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Hallo!
Mich interessiert folgender Fall:
Ein Verkäufer A inseriert einen Gebrauchtwagen. Ein Käufer B meldet sich und bekundet Interesse. Es wird eine Summe X verhandelt. Nach Vereinbarung soll Käufer B das KFZ drei Tage später abholen, an diesem Tag soll auch der Kaufvertrag nach Privatrecht/Privatverkauf geschlossen werden. Käufer B möchte nach eigener Aussage sicher gehen, dass das KFZ in den verbleibenden drei Tagen nicht an jemand anderen verkauft wird und faxt deshalb eine "Kaufbestätigung" zu, in der Fahrgestellnr., Ausstattung, Preis, etc. vermerkt ist mit dem Zusatz, dass das KFZ voraussichtlich in drei bis vier Tagen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung abgeholt wird. Diese "Kaufbestätigung" wird von beiden Seiten unterschrieben.
Nun meldet sich aber der Käufer nicht innerhalb der drei bis vier Tage.
Kann der Verkäufer dann sofort von der "Kaufbestätigung" zurücktreten und das Fahrzeug anderweitig verkaufen? Oder ist u.U. sowieso gar kein richtiger Vertrag zustande gekommen, so dass keine Pflichten daraus entstehen?
Vielen Dank schon mal vorab für die Infos.
Kaufverträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden. Allein in der Verhandlung und dem gemeinsamen Willen zwischen K und VK bzgl. Preis und Abholung könnte ein Kaufvertrag zu sehen sein. In der Kaufbestätigung, die beiden unterschrieben, ist aber spätestens ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Es wurde eine, nach dem Kalender, bestimmbare Abholzeit vereinbart (nach 4 Tagen). Wenn der K dann das Fzg. nicht abholt, könnte der VK am darauffolgenden Tag vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt muss dem K erklärt werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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