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Verfasst am: 10.11.06, 19:11 Titel: Firma abgebrandt.... Wer zahlt den Schaden??
Hallo,
mal angenommen, die Privatperson X hat Felgen zum Pulverbeschichten in Firma A gegeben. Firma A gibt die Felgen zum Entlacken in Firma B (ohne Wissen von X). Die Firma B brennt inklusive der Felgen ab.
Von wem bekommt die Privatperson X den Schaden ersetzt??
Bekommt X den Zeitwert oder den Neuwert ersetzt??
Die Firma A verweist X an die Teilkaskoversicherung vom Auto, die Firma B an die private Haftpflichtversicherung.
Das Versicherungsbüro von X verweist auf die Brandschutzversicherung von Firma B.
Die Privatperson X hat keine Rechtschuztversicherung.
Aus meiner Sicht besteht nur ein Vertrags- und damit Haftungsverhältnis zwischen X und A. Und der Ersatzwert lt. Gesetz beläuft sich auf den Zeitwert.
Jetzt kommt es auf die vertraglichen Regelungen an: Was steht den auf dem Werkauftrag, den X an A erteilt hat (also das "Kleingedruckte" auf der Rückseite des Auftrags)?
Normal wird dort die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Hat X eine Teilkasko-Versicherung? Dort einmal den Schadenfall schildern und eine Reaktion abwarten.
Alternativ: X meldet den Schaden seiner Hausrat-Versicherung. Aber bei der Schadenschilderung unbedingt bei der Wahrheit bleiben. _________________ MfG,
Duisburger
Gemäß VHB sind doch Teile, welche einem Kfz zugerechnet werden, nicht versichert, oder?
Wenn die Teile am Fahrzeug befestigt sind, dann sind sie nicht versichert, aber z.B. Winterreifen die in der Garage gelagert werden (im Sommer) oder der nicht montierte Dachgepäckträger zählen zum Hausrat. _________________ MfG,
Duisburger
ein vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden...
hat A den X den darauf hingewiesen, dass die arbeiten durch B ausgeführt werden? _________________ MfG,
Duisburger
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.11.06, 15:20 Titel:
Duisburger hat folgendes geschrieben::
hat A den X den darauf hingewiesen, dass die arbeiten durch B ausgeführt werden?
Das ist völlig irrelevant - Vertragspartner von X ist A, niemand sonst. Dementsprechend kann X auch keine Anspüche gegen B geltend machen (wie Duisburger schon so richtig geschrieben hat). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
hat A den X den darauf hingewiesen, dass die arbeiten durch B ausgeführt werden?
Das ist völlig irrelevant - Vertragspartner von X ist A, niemand sonst. Dementsprechend kann X auch keine Anspüche gegen B geltend machen (wie Duisburger schon so richtig geschrieben hat).
Ist es fahrlässig von A, die Felgen an B weiter zu geben? Hätte A nicht vorher sichergehen müssen, dass dies im Sinne von X ist? X kann ja z.B. absolut sicher gewesen sein, dass das bei A nicht passiert weil dieser z.B. eine ausgefeilte Löschanlage hat o.ä. (oder einfach aus Vertrauen). Kann A jetzt davon ausgehen, dass die weitergabe an B im Sinne von X ist? - Ich glaube aus diesen zwei Fragen rührt die Frage ob X etwas von B wusste. Aber ich denke X muss in Kauf nehmen, dass A nicht alle arbeiten selbst durchführt, wenn dies nicht extra vereinbart wird, da das durchaus üblich wäre und vielleicht sogar garnicht alles von A ausführbar ist, was X hätte wissen müssen o.ä.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.11.06, 19:21 Titel:
emcee hat folgendes geschrieben::
Ist es fahrlässig von A, die Felgen an B weiter zu geben?
Wenn es da nicht regelmäßig brennt oder geklaut wird, nein.
emcee hat folgendes geschrieben::
Hätte A nicht vorher sichergehen müssen, dass dies im Sinne von X ist?
Das ist im Sinne von X, schließlich will der ja die Felgen beschichtet haben.
emcee hat folgendes geschrieben::
X kann ja z.B. absolut sicher gewesen sein, dass das bei A nicht passiert
Absolute Sicherheit gibt es nicht. Vielleicht wären sie ja bei A geklaut worden...
emcee hat folgendes geschrieben::
Aber ich denke X muss in Kauf nehmen, dass A nicht alle arbeiten selbst durchführt, wenn dies nicht extra vereinbart wird, da das durchaus üblich wäre und vielleicht sogar garnicht alles von A ausführbar ist, was X hätte wissen müssen o.ä.
So sieht es aus. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Der A haftet für seinen Erfüllungsgehilfen (Firma B). Er muss sich also das Verschulden des B zurechnen lassen...
Aus dieser Haftung kommt der A nicht raus Denn es bestand ja wie gesagt ein Vertrag zwischen X und A.
Nur bei der Haftung aus dem Verrichtungsgehilfen könnte dieser (A) versuchen sich zu entlasten... aber diese Haftung wirkt hier ja nicht.
Dies ist der einfachste Weg für den X, denn es bestand ein Vertrag (, wenn auch nur mündlich).
Der A kann dann versuchen bei vorliegendem Verschulden des B (§823 BGB) diesen in Regress zu nehmen, oder aber auch über
irgendwelche Vertragsklauseln zur Haftungsübernahme zwischen A und B, falls diese bestehen...
Der X könnte natürlich auch versuchen den B nach § 823 BGB, haftbar zu machen. Jedoch muss er dann das Verschulden des B
nach-/(be-)weisen, was die ganze Sache aber nur schwieriger für ihn macht...
Denn wer in einem Prozess etwas beweisen muss, hat diesen meißt sowieso schon verloren...
Dass der A auf Grund von Vertragsklauseln gegenüber seinen Kunden(AGB's) nicht haftet, kann ich mir nicht vorstellen,
da AGB's immer zum Schutz bzw. im Interesse des Kunden ausgelegt werden müssen (Verbraucherschutz).
Eine entspechende Klausel wäre, so vermute ich, nicht wirksam, da nicht zulässig...
Das BGB gibt nämlich eindeutige Haftungsgrundlagen vor.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
ich weiß nicht,ob ihr das alle viel zu kompliziert seht, oder ich zu einfach, aber ich meine, die Lösung kann schlicht und einfach wie folgt aussehen:
Sofern die Firma B eine Feuerversicherung für das Inventar hat (wovon in aller Regel auszugehen ist), ist diese Feureversicherung für den Schadenersatz der dort befindlichen Kundenräder zuständig. In der Gebündelten Geschäftsversicherung ist fremdes Eigentum ohne weiteres mitversichert.
Außerdem können folgende Versicherungen des X (Eigentümer der Autoräder) in Frage kommen:
erstens: die Teilkasko: Versicherte Sachen sind durch ein Feuer zerstört worden. Hier wäre allerdings ggf. der Selbstbehalt zu tragen.
zweitens: möglicherweise die Hausratversicherung. Nach DIETZ (Hausratversicherung) und MARTIN (Sachversicherungsrecht, H IV, Anm. 27, 28 ) können demontierte KFZ-Räder zum Hausrat gehören; dies gilt insbesodnere für Sommer- und Winterreifen, die im Wechsel montiert bzw. in der Wohnung bzw. Garage gelagert werden.
Der X braucht sich weder um Verschulden noch um die vertragliche oder deliktische Haftung eines Vertragspartners oder "Subunternehmers" oder wem auch immer zu kümmern; er kann seinen Schadenersatz von einer der drei Feuerversicherungen verlangen.
Am ehesten ist die Feuerversicherung des Betriebes zuständig. In der Sachversicherung gilt der Grundsatz "Fremd vor außen". Soll heißen, die Versicherung, bei der fremdes Eigentum versichert ist, ist vorrangig zuständig vor der, bei der die Sachen im Rahmen der Außenversicherung versichert sind. Das wäre hier die Hausratversicherung, da der Schaden nicht im Versicherungsort (der Wohnung bzw. Garage), sondern außerhalb eingetreten ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
ich weiß nicht,ob ihr das alle viel zu kompliziert seht, oder ich zu einfach, aber ich meine, die Lösung kann schlicht und einfach wie folgt aussehen:
Sofern die Firma B eine Feuerversicherung für das Inventar hat (wovon in aller Regel auszugehen ist), ist diese Feureversicherung für den Schadenersatz der dort befindlichen Kundenräder zuständig. In der Gebündelten Geschäftsversicherung ist fremdes Eigentum ohne weiteres mitversichert.
Außerdem können folgende Versicherungen des X (Eigentümer der Autoräder) in Frage kommen:
erstens: die Teilkasko: Versicherte Sachen sind durch ein Feuer zerstört worden. Hier wäre allerdings ggf. der Selbstbehalt zu tragen.
zweitens: möglicherweise die Hausratversicherung. Nach DIETZ (Hausratversicherung) und MARTIN (Sachversicherungsrecht, H IV, Anm. 27, 28 ) können demontierte KFZ-Räder zum Hausrat gehören; dies gilt insbesodnere für Sommer- und Winterreifen, die im Wechsel montiert bzw. in der Wohnung bzw. Garage gelagert werden.
Der X braucht sich weder um Verschulden noch um die vertragliche oder deliktische Haftung eines Vertragspartners oder "Subunternehmers" oder wem auch immer zu kümmern; er kann seinen Schadenersatz von einer der drei Feuerversicherungen verlangen.
Am ehesten ist die Feuerversicherung des Betriebes zuständig. In der Sachversicherung gilt der Grundsatz "Fremd vor außen". Soll heißen, die Versicherung, bei der fremdes Eigentum versichert ist, ist vorrangig zuständig vor der, bei der die Sachen im Rahmen der Außenversicherung versichert sind. Das wäre hier die Hausratversicherung, da der Schaden nicht im Versicherungsort (der Wohnung bzw. Garage), sondern außerhalb eingetreten ist.
Ich glaube Mogli kommt der Sache am nächsten. X wird vermutlich seine Kosten bei A geltend machen ( A hat ja die Felgen in Verwahrung genommen ) und A wird seine Kosten bei B geltend machen ( hat ja schließlich einen Vertrag mit B ). _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
ich weiß nicht,ob ihr das alle viel zu kompliziert seht, oder ich zu einfach, aber ich meine, die Lösung kann schlicht und einfach wie folgt aussehen:
Sofern die Firma B eine Feuerversicherung für das Inventar hat (wovon in aller Regel auszugehen ist), ist diese Feureversicherung für den Schadenersatz der dort befindlichen Kundenräder zuständig. In der Gebündelten Geschäftsversicherung ist fremdes Eigentum ohne weiteres mitversichert.
Außerdem können folgende Versicherungen des X (Eigentümer der Autoräder) in Frage kommen:
erstens: die Teilkasko: Versicherte Sachen sind durch ein Feuer zerstört worden. Hier wäre allerdings ggf. der Selbstbehalt zu tragen.
zweitens: möglicherweise die Hausratversicherung. Nach DIETZ (Hausratversicherung) und MARTIN (Sachversicherungsrecht, H IV, Anm. 27, 28 ) können demontierte KFZ-Räder zum Hausrat gehören; dies gilt insbesodnere für Sommer- und Winterreifen, die im Wechsel montiert bzw. in der Wohnung bzw. Garage gelagert werden.
Der X braucht sich weder um Verschulden noch um die vertragliche oder deliktische Haftung eines Vertragspartners oder "Subunternehmers" oder wem auch immer zu kümmern; er kann seinen Schadenersatz von einer der drei Feuerversicherungen verlangen.
Am ehesten ist die Feuerversicherung des Betriebes zuständig. In der Sachversicherung gilt der Grundsatz "Fremd vor außen". Soll heißen, die Versicherung, bei der fremdes Eigentum versichert ist, ist vorrangig zuständig vor der, bei der die Sachen im Rahmen der Außenversicherung versichert sind. Das wäre hier die Hausratversicherung, da der Schaden nicht im Versicherungsort (der Wohnung bzw. Garage), sondern außerhalb eingetreten ist.
Ich glaube Mogli kommt der Sache am nächsten. X wird vermutlich seine Kosten bei A geltend machen ( A hat ja die Felgen in Verwahrung genommen ) und A wird seine Kosten bei B geltend machen ( hat ja schließlich einen Vertrag mit B ).
Klar macht X seinen Schaden bei A geltend...
Er wäre ja hohl, wenn er seine eigene Versicherung damit belasten und eventuell sogar noch SB zahlen müsste... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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ich weiß nicht,ob ihr das alle viel zu kompliziert seht, oder ich zu einfach, aber ich meine, die Lösung kann schlicht und einfach wie folgt aussehen:
Sofern die Firma B eine Feuerversicherung für das Inventar hat (wovon in aller Regel auszugehen ist), ist diese Feureversicherung für den Schadenersatz der dort befindlichen Kundenräder zuständig. In der Gebündelten Geschäftsversicherung ist fremdes Eigentum ohne weiteres mitversichert.
Außerdem können folgende Versicherungen des X (Eigentümer der Autoräder) in Frage kommen:
erstens: die Teilkasko: Versicherte Sachen sind durch ein Feuer zerstört worden. Hier wäre allerdings ggf. der Selbstbehalt zu tragen.
zweitens: möglicherweise die Hausratversicherung. Nach DIETZ (Hausratversicherung) und MARTIN (Sachversicherungsrecht, H IV, Anm. 27, 28 ) können demontierte KFZ-Räder zum Hausrat gehören; dies gilt insbesodnere für Sommer- und Winterreifen, die im Wechsel montiert bzw. in der Wohnung bzw. Garage gelagert werden.
Der X braucht sich weder um Verschulden noch um die vertragliche oder deliktische Haftung eines Vertragspartners oder "Subunternehmers" oder wem auch immer zu kümmern; er kann seinen Schadenersatz von einer der drei Feuerversicherungen verlangen.
Am ehesten ist die Feuerversicherung des Betriebes zuständig. In der Sachversicherung gilt der Grundsatz "Fremd vor außen". Soll heißen, die Versicherung, bei der fremdes Eigentum versichert ist, ist vorrangig zuständig vor der, bei der die Sachen im Rahmen der Außenversicherung versichert sind. Das wäre hier die Hausratversicherung, da der Schaden nicht im Versicherungsort (der Wohnung bzw. Garage), sondern außerhalb eingetreten ist.
Wollte doch nur die Haftungsverhältnisse etwas genauer erläutern...
A muss gegenüber dem X haften... so ist es kurz und knapp (einfach ) beschrieben...
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