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Wir haben einen einegetragen Verein.
Neulich hatten wir eine Feier und die Polizei kam wegen Ruhestörung vorbei.
Jetzt habe ich 2 Wochen später einen Brief bekommen, dass ich (bin Vorstandsvorsitzender) gegen das Gaststättengesetz verstossen hätte und mich bei der Dinststelle melden muss.
1. Ich dachte immer solang das in unserem Verein ist, und wir die Getränke nur zum Unkostenbeitrag verkaufen ist das erlaubt?
2. Muss ich zur Polizei hingehn? Habe iegenlich echt keine Zeit für sowas?
Die Einstellung verblüfft mich doch einigermaßen. Es geht doch nicht darum, ob man Zeit hat, zur Polizei zu gehen, sondern es geht um die Ermittlung im Rahmen eines Gesetzesverstoßes. Da wird man sich zur Vermeidung noch weiterer Unannehmlichkeiten die Zeit einfach nehmen müssen. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Ich bin kein Gaststättengesetz-Experte, aber zu einem ähnlichen Problem ist mal wie folgt Stellung bezogen worden:
Vereine, die Selbstbewirtschaftung, z. B. in einem Clubhaus, betreiben, befinden sich rechtlich in einer Grauzone. Wenn Vereine nur Mitglieder bewirten, kann man dies als geschlossene Veranstaltung sehen. Wenn aber Vereine Gäste und Nichtmitglieder, auch Angehörige von Mitgliedern, bewirten, bedarf es einer Schankgenehmigung.
Sollte also eine Schankerlaubnis erforderlich sein, müssen die Vereine Bedingungen erfüllen (WC, Küche etc.), was u. U. nicht ganz einfach ist.
Hallo,
auch wenn hier ein Verein im Spiel ist, ist für die Beantwortung dieser Frage wohl eher das Gaststättenrecht von Bedeutung.
Ich verschiebe den Beitrag deshalb mal dorthin.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen. "
(Gaststättengesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418)
http://www.gesetzesweb.de/Gast.html
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind , so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen. "
(Gaststättengesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418)
http://www.gesetzesweb.de/Gast.html
Die (nachträglich in Fettdruck gesetzte) Einschränkung in Abs.2 ist vermutlich der Knackpunkt. Ich kann das im Moment nicht nachlesen, aber, so aus der Erinnerung, ist die Frage zu klären, inwieweit die "Gatsstätte" der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob auch Nichtmitglieder des Vereins dort verzehren können. Ausserdem gab es zuletzt 2005 eine Änderung im GastG; inwieweit diese Passage betroffen ist, muss ich nochmal gucken ....
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