Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 10.11.06, 16:53 Titel: Mängel beim Hausbau II
Ich diskutiere mit Kollegen immer noch über mein Beispiel aus dem Frühjahr. Dabei ist das Beispiel aus dem Frühjahr noch weitergesponnen worden.
Nehmen wir an, beim Hausbau ist eine bestellte Sichtbalkendecke mit den falschen Balken geliefert worden. Balkenstärke bestellt: 10/20 cm (10 breit / 20 hoch). Geliefert 15/20).
Während der Bauphase bereits reklamiert und keine Nachbesserung erfolgt. Im Endabnahmeprotokoll als Mangel aufgeführt. Nehmen wir weiter an es ist der einzige Mangel im Protokoll (oder alle anderen sind behoben worden).
Gemäß Zahlungsplan ist mit Endabnahme die restliche Vertragssumme zur Zahlung fällig. Beispielsweise 10.000,- Euro.
Nach BGB (hier für Gewährleistung extra vereinbart) hat der Kunde (A) das Recht bis zur Beseitigung des Mangels den mindestens 3fachen Wert des zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Betrags einzubehalten.
Mehrpreis für die bestellte Sichtbalkendecke beträgt z.B. 5.000,- Euro gemäß Werkvertrag.
Die Kosten zur Beseitigung des Mangels sind extrem hoch. Z.B. 10.000,- Euro. (Können genau so gut 20, 30 oder 50 Tsd. Euro sein. Ist nur als Beispiel für die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme gedacht).
Unsere Fragen:
A) Hat der Kunde das Recht auf Nacherfüllung trotz der hohen Kosten?
B) Kann er tatsächlich bis zur Nacherfüllung die Mangelbeseitigungskosten x 3 (hier 10.000,- x 3 = 30.000,-) einbehalten?
C) In diesem Beispiel hat eine Überzahlung stattgefunden. Hat der Kunde das Recht die Differenz zwischen der offenen Rechnung und dem dreifachen Betrag der Mangelbeseitigungskosten (hier 20.000,- Euro) zurückzufordern / muß der Unternehmer diese Zahlung zurückerstatten?
D) Kann der Unternehmer die Nachleistung verweigern und trotzdem auf eine Zahlung der noch ausstehenden 10.000,- Euro bestehen?
E) Oder hat der Unternehmer das Recht auf die Begleichung eines anderen Betrages?
Ich meine mich daran erinnern zu können, das der Kunde nicht um jeden Preis auf die Nacherfüllung bestehen kann. Aber Quellen dazu habe ich nicht.
Meine Kollegen und ich würden uns freuen, wenn jemand unsere Diskussion aufgreift und seine Meinung zum besten gibt.
P.S.: Zum nachlesen der Beitrag aus dem Frühjahr: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=67454
Ist inzwischen natürlich etwas anders da sich die Diskussion weiterentwickelt hat. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Mal juristisches außen vor, worin liegt in Ihrem Beispiel der Schaden?
Losgelöst von Ihrem Beispiel würde ich aber sagen, Lieferung stimmt nicht mit Bestellung überein, insofern Mangel.
Fristsetzen Mangel beseitigen lassen.
Ich bezweifel aber mal, das Ihr Beispielsbauherr gar wirklich seine Sparren abschält. Insofern würde ich als Bauunternehmer notfalls auf Schadensbeseitigung (notfalls durch einen Dritten) drängen und danach die Restzahlung seiner Forderung verlangen.
Praktischer dürfte aber ein finanzielles "Schmerzensgeld" für mehr geliefert als bestellt angeraten sein. Die Höhe dessen liegt im persönlichen Verhandlungsgeschick.
a) ja
b) ja
c) fordern kann er ja, bezahlen würd ich nix. In realitas würde das wohl einen Gerichtsstreit auslösen.
d) Nö, Er sollte verhandeln.
e) Sie meinen jetzt mehr Geld für die Decke, weil ja auch mehr Holz geliefert wurde, ich sag mal nein.
Nacherfüllung um jeden Preis:
Es gab letztens eine BGH Entscheidung Tenor: Die höhe des Aufwandes zur Mangelbeseitigung spielt keine Rolle.
wir können im Beispiel die Balken auch einfach umdrehen also zu kleine Balken geliefert. Tut dem ganzen keinen Abbruch. Was den Mangel betrifft: rein gestalterisch, nicht funktioniell. Allerdings wurde etwas bestellt und etwas anderes geliefert. Wenn Sie einen Xyz in schwarz metallic bestellen und er wird in schwarz matt geliefert(sollen wir spaßeshalber pink nehmen?), haben Sie den gleichen Mangel. Funktionell kein Schaden. Aber wer fährt schon im rosa Xyz...
Das persönliche Verhandlungsgeschick lege ich jetzt mal mit dem dreifachen Betrag des zur Mängelbeseitigung notwendigen Betrags fest. Also 30.000,- Euro. 10.000,- stehen noch aus. Würde heißen: Unternehmer versuch mal von mir Geld zu bekommen. Den Mahnbescheid wartet der Bauherr dann noch locker ab und wiederspricht. Da er ja nach Mangelbeseitigung der Zahlung zustimmt stellt sich mir wieder die Frage nach der Verhältnissmäßigkeit.
Mit e) war eigentlich mehr gemeint, ob er z.B. den Differenzbetrag zwischen dem Deckenwert (5.000,- Euro) und der ausstehenden Forderung (10.000,- Euro) anfordern könnte. Wobei mit anfordern könnte natürlich gemeint ist das er auch einen rechtlichen Anspruch drauf hat.
Unter Umständen findet sich kein Dritter der den Schaden behebt. Bzw. der Bauherr müßte hier in Vorleistung gehen und den Anspruch dann einklagen, was Angesichts der evtl auf ihn zukommenden Kosten finanziell untragbar wird. Und hier kommt wieder die von mir vermutete Verhältnissmäßigkeit zum tragen. §635 (3) und §275 (2)+(3). Dagegen steht dann aber die von Ihnen angedeutete BGH-Entscheidung (b.t.w. haben Sie Quellen?).
Andererseits wurde hier ja die Balkenstärke extra im Vertrag verankert. Das deutet darauf hin, dass sie dem Kunden wichtig ist - warum auch immer. Und bei einem Haus ist der Mangel daher - meiner Meinung nach - schon als gravierend einzustufen, da dieser Mangel ansonsten über die Lebensdauer des Hauses hinweg existieren wird. Also im Zweifelsfall auf Lebensdauer unseres Bauherrn. Es ist ja schließlich kein Produkt, dass nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum erneuert wird. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Andererseits wurde hier ja die Balkenstärke extra im Vertrag verankert. Das deutet darauf hin, dass sie dem Kunden wichtig ist - warum auch immer.
Öh sorry ist Quatsch, gehört zum normalsten das in einem LV alles aufgeführt ist, wie sollten sonst Preise verglichen werden?
Für Schadensersatz=Schmerzensgeld müsste schon dargelegt werden worin der Schaden besteht ansonsten stinkt es nach Drittelfinanzierung. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Mangel- Pflicht zur Nachbesserung nach §635 BGB, Minderung nach §638 BGB, Wandelung nach §§ 634, 636 BGB und Schadensersatz nach §634 BGB
Minderung möglich bei Unverhältnismäßigkeit nach VOB/B §13 Nr.6 und 633 Abs. 2 BGB
(nicht möglich bei z.B. statischen Mängeln und Schallschutzmängeln)
Dann ist einmal der Anteil des technischen Minderwertes zu berechnen und zusätzlich des merkantilen Minderwertes. (hier , was ist das Gebäude weniger Wert, durch den bleibenden Mangel ?)
Technischer Minderwert sollte Sachverständiger nach Zielbaumverfahren berechnen.
Wenn es vor Gericht geht, kann Gericht diese Kosten festsetzen.
Ansonsten zumindest als Verhandlungsbasis nutzbar, denn AG muss natürlich einverstanden sein !
Aber das 3- fache der Mängelbeseitigungskosten sind hier einfach zu hoch !!!!
(Schätze das auf 10 - 20 % der Baukosten der Decke, denn es ist nur ein rein optischer Mangel !!!)
Verfasst am: 13.11.06, 18:30 Titel: Wo ist der Mangel?
Das Haus sollte doch nun mehr Wert sein als geplant, schließlich sind die Balken ja dicker als bestellt.
Aber, evt. hatte der Statiker etwas dagegen?
Oder die Balken waren zu der Zeit nicht in der Qualität lieferbar?
oder, oder ,oder.
In der heutigen Zeit, sind zwischen Auftrag und Ausführung nur Tage Zeit.
Nun müssen alle etwas schneller, etwas anderes Material, usw. verarbeiten, um die strengen Vorgaben der Bau und Werkverträge zu erfüllen.
Was wenn man es nicht hinbekommt? der Bauzeitenplan hinkt schon 1 Woche hinterher,
der Auftraggeber hat Vertragsstrafen im Vertrag, die für jeden Tag X € an Zahlungen zur Folge haben.
Woran liegt das? An allen, die mögichst billig das beste in einer kurzen Zeit haben wollen.
Im Vertrag stehen meist Mindestanforderungen, z.B.:
..... Hersteller xyz oder gleichwertig.
Nun sind Balken 15 x 20 ja gleichwertig mit 10 x 20.
Also wo ist hier der Mangel.
Noch was:
Wie soll der "Mangel" den behoben werden?
Haus abreißen und neubauen? wenn es an den Balken liegt? _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Die baufirma hätte AG dch nur informieren brauchen, Balken 10/20 nicht lieferbar, itten um Bestätigung auch 15/20 einbauen zu dürfen.
Das wäre es kein Mangel !!!- ist wie bei Farbe des oben genannten Xyz. Vielleicht braucht den dann docheiner so dringend, dass er den lieber in rosa nimmt.
@isen7 - Ja, wenn sich die Baufirma vorher die Zustimmung geholt hätte, dann wäre ich Ihrer Meinung. Hat Sie in dem Beispiel nicht. VOB würde bedeuten, dass die Gewährleistung nach VOB abgeschlossen sein müßte. In dem Beispiel wurde jedoch BGB für Gewährleistungsansprüche ausdrücklich vereinbart.
@Hinnerk14 - Ob die Balken lieferbar sind oder nicht heißt nicht, dass der Lieferant ungefragt (siehe Bemerkung Isen7) etwas anderes liefern darf was ihm besser passt (weil vielleicht gerade auf Lager / Überbestände?). Wenn ich heute einen Auftrag kalkuliere, dann kalkuliere ich auch Lieferzeiten mit ein. Oder stehe für Mehrkosten gerade.
- Ein Mehrwert ergibt sich bei einer Sichtbalkendecke nicht automatisch durch dickere Balken. Die Optik könnte hier klobig wirken. Wenn im Haus die Einrichtung ansonsten ziemlich filigran gehalten ist, macht das einen erhebliche Beeinträchtigung aus. Hat der Kunde dagegen wuchtige Holzmöbel passt´s sogar noch besser. Ist halt von den Begebenheiten abhängig.
- Die Vermutung das im Vertrag nur Mindestanforderungen stehen ist eben nur eine Vermutung. Wenn im Vertrag ein Produkt eines bestimmten Herstellers genannt ist und nicht "oder gleichwertig", dann ist auch das Produkt, das im Vertrag genannt wurde gemeint. Behebung? Ganz einfach: Balken Nummer 1 links und rechts absägen und Stützen anbringen (damit´s dem Statiker nicht schlecht wird). Neuen Balken mittels einer Metallschiene die am ursprünglichen Holzbalken angebracht wird von unten einsetzen und mit Nieten sichern. Dann mit Balken 2 fortfahren usw. (So wie im Hausbau halt ein Balken 15/20 oder ein Balken 10/20 oder auch ein anderes Maß befestigt wird, sofern er nicht links und rechts in der Wand aufliegt - denn dann würde ich Ihnen recht geben. Jetzt müßte das Haus abgerissen werden und da endet die Verhältnissmäßigkeit mit Sicherheit). Hier können wir aber davon ausgehen, dass es machbar ist. Statisch okay. Im übrigen, bei einem Balkenmaß von 15/20 kann ich auf Grund der höheren Belastbarkeit größere Abstände zwischen den Balken wählen als bei den 10/20ern. Dafür wirken die 15/20er halt klobig. Statisch bis zu einer gewissen Grenze berechenbar (mit Latten 2x2 cm brauche ich nicht anfangen zu rechnen, aber sonst...). Und der Mangel ist optisch (gestalterisch).
@Smiler: Preise kann ich nur bei gleicher Leistung vergleichen. D.h. wenn der Lieferant später etwas anderes einbaut als gefordert haben wir wieder das Problem der Vergleichbarkeit. Hätte er bei der Auftragsvergabe etwas anderes angeboten als gefordert, so hätte er den Auftrag nicht bekommen. Hinterher etwas anderes zu liefern als angeboten ist dann eben nicht LV-konform. Und genau dafür ist das LV ja da. Um die Preise für die gleiche Leistung zu vergleichen. Eben die Leistung die jetzt doch nicht erbracht wurde. Und jetzt sind wir da wo wir in der Diskussion sind. Schadenersatz oder Mängelbehebung? Mit Drittelfinanzierung meinen Sie wahrscheinlich, dass der Bauherr versucht Kosten auf einen Dritten abzuwälzen weil er weiß, dass diese Arbeiten niemals erledigt werden. Und er damit seine eigene finanzielle Krise versucht zu überstehen. Hier fiktiv. In realitas wohl ein denkbarer Weg. Da aber Pfusch am Bau von keiner (mir bekannten) Versicherung abgedeckt wird und der Klageweg teuer wird, u.U. ein Eigentor.
Im übrigen ich sagte auch schon, wir können das Beispiel einfach umdrechen: 10/20 statt 15/20 geliefert. Und schon haben wir den Mangel den einige hier fordern. Es ist ein Beispiel - kein realer Fall (mehr).
Mich interessiert hier eigentlich am meisten die §633,634,635,636,638 BGB. Und da die Rechte auf Nacherfüllung. Wo sind die Grenzen?
Wobei hier noch zu bedenken sein dürfte, dass der Auftragnehmer seinen Standard geliefert hat ohne auf die Besonderheiten des Vertrags einzugehen (hatte ich glaube ich bisher noch nicht erwähnt, ist mir als irrelevant für einen theoretischen Fall vorgekommen). Damit stellt sich mir die Frage ob der Auftragnehmer (gleichzeitig auch als Bauleiter beauftragt) durch die Nichtüberprüfung der Unterlagen vom Statiker auf wesentliche Vertragsbestandteile und den direkten Fertigungsbeginn grob fahrlässig gehandelt hat. Ich nenn´s Pfusch. Das andere Wort wäre strafrechtlich relevant wenn ich Vorsatz unterstelle, was ich aber natürlich niemals tun würde.
Zielbaumverfahren halte ich für die Feststellung der Wertminderung für akzeptabel. Aber um die Berechnung geht´s mir nur am Rande. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
@nyctramp
Es war ihre Argumentation, wegen der Wichtigkeit für den Hausherrn das die Balken
so aufgeführt waren, ich hatte nur angemerkt das dies normal bei einem LV ist.
Zitat:
Andererseits wurde hier ja die Balkenstärke extra im Vertrag verankert..
.
Kleinere Balken würden neben einem optischen Mangel eben auch vielleicht einen echten Mangel (Statik etc.) darstellen.
Bei optischen Mängeln ist es doch eher ein gefühlter Wert, und abhängig von weiteren unbekannten Komponenten.
P.S.:Bauleiter <=> ausführendes Unternehmen ist kein Bauleiter. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Wer glaubt, das Zitronenfalter Zitronrn falten,
der glaubt auch das Bauplaner Bauten planen. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
@Chub - Ja, ich glaube Zielbaum ist hier tatsächlich die einzige Möglichkeit um zu einer Bewertung zu kommen. (Schade für die Diskussion, denn dazu ist es ja nie gekommen). Was mich aber nur für die Wertminderung im Streitfall interessiert. Mir geht´s um die Rechte des Auftragnehmers und des Auftraggebers im Vorfeld und da insbesondere um §633,634,635,636,638 BGB. Aber BKA abreissen ... hihi, der Vorschlag hat was ...
@Smiler, Ja war meine Argumentation, das genau diese Stärke (und keine andere) vom Bauherrn bestellt war. War auch wirklich so gemeint. Im LV hieß es: "Die Sichtbalkendecke wird mit Brettschichtholz in Fichte der Stärke xx/xx ausgeführt. Bei höheren statischen Anforderungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu informieren und gemeinsam eine Lösung zu erarbeiten." Und was den Bauleiter betrifft: Die Firma war hier tatsächlich gemäß LV/Vertrag mit der Bauleitung beauftragt. Was meine Antwort meinte ist nur, daß das LV auch bindend ist und Abweichungen davon eben ein Mangel sind (sofern nicht die Lösung von Isen7 zutrifft). Aber ich gebe zu, dass man bei einer Fragestellung im Forum schnell dazu geneigt sein kann, vorauszusetzen das dies eine Mindestanforderung sein muß. Hätte ich vielleicht noch klarer formulieren sollen. Mein Fehler, sorry.
P.S.: Ich hatte für das Beispiel extra die zu groß gelieferten Balken genommen um nicht in die Diskussion des echten sprich statischen Mangels zu kommen. Da hab ich nämlich keine Informationen, ob die Statik mit den größeren oder den kleineren Balken berechnet war. Ich vermute in der gelieferten, womit es halt nur ein optischer Mangel / Vertragsabweichung ist. _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.