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Taktik bei Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung

 
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Keiko1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 15:25    Titel: Taktik bei Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo, liebe Forenmitglieder.

Ich würde gerne mal wissen, was so ganz allgemein gesprochen eine gute Taktik bei Verhandlungen mit der Versicherung eines Unfallgegners ist.

Mal angenommen, es gab einen Verkehrsunfall zwischen A und B.

Nach Ansicht des A hat B den Unfall zwar allein verursacht, aber A denkt sich, nachdem er ein bisschen rumgelesen hat, dass er das so wahrscheinlich nicht wird beweisen können. Er ist deshalb bereit, eine gewisse Mitschuld einzuräumen.

Wie verhandelt man jetzt am besten mit der gegnerischen Versicherung?

Sagt man denen gleich, dass man ja auch bereit ist, einen Teil der Schuld zu übernehmen oder wäre das ganz doof, weil man dann schon die Karten aus der Hand gibt?
Wartet man also besser erst mal ab, was die einem anbieten?

Dem A geht es vorallem auch darum, die Sache so schnell, unaufwendig und unkompliziert wie möglich zu lösen. Also, wenn es geht, ohne Anwälte und ohne Gerichtsverhandlung und so, da er gerade sehr knapp bei Kasse ist und sich außerdem auch nicht gern streitet.

Ich wäre auch schon sehr froh, wenn jemand da vielleicht so ein paar Erfahrungen in bezug auf solche Verhandlungen mit mir teilen würde. Eine Antwort nach dem Motto "das oder das ist ganz klar immer am besten", erwarte ich gar nicht. Winken

Vielen Dank im Voraus und noch einen schönen Tag wünscht

Keiko Smilie
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

A fordert die Haftpflichtversicherung des B zur Regulierung seines Schadens auf. Zugleich meldet A zur Sicherheit seiner Haftpflichtversicherung den Unfall und füllt daraufhin das ihm von seiner Versicherung übermittelte Schadensformular aus. A muß sich über "Taktik" gar keine Gedanken machen, da die Haftpflichtversicherung des B, wenn sie den Schaden des A nicht komplett regulieren will, dies schon von allein mitteilen wird.

Beste Grüße

Metzing
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
A fordert die Haftpflichtversicherung des B zur Regulierung seines Schadens auf. Zugleich meldet A zur Sicherheit seiner Haftpflichtversicherung den Unfall und füllt daraufhin das ihm von seiner Versicherung übermittelte Schadensformular aus. A muß sich über "Taktik" gar keine Gedanken machen, da die Haftpflichtversicherung des B, wenn sie den Schaden des A nicht komplett regulieren will, dies schon von allein mitteilen wird.

Beste Grüße

Metzing


Genau!
Zudem ist ein Schuldeingeständnis des A, an den Versicherer des B eine Obliegenheitsverletzung und kann
zu einer Vertragsstrafe führen...Die Prüfung dahingehend, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist,
muss grundsetzlich dem VR überlassen werden, da dieser eventuell ohne eine entsprechende Äußerung des A, hätte
den Schaden als "unbegründet"(=ungerechtfertigt) zurück weisen könnten... (auch eine Art Schadensminderungspflicht)

Nur wenn der A mit dem Ergebnis(zu seinem Nachteil) nicht zufrieden ist, muss der A aktiv werden...

Wenn A haftet, auch nur teilweise, so ist die SF-Hochstufung sowieso die selbe, wie wenn er voll(alleinig) haften würde...
es macht also keinen Unterschied für den A.

Grüßle Dookie!
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Keiko1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bedanke mich ganz herzlich für diese kompetenten Antworten. Das war sehr hilfreich!

Einen schönen Tag noch wünscht
Keiko Smilie
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Keiko1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::


Genau!
Zudem ist ein Schuldeingeständnis des A, an den Versicherer des B eine Obliegenheitsverletzung und kann
zu einer Vertragsstrafe führen...Die Prüfung dahingehend, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist,
muss grundsetzlich dem VR überlassen werden, da dieser eventuell ohne eine entsprechende Äußerung des A, hätte
den Schaden als "unbegründet"(=ungerechtfertigt) zurück weisen könnten... (auch eine Art Schadensminderungspflicht)




In bezug auf diese Schadensminderungspflicht habe ich jetzt doch noch mal eine Nachfrage. Wahrscheinlich ist die Frage ganz blöd, ich bitte das zu entschuldigen. Verlegen

Wenn der A ein Bußgeld akzeptiert, wäre das dann eventuell ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht? Müsste der A dagegen also Einspruch einlegen, weil er ja auch denkt, dass er eigentlich nicht getan hat, was ihm da vorgeworfen hat, oder darf er das akzeptieren, weil es für ihn die einfachste Lösung darstellt und er den Ärger scheut, der mit einem Einspruch einhergehen würde.

Um die Sache weiter zu komplizieren: Ihm wurde ein ermäßigtes Bußgeld von Behördenseite angeboten, für den Fall, dass er das Bußgeld akzeptiert. Wenn er es nicht akzeptiert, bekommt er einen höheren Bescheid. Darf er auf diesen "Handel" eingehen oder wäre das vielleicht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil er damit ja auch sozusagen eine gewisse Schuld einräumt?

Liebe Grüße und vielen Dank für Ihre Mühen
Keiko
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 10.11.06, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Keiko1 hat folgendes geschrieben::
Dookie82 hat folgendes geschrieben::


Genau!
Zudem ist ein Schuldeingeständnis des A, an den Versicherer des B eine Obliegenheitsverletzung und kann
zu einer Vertragsstrafe führen...Die Prüfung dahingehend, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gerechtfertigt ist,
muss grundsetzlich dem VR überlassen werden, da dieser eventuell ohne eine entsprechende Äußerung des A, hätte
den Schaden als "unbegründet"(=ungerechtfertigt) zurück weisen könnten... (auch eine Art Schadensminderungspflicht)





In bezug auf diese Schadensminderungspflicht habe ich jetzt doch noch mal eine Nachfrage. Wahrscheinlich ist die Frage ganz blöd, ich bitte das zu entschuldigen. Verlegen

Wenn der A ein Bußgeld akzeptiert, wäre das dann eventuell ein Verstoß gegen diese Schadensminderungspflicht? Müsste der A dagegen also Einspruch einlegen, weil er ja auch denkt, dass er eigentlich nicht getan hat, was ihm da vorgeworfen hat, oder darf er das akzeptieren, weil es für ihn die einfachste Lösung darstellt und er den Ärger scheut, der mit einem Einspruch einhergehen würde.

Um die Sache weiter zu komplizieren: Ihm wurde ein ermäßigtes Bußgeld von Behördenseite angeboten, für den Fall, dass er das Bußgeld akzeptiert. Wenn er es nicht akzeptiert, bekommt er einen höheren Bescheid. Darf er auf diesen "Handel" eingehen oder wäre das vielleicht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, weil er damit ja auch sozusagen eine gewisse Schuld einräumt?

Liebe Grüße und vielen Dank für Ihre Mühen
Keiko



Laut Versicherung soll man eben keine Schuldzugeständnisse machen...
Wie dies nun mit den Folgen des nicht gezahlten Bußgeldes ist, kann ich leider nicht sagen...
Wie wäre es, wenn der A einfach mal bei seiner Versicherung anruft...
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Keiko1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für alle Antworten. Das war sehr hilfreich! Das Problem ist jetzt gelöst. Gut, dass es dieses Forum gibt. Smilie
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