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Verfasst am: 12.11.06, 16:03 Titel: Handelt es sich hierbei um einen Sachmangel?
Hallo liebe Leute,
Angenommen ich habe in einem Auktionshaus eine Briefmarke ersteigert, die laut Versteigerer aufgrund des einzigartigen Fehldrucks eine echte Rarität sein soll. In seiner Auktionsbeschreibung gibt der Versteigerer auch an, dass es sich um den einzigen Fehldruck dieser Briefmarkenserie handelt und die Echtheit von einem renommierten Briefmarkengutachter bescheinigt wurde.
Der Versteigerer hat im Vertrauen des Gutachtens nicht selbst detaillierter überprüft, ob es sich auch wirklich um diese Rarität handelt und gab es zur Versteigerung frei.
Nun habe ich diese Briefmarke erhalten, jedoch habe ich sicherheitshalber auch einen Gutachter kontaktiert und ihm die Marke zur Begutachtung überreicht. Es hat sich herausgestelllt, dass es sich nicht um den Fehldruck, sondern um eine in hoher Auflage gedruckten regulären Marke handelt. Dies wird eindeutig durch das Motiv auf der Marke belegt und es ist nun auch bekannt, dass sich der wahre und einzige Fehldruck schon jahrelang im Besitz eines Philatelisten befindet.
Da nun der Wert dieser Marke nicht dem der Auktion entspricht möchte ich wissen, wie dies juristisch zu bewerten ist. Handelt es sich um einen Sachmangel? Kann ich die Erstattung meines Kaufpreises fordern?
Da Dein Posting gegen unsere Forenregeln verstösst (bitte nochmal lesen und entsprechend Deinen Beitrag editieren) nur eine allgemeine Antwort:
Gemäß § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Übergabe der Sache) die vereinbarte Beschaffenheit aufweisst.
@Adromir
wäre möglich, aber ich denke, es mangelt am Vorsatz.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Der Vorsatz des Verkäufers ergibt sich doch aus der Verwendung (Benennung??) eines offentsichtlich falschen, gefälschten Gutachtens.
M.E. eher nicht, wegen:
Zitat:
Der Versteigerer hat im Vertrauen des Gutachtens nicht selbst detaillierter überprüft, ob es sich auch wirklich um diese Rarität handelt und gab es zur Versteigerung frei.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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M.E. ist es hinfällig ob der Verkäufer das Gutachten selbst überprüft hat. Mit der Erwähnung dieses, zur inhaltlichen Unterstützung der Produktpräsentation, übernimmt er doch jegliche Gefahr, z.B. auch die, welche sich aus einem fehlerhaften Gutachten ergibt? _________________ ihr nullen
M.E. ist es hinfällig ob der Verkäufer das Gutachten selbst überprüft hat. Mit der Erwähnung dieses, zur inhaltlichen Unterstützung der Produktpräsentation, übernimmt er doch jegliche Gefahr, z.B. auch die, welche sich aus einem fehlerhaften Gutachten ergibt?
Moment, da wird Zivilrecht und Strafrecht verwechselt:
Zivilrechtlich: Sachmangel, da vereinbarte Beschaffenheit fehlt...
Strafrechtlich: Vorsatz in Bezug auf die Täuschung? Eher nicht, da er ja nicht täuschen wollte und von der Richtigkeit des Gutachtens ausging...
Und einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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