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daniel-erfurt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 22:00    Titel: Mitwirkung Antworten mit Zitat

Liebe Leute,

ich habe da gerade noch ein Verständnisproblem. Ich schreibe eine HA zum Thema Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und bin dabei auf folgendes gestoßen:

Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten wird nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Gesetzgeber ist einen anderen Weg gegangen. In § 66 SGB I ist bestimmt, dass die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden kann, wenn durch die fehlende Mitwirkung deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind

andererseits: § 404 SGB III
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
....
26. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9, 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

is das nich ein kleiner widerspruch??

Freue mich über jede Antwort. Danke, Daniel
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten wird nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Diese Aussage ist scheinbar nicht korrekt. Ich habe keine Ahnung vom Sozialrecht. Wenn ich mir die §§ aber (unbefangen) durchlese, komme ich zu folgendem Schluss:

- in allen Fällen mangelhafter Mitwirkung iSv § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I kann der Leistungsträger die Leistungen kürzen/versagen (§ 66 Abs. 1 SGB I),

- aber nur die mangelhafte Mitwirkung iSv § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I ist eine OWi, die Verletzung der anderen Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I dagegen nicht.

PS: Ich habe den Beitrag mal ins Sozialrecht verschoben.
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daniel-erfurt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

Danke dir, könnte mir jemand sagen, ob dann mein Satz
Zitat:
Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 62, § 65 kann nur als Ordnungswidrigkeit angesehen werden, soweit sie sich auf die Verletzung von § 60 I Nr. 2 bezieht
stimmt?
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vikingz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne die Paragraphen gelesen zu haben oder im Detail zu kennen, weise ich mal auf das sehr wichtige Wort "kann" hin.

Insoweit besteht zwar die theoretische Möglichkeit, entsprechende Tatbestände als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, das simple Versagen von Leistungen ist aber ausreichend und auch praktikabel.

Alleine aus meinem fachlichen Zuhause der Krankenversicherung ergäben sich da z.B. aufgrund mangelhafter Mitteilungen zum Status der Familienversicherung jährlich mehrere Zehntausende zu verfolgende Ordnungswidrigkeiten. Weiterhin stellt formell z.B. das zu späte Abgeben einer Meldung durch den Arbeitgeber an die Kasse eine Ordnungswidrigkeit dar, was mit einem Bußgeld geahndet werden könnte. Wiederum zweifellos mindestens jährlich eine fünfstellige Zahl zu verfolgender Fälle.

Und wer will das alles verfolgen für minimale Bußgelder. Das Nichtverfolgen hat also einen weitgehend praktischen Hintergrund.

Rein rechtlich sind die SV-Träger Behörden und dürfen Bußgelder verhängen, die Kosten würden aber den Nutzen nicht aufwiegen, und das hat auch der Gesetzgeber erkannt.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

@daniel-erfurt: Ich denke, dass Dein Satz stimmt, wenn Du noch ein "1" einfügst. Also: "Verletzung von § 60 I 1 Nr. 2 bezieht" Winken
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo daniel-erfurt,

§404 (2) Nr. 26 SGB III (und entsprechende Ordnungswidrigkeiten) nehmen immer nur Bezug auf §60 (1) Satz 1 Nr. 2 SGB I, also das ]Nichtmitteilen während des Leistungsbezuges. (Wobei der Vollständigkeithalber angefügt werden muß, dass §60 (1) Nr. 2 SGB I auch gilt, wenn sich während eines laufenden Antrags- und Bewilligungsverfahren, Änderungen in bereits mitgeteilten Verhältnissen ergeben.)

Nun beschränkt sich ja nicht jede Mitwirkungspflicht auf eine Mitteilungspflicht, sondern auch sonstige Mitwirkungen, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen erfordern, sind denkbar (z.N. Dulden einer ärztlichen Untersuchung, Vorlegen von Dokumenten etc. pp.). Die Verletzung solcher Pflichten ist niemals ordnungswidrig im Sozialrecht.

Deswegen:
Im Vorfeld des Leistungsbezuges begangene Mitteilungspflichtverletzungen (mit der Ausnahme, wenn hinsichtlich der Tatsache, bezüglich der die Änderungs eingetreten ist, bereits eine Erklärung abgegeben wurde) und Mitwirkungspflichtverletzungen, die nicht Mitteilungspflichtverletzungen darstellen -sowohl im Beantragungsverfahren als auch während des Leistungsbezuges (z.B. Weigerung eines Antragstellers oder Beziehers auf EU-Rente sich entsprechend untersuchen zu lassen) können nur nach §66 SGB I geahndet werden.

Im Leistungsbezug begangene Mitteilungspflichtverletzungen und Mitteilungspflichtverletzungen im Beantragungs- und Bewilligungsverfahren, wenn hinsichtlich der Tatsache, bezüglich der die Änderung eingetreten ist, bereits eine Erklärung abgegeben wurde, sind dagegen zusätzlich auch Ordnungswidrigkeit.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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daniel-erfurt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Erst einmal, vielen herzlichen Dank für die Antworten. Da ich zwar auch im Sozialrecht zu Hause bin, mixh aber noch nie so intensiv mit diesem Thema beschäftigen mußte, bin ich trotz der bisherigen Antworten noch etwas unsicher. Daher erlaube ich mir mal, meinen bisher geschrieben Text einzustellen. Wenn ihr mal darüer schauen könntet, wäre das sehr nett, wobei ich anmerken muß, daß ich selbst einige Formulierungen aus erichtsentscheidungen entnommen habe:

Zitat:
1.1. Rechtsfolgen

Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 62, § 65 kann nur als Ordnungswidrigkeit angesehen werden, soweit sie sich auf die Verletzung von § 60 I S. 1 Nr. 2 bezieht. Hiervon gehe ich in den folgenden Ausführungen aus.

Wird die bestehende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, dann können die Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66). Das heißt, dass die nicht vollständige Aufklärbarkeit eines Sachverhalts infolge fehlender Mitwirkung zu Lasten desjenigen geht, der das Bestehen des Anspruchs behauptet (Beweislast des Leistungsberechtigten). Es ist der Sozialbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben; weitere Ermittlungen können in einer solchen Situation nur ausnahmsweise nämlich dann in Betracht kommen, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Leistungsberechtigten aussichtsreich erscheinen lassen. Der Wortlaut des § 66 I räumt der Agentur für Arbeit oder der ARGE einen Entscheidungsspielraum ein, wobei noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich dieser ausschließlich auf die Art der Entziehung einer bereits bewilligten Leistung („versagen oder entziehen“) oder auch auf die Alternative „ganz oder teilweise" beziehen soll. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung; letztere enthält lediglich den Passus, dass so ermöglicht werden soll „besonderen und nicht voraussehbaren Umständen des Einzelfalls" gerecht zu werden.
Die Mitwirkungspflichten sind begrenzt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (§ 65)
Erforderlich ist die Mitwirkung nur bei Tatsachen, die im konkreten Fall benötigt werden, deren Angabe in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht (§ 60 Nr. 1) und von dessen Vorliegen sich der Leistungsträger durch geringeren Aufwand als der Betroffene die Kenntnis selbst beschaffen kann, z.B. im Weg der Amtshilfe von einer anderen Behörde (§ 65 I Nr. 3 ).
Die Mitwirkung zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, kann verweigert werden (§ 309 I SGB III, § 59 S. 1 SGB II i.V.m. § 309 I SGB III), wenn die Behandlungen und Untersuchungen einen in § 65 II genannten Tatestand erfüllen würden.
Ebenso kann die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts durch den Leistungsberechtigten verweigert werden, wenn dadurch die Gefahr bestünde, er könne sich selbst oder eine ihm nahestehende Person i.S.d. § 383 I Nrn. 1 Nr. 1 - 3 ZPO einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen (§ 65 III).
Der kann Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 62 bzw. 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (§ 66 I).
Formelle Voraussetzung einer Versagung oder Entziehung der Geldleistung (d.h. der Inanspruchnahme der Vorschrift des § 66 I) ist jedoch nach § 66 III, dass der Leistungsberechtigte auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hingewiesen wurde und er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (ergebnisloser Fristablauf).
Nach Rechtsprechung des BSG muß der Leistungsträger in seinem Schreiben unmißverständlich und konkret auf das beabsichtigte Vorhaben hingewiesen. Dabei ist die Angabe des Umfanges der Leistungsversagung oder -entziehung nicht erforderlich.
Angemessen ist die gesetzte Frist, wenn sie hinreichend Überlegungs- und Informa-tionsmöglichkeiten zulässt; in der Regel sind 4 Wochen ausreichend. Abzustellen ist hierbei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls.

Eine Leistungsversagung ist eine Ermessensentscheidung und kommt lediglich mit Wirkung für die Zukunft in Betracht.

Im Bereich der Aufgaben der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE handelt u.a. ordnungs-widrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 I S. 1 Nr. 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (§ 404 II Nr. 26 SGB III, § 63 I Nr. 6 SGB II)
In beiden Fällen kann das Unterlassen des Nachkommens der Pflicht (d.h. die Herbeiführung der Ordnungswidrigkeit) mit meheren tausend Euro Geldbuße geahndet werden.

Sollte durch die AA oder ARGE ermittelt werden können, daß das Verschweigen von Änderungen in den Verhältnissen vorsätzlich und in betrügerischer Absicht geschah, so gibt die Behörde, die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 I OwiG).
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Jaja, jetzt reichts schon Smilie

Zu beachten wäre noch: ähnliche Bußgeldvorschriften wie im SGB II und III mit Bezug auf § 60 SGB I gibt es auch in anderen Teilen des SGB, z.B. § 58 BAföG (das ja auch ein besonderer Teil des SGB ist).

Zur Frage der Rechtsfolge Owi- oder Strafverfahren hinterließ uns das mittlerweile dahingeschiedene Bayerische Oberste noch folgendes Urteil, vielleicht kannst du es gebrauchen für Deine Studie:

http://www.bafoeg-datenabgleich.de/1St_RR_129.04_BAfoeG.pdf
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daniel-erfurt
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Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Du meinst demnach, es wäre zu der Thematik so ziemlich alles, was rausholbar ist, gesagt?! Verstehe ich das richtig? Inwieweit ist denn hier eine konkrete Falldarstellung möglich, oder generell nur mit - natürlich anonymisierten - Schreiben der Behörde als Vorlage?

PS: Das Urteil schaue ich mir gleich mal an!
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

daniel-erfurt hat folgendes geschrieben::
Du meinst demnach, es wäre zu der Thematik so ziemlich alles, was rausholbar ist, gesagt?! Verstehe ich das richtig?


Dazu hab ich eigentlich gar nichts gesagt ...

Zum Thema Mitwirkung läßt sich sicherlich noch viel mehr sagen. Mit etwas Geduld schaffst Du da auch ein paar hundert Seiten. Nimm nur mal als aktuelle Beispiele beim SGB II die Themen Vorlage der Kontoauszüge oder Ermittlungsdienste (Hausbesuche), da gibt es umfangreiche Rechtsprechung, Stellungnahmen von Datenschutzbeauftragten usw.

Ich weiß allerdings nicht, was genau Dein Thema ist. Wenn Di einen konkreten Fall brauchst, such Dir einfach einen in der Entscheidungsdatenbank www.sozialgerichtsbarkeit.de , da findest Du massenweise welche mit Bezug zur Mitwirkungspflicht.
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daniel-erfurt
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Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, ich (nach den Forenregeln ja Person A Lachen ) soll etwas zum Thema Ordnungswidrigkeiten allgemein und speziell in der Agentur für Arbeit bzw. ARGE ausarbeiten, wobei wir keine konkrete Aufgabenstellung haben Weinen , da alsLehrerin arbeitende Person B erkrankte.
Aber du hast mich auf weitere Denkanstöße gebracht, sodaß ich meine, meine weitere Recherche auf den Kreis des SGB II konzentrieren zu können. Danke.
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daniel-erfurt
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Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Noch eine Frage: § 66 I SGB I besagt, daß der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen versagen kann, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und er hierdurch oder absichtlich in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Erheblich erschwert - ein undefinierter Rechtsbegriff. Kennt jemand eine Definition?
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daniel-erfurt
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Noch einmal ich: Ich habe nun nochmal das Netz und die Bibliotheken durchforstet, aber insbesondere nichts dazu gefunden, was eine Ordnungswidrigkeit (eben beruhend auf § 60 I 1 Nr. 2 SGB I) darstellt.

Kann mir da nochmal jemand helfen?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

daniel-erfurt hat folgendes geschrieben::
Noch einmal ich: Ich habe nun nochmal das Netz und die Bibliotheken durchforstet, aber insbesondere nichts dazu gefunden, was eine Ordnungswidrigkeit (eben beruhend auf § 60 I 1 Nr. 2 SGB I) darstellt.

Wir nehmen einen Alg-Empfänger, der nach der Bewilligung der Leistung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (mit einem Verdienst über 165,- EUR oder über 14,9999 Wochenstunden) und der dies nicht der Agentur mitteilt...

Das einzige Problem dabei ist, dass dieser Alg-Empfänger auch den objektiven Tatbestand des §263 StGB und des §9 SchwarzArbG erfüllt und die Tat deswegen -sofern er auch jeweils den subjektiven Tatbestand erfüllt- wegen §§21, 41 OWiG nur dann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, wenn die StA das Strafverfahren wegen Betruges ohne Folgen (also z.B. nach §153, nicht aber z.B. nach §153a StPO) für den Betroffenen einstellt und die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückgibt (§43 OWiG).
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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daniel-erfurt
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Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erst einmal danke für deine Antwort.
Fragen habe ich trotzdem noch Verlegen
Ich habe mich wegen der Aktualität der Rechtssprechung vorwiegend auf den Geltungsbereich des SGB II beschränkt, as die Rechtsfolgen der fehlende Mitwirkung angeht.

Verstehe ich dich dahingehend richtig, daß das selbe Szenario bei einem Alg II Empfänger die sich aus §§ 1 I S.1, 2 I S.1, 9 I Nr.1 SGB II und §§ 60, 66 SGB I ergebende Pflicht zur Mitwirkung (hier: Verringerung der Hilfebedürftigkeit infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) auch nur bei
Zitat:
inur dann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, wenn die StA das Strafverfahren wegen Betruges ohne Folgen (also z.B. nach §153, nicht aber z.B. nach §153a StPO) für den Betroffenen einstellt und die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde zurückgibt (§43 OWiG).
eine Owi ist? Er gibt die Erwerbatätigkeit natürlich ebenfalls nicht an.
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