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Schulfotografen und Bildrechte

 
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Almizilero
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 12:17    Titel: Schulfotografen und Bildrechte Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hier mal etwas, über das im Moment in einem Fotoforum (teilweise recht hitzig) diskutiert wird.

Angenommen wird folgende Situation:

Ein Schulfotograf (also kein Angestellter der Schule, sondern ein gewerblicher Fotograf) fotografiert eine komplette Schulklasse und macht Einzelportraits von den Kindern. Diese sollen später den Eltern zum Kauf angeboten werden. Über diesen Termin wurden die Eltern vorab per Elternbrief informiert.

Die Frage ist nun, wie es mit den Bildrechten aussieht. Eigentlich darf man ja keine Privatperson ohne deren Einverständnis fotografieren, im Falle von Kindern ohne Einverständnis der Eltern.

Haben die Eltern ihr Einverständnis stillschweigend erteilt, indem sie dem Elternbrief nicht wiedersprochen haben, oder müsste so ein Fotograf tatsächlich von jedem Elternpaar eine schriftliche Erlaubnis haben, um Bilder von den Kindern machen zu dürfen?

Viele Grüße,
Almi
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 12:24    Titel: Re: Schulfotografen und Bildrechte Antworten mit Zitat

Almizilero hat folgendes geschrieben::
Eigentlich darf man ja keine Privatperson ohne deren Einverständnis fotografieren, im Falle von Kindern ohne Einverständnis der Eltern.


Aus welcher Vorschrift soll sich denn das ergeben?
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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flüstertüte
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

@ Threadersteller:

Für Sie interessant sind die Vorschriften des KUrhG

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html


Fotografieren wäre somit erlaubt, nur nicht Verbreitung oder öffentliche Zur-Schau-Stellung.
Der Schulfotograf fotografiert eben.

Dann bietet der Fotograf gewöhnlich diese Bilder den Eltern an, konkret wohl durch die Lehrerin / Lehrer, welche auf die Kaufmöglichkeit aufmerksam machen. Das ist keine öffentliche Zur-Schau-Stellung.
Werben mit besonders gelungenen Bildern aus solcher Serie darf er nicht, ebensowenig für andere Zwecke einsetzen.
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
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Almizilero
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Interpretiere ich es also richtig, das rechtlich jeder jeden fotografieren darf, nur die spätere Zurschaustellung der Bilder ist untersagt, solange der Fotografierte sein Einverständnis nicht erteilt hat?

Das wußte ich bisher nicht, ich hatte immer gedacht, Privatpersonen müßten schon vor dem Foto ihr Einverständnis erteilen.
Dieses Denken erschloss sich mir aus einer Fotorecht-FAQ ( http://www.stack.de/fotorecht-faq.pdf ) die in Fotoforen recht populär ist.
Bezüglich der Veröffentlichung enthält diese FAQ die gleichen Informationen, die ich hier erhalten habe, weitet dies aber so aus, dass man aus den Veröffentlichungsrechten auch auf die Rechte zum Erstellen des Bildes schließen kann. In Kurzform: Was man nicht veröffentlichen darf, darf man auch nicht fotografieren (bezogen auf Personen).


Vielen Dank, das ist doch schonmal etwas, mit dem man der klagewütigeren Fraktion des Fotoforums ein wenig den Wind aus den Segeln nehmen kann.

Viele Grüße,
Almi
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Almizilero hat folgendes geschrieben::

Interpretiere ich es also richtig, das rechtlich jeder jeden fotografieren darf, nur die spätere Zurschaustellung der Bilder ist untersagt, solange der Fotografierte sein Einverständnis nicht erteilt hat?


Grundsätzlich ja. Es gibt allerdings z.B. die Ausnahme des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)

Danach ist die unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, strafbar, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird.

Auch ist z.B. die Herstellung kinderpornografischer Bildträger gem. § 184 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB strafbar.
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Almizilero
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

OK, danke. Das ergibt sich ja eigentlich aus gesundem Menschenverstand, aber gut, dass es auch gesetzlich geregelt ist.
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Aus urheberrechtlicher Sicht (wenn nicht wie in diesem Fall der Verbreitende nicht der Urheber wäre) wäre die Verbreitung im Rahmen der Klasse, die höchstwahrscheinlich keinen privaten Kreis darstellt, schon verboten. Ob die zustimmungsbedürftige Verbreitung im Sinne des Kunsturheberrechts (bei Gruppenfotos oder bei "fremden" Einzelaufnahmen) auch so eng gesehen wird, wage ich aber zu bezweifeln. Es gibt allerdings Leute (einer aus Rostock ist mir da schon mal aufgefallen) die es nicht nur genau so eng sehen, sondern noch enger.
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Julius
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Almizilero hat folgendes geschrieben::

Interpretiere ich es also richtig, das rechtlich jeder jeden fotografieren darf, nur die spätere Zurschaustellung der Bilder ist untersagt, solange der Fotografierte sein Einverständnis nicht erteilt hat?


Das ist der im Kunsturhebergesetz enthaltene Grundsatz, und er ist für die Veröffentlichung von Bildnissen abschliessend.

Weil in diesem Gesetz aber das Anfertigen von Fotos nicht geregelt ist, bleibt es für diese Frage bei den allgemeinen Regeln. Die da insbesondere wären §§ 823, 1004 BGB.

Zur Faustformel "man darf nur fotografieren, was man auch veröffentlichen dürfte" gelangt man mit der Überlegung, dass es bereits eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn der Fotograf die Verfügungsgewalt über die Fotos hat. Man muss ja ständig mit der Befürchtung leben, dass der die rechtswidrig veröffentlicht.

Im Einzelfall hängt es fast nur von der Frage ab, ob man eine rechtswidrige Veröffentlichung befürchten muss.
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 28.11.06, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Julius hat folgendes geschrieben::
Im Einzelfall hängt es fast nur von der Frage ab, ob man eine rechtswidrige Veröffentlichung befürchten muss.
Was relativ selten gegeben ist.

"man darf nur fotografieren, was man auch veröffentlichen dürfte" ist also Quatsch.

Im §823 BGB heißt es z.B. wer das Recht eines anderen widerrechtlich verletzt ... gegen ein Gesetz verstößt ... Wonach soll das Fotografieren grundsätzlich wiederrechtlich sein oder gegen ein Recht verstoßen? Wenn das nicht der Fall ist, was soll dann nach §1004 BGB beseitigt werden?
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