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Verfasst am: 09.11.06, 21:40 Titel: Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers gegenüber Erben
Hallo,
Betreuer schickt nicht Rechnungslegung (§1890 BGB) an die Erben nach Tod des Betreuen. Betreuer behauptet,dass er dazu nicht verpflichtet ist.
MfG elle
§ 1890 BGB besagt eindeutig - Vermögen ist rauszugeben und Rechenschaft abzulegen, wenn allerdings beim Vormundschaftsgericht Rechnungslegung abgelegt wurde, reicht das.
Außerdem betrifft 1890 BGB die Vormundschaft und nicht die Betreuung.
Fazit - Betreuer hat Recht und die Erben können sich an das Vormundschaftsgericht wenden.
Verfasst am: 09.11.06, 22:41 Titel: -Pflicht der Rechnungslegung des Betreuers nach Tod des Betr
Hallo Lichtaus,
erst einmal danke für die Mühe.
Aber: Walter Zimmermann schreibt in seinem Buch " Betreuungsrecht von A-Z" dass ein Betreuer nach Tod eines Betreuten "Rechenschaft" zu legen hat( §1890 BGB) gegenüber den Erben. (Seite 213)(verlag dtv ; Beck-Texte; 53.Auflage 2003)
MfG elle
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