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Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers gegenüber Erben

 
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elle
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Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 21:40    Titel: Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers gegenüber Erben Antworten mit Zitat

Hallo,
Betreuer schickt nicht Rechnungslegung (§1890 BGB) an die Erben nach Tod des Betreuen. Betreuer behauptet,dass er dazu nicht verpflichtet ist.
MfG elle
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

§ 1890 BGB besagt eindeutig - Vermögen ist rauszugeben und Rechenschaft abzulegen, wenn allerdings beim Vormundschaftsgericht Rechnungslegung abgelegt wurde, reicht das.

Außerdem betrifft 1890 BGB die Vormundschaft und nicht die Betreuung.

Fazit - Betreuer hat Recht und die Erben können sich an das Vormundschaftsgericht wenden.
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Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 77

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 22:41    Titel: -Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers nach Tod des Betr Antworten mit Zitat

Hallo Lichtaus,
erst einmal danke für die Mühe.
Aber: Walter Zimmermann schreibt in seinem Buch " Betreuungsrecht von A-Z" dass ein Betreuer nach Tod eines Betreuten "Rechenschaft" zu legen hat( §1890 BGB) gegenüber den Erben. (Seite 213)(verlag dtv ; Beck-Texte; 53.Auflage 2003)
MfG elle
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtaus hat folgendes geschrieben::
Außerdem betrifft 1890 BGB die Vormundschaft und nicht die Betreuung.

§ 1890 BGB ist entsprechend anzuwenden (§ 1908i I BGB)
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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