankiert wird dieses Gewaltverbot durch das Gewaltmonopol des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII und VIII der UN-Charta.
Damit der (nicht in Ausführung eines UN-Mandates nach Art. VII UN-Charta vollzogene) Angriff Israels auf den Libanon völkerrechtlich legal ist, muss also zunächst mal eine Durchbrechung dieses Gewaltverbotes zugelassen sein.
Eine Durchbrechung ergibt sich aus Art. 51 der UN-Charta, dem Recht zur (vorläufigen) individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung:
Die UN hat folgendes geschrieben::
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Dieses Selbstverteidigungsrecht hat aber einen Haken: Es setzt dem Wortlaut nach einen (bereits vollzogenen) bewaffneten Angriff voraus.
Und hierunter fällt nicht jede Form der Gewaltanwendung, ein bewaffneter Angriff liegt vielmehr erst dann vor, wenn in massiver, koordinierter Form militärische Gewalt gegen einen anderen Staat ausgeübt wird.
Auch wenn man in der faktischen Duldung der Angriffe der Hisbollah auf Israel durch den Libanon also eine Unterstützung durch Unterlassen und damit ein Verstoß gegen das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta sieht, lag u.U. noch kein bewaffneter Angriff i.S.d. Art. 51 der UN-Charta vor, zumindest hat der IGH dies bei der aktiven Unterstützung von Aufständischen in El Salvador durch Nicaragua im sog. Nicaragua-Fall (Nicaragua vs. USA) seinerzeit so gesehen. Des Weiteren waren die zurückliegende Angriffe abgeschlossen und Art. 51 der UN-Charta soll ja nur die Verteidigung und nicht Vergeltungsmaßnahmen erlauben.
Das beinhaltet natürlich ein Dilemma, ist doch damit sowohl einem kurz vor einem bewaffneten Angriff stehenden Staat dem Wortlaut nach präventive Selbstverteidigung verboten und ist jedem Staat der unterhalb der Schwelle eines bewaffneten Angriffs verletzt wird, das Recht auf Selbstverteidigung versagt.
Ein Recht zur präventiven Selbstverteidigung unter gewissen Voraussetzungen, so u.a. nur bei gesicherter Wahrscheinlichkeitsprognose eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs ist jedoch nach h.M. durch Art. 51 der UN-Charta mit umfasst, ist doch ein Staat nicht zuzumuten, dem Aggressor noch das Recht zum Erstschlag einräumen zu müssen.
Aufgrund der Vergangenheit konnte Israel wohl davon ausgehen, dass auch in unmittelbarer Zukunft weitere Terroranschläge erfolgen werden, hatte also grundsätzlich das Recht zur präventiven Selbstverteidigung.
Problematischer ist das Nichtbestehens eines "bewaffneten Angriffs" in dem o.g. Sinne.
Dieses Problem ist wohl immer noch höchst umstritten.
Im o.g. Nicaragua-Fall hat der IGH offen gelassen, ob bei einer Verletzung des Gewaltverbotes unterhalb der Schwelle eines "bewaffneten Angriffs" das Recht des verletzten Staates zu gewaltsamen Gegenmaßnahmen, die "möglicherweise Gewaltanwendung einschließen", besteht und auch später hat der IGH diese Idee nicht mehr aufgegriffen.
Allerdings hat sich seit 2001 das Verständnis des "bewaffneten Angriffs" bei terroristischen Gewalttaten gewandelt. Massive Anschläge nicht-staatlicher Terrororganisationen, so z.B. die Anschläge des 11.09.2001, werden inzwischen auch als "bewaffneter Angriff" eingestuft (implizit durch den UN-Sicherheitsrat in den Resolution 1368 (2001) und 1373 (2001) und durch den Nordatlantikrat durch die Feststellung des Bündnisfalles gemäß Art. V des NATO-Vertrages).
Dazu kommt, dass die Hisbollah aufgrund ihrer Beteiligung an der Regierung des Libanon ja teilweise auch als staatlich zu qualifizieren ist-alles in allem dürfte Israel damit wohl das Recht zur präventiven Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta gehabt haben. Dafür spricht jedenfalls auch, dass der Militärschlag durch Israel in der UN-Resolution 1701(2006) nicht verurteilt wurde.
Insbesondere die HKLO beschränkt die zulässigen Methoden und Mittel der Kampfführung (Art. 22 , Art. 23 HLKO). Des Weiteren exisiteren ja weitere Abkomme dazu, wie z.B. das Verbot von Antipersonenminen.
Des Weiteren dürfen sich Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten (Art. 48 Zusatzprotokoll lI zu den Genfer Abkommen), Kampfhandlungen dürfen die Zivilbevölkerung und zivile Objekte nur insoweit in Mitleidenschaft ziehen, als es sich um sog. Kollateralschäden handelt.
Nicht ausdrücklich verbotenen Schädigungshandlungen setzt Abs. 8 der Präambel des IV.Haager Abkommens Grenzen:
Zitat:
In der Erwartung, dass später ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden könne, halten es die hohen vertragschliessenden Teile für zweckmässig, festzusetzen, dass in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens.
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Hiermit ist also auch das Erfordernis einer gewissen Verhältnismäßigkeit der konkreten Kampfhandlungen impliziert. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
"Allerdings hat sich seit 2001 das Verständnis des "bewaffneten Angriffs" bei terroristischen Gewalttaten gewandelt. Massive Anschläge nicht-staatlicher Terrororganisationen, so z.B. die Anschläge des 11.09.2001, werden inzwischen auch als "bewaffneter Angriff" eingestuft (implizit durch den UN-Sicherheitsrat in den Resolution 1368 (2001) und 1373 (2001) und durch den Nordatlantikrat durch die Feststellung des Bündnisfalles gemäß Art. V des NATO-Vertrages). "
Das wuerde aber bedeuten, dass Israels vor dem 11.09.2001 nicht haette so handeln duerfen. Das wirkt irgendwie willkuerlich.
"die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens."
Was hat das mit Recht zu tun?
Das heisst doch nichts anderes, als dass in den Nachrichtenredaktionen und Parteizentralen im Nachhinein entschieden wird, ob eine militaerische Aktion rechtmaessig war, denn diese sind letzlich das oeffentliche Gewissen.
Also hieng/haengt die voelkerrechtliche Beurteilung der Verhaeltnissmaessigkeit von Israels Vorgehen davon ab, wie gut die Hisbollah ihre Propagandabilder bei Reuters platzieren kann?
Das wuerde aber bedeuten, dass Israels vor dem 11.09.2001 nicht haette so handeln duerfen. Das wirkt irgendwie willkuerlich.
Sagen wir's so: Recht und seine Auslegung ist dynamisch und entwickelt sich mit den Menschen "die das Recht leben" (mir fällt gerade kein besserer Ausdruck ein).
Denken wir an die Belästigung der Allgemeinheit nach §118 OWiG.
Eine "grob ungehörige Handlung" in diesem Sinne war in früheren, prüderen Zeiten (und heute noch in anderen Ländern) vielleicht schon ein unbedeckter Frauenknöchel.
Heute und bei uns müsste die Dame schon komplett nackig durch die Gegend laufen, nicht mal "oben ohne" dürfte heute noch "grob ungehörig" in diesem Sinne sein.
Dementsprechend entwickelt sich natürlich auch das Völkerrecht, das ja per se nahe an der Politik ist, mit der gelebten Völkerwirklichkeit.
Gerade bei Völkerrecht geht das heute sehr schnell und natürlich "helfen" Staaten wie die USA und in diesem Fall Israel mit derartigen Interventionen auch das Völkerrecht zu entwickeln.
War die Frage, ob bei massiven terroristischen Anschlägen wie im Falle des Israel-Libanon-Konfliktes ein Selbstverteidigungsrecht besteht, vor der israelischen Libanonintervention und der diesbvezüglichen UN-Resolution höchst umstritten, besteht jetzt diesbezüglich Klarheit.
Zitat:
"die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens."
Was hat das mit Recht zu tun?
Ich würde das öffentliche Gewissen diesbezüglich nicht wortwörtlich verstehen wollen, sondern gerade im Kontext mit den feststehenden Gebräuchen und den Gesetzen der Menschlichkeit, als Umschreibung der Verhältnismäßigkeit.
Zitat:
Das heisst doch nichts anderes, als dass in den Nachrichtenredaktionen und Parteizentralen im Nachhinein entschieden wird, ob eine militaerische Aktion rechtmaessig war, denn diese sind letzlich das oeffentliche Gewissen.
Also hieng/haengt die voelkerrechtliche Beurteilung der Verhaeltnissmaessigkeit von Israels Vorgehen davon ab, wie gut die Hisbollah ihre Propagandabilder bei Reuters platzieren kann?
Nein, das nicht gerade, aber im Völkerrecht wird nur seltenst die Völkerwirklichkeit ausgeblendet. Das Völkerrecht klebt selten an Wortlauten, im Gegenteil es sogar wird nach ganz anderen Regeln ausgelegt als das innerstaatliche Recht.
So bestimmt das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge in Art. 31ff.:
Zitat:
Artikel 31
Allgemeine Auslegungsregel
(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
(3) Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
Artikel 32
Ergänzende Auslegungsmittel
Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
Es sind also bei der Auslegung überwiegend Sinn und Zweck, Zusammenhang und eben insbesondere auch die Rechtswirklichkeit, die Anwendung der Verträge, heranzuziehen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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