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Verfasst am: 14.11.06, 16:41 Titel: Erschließungsbeiträge bei Änderung Bebauungsplan
Hallo,
folgender Fall:
Die Gemeinde A hat 10 Grundstücke über die Straße M in 1970 erschlossen. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse, die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ist gewährleistet. Lt. Straßenausbausatzung der Gemeinde sind die Merkmale für Fertigstellung der Straße erfüllt. Anliegerbeiträge wurden nicht erhoben.
In 1996 wird der Bebauungsplan geändert und die hinter der Sackgasse gelegene bisher landwirtschaftliche Fläche zu Bauland, die bisherige Sackgasse wird geöffnet und damit zu einer Durchfahrtsstraße.
In 2006 wird der bereits in 1970 fertiggestellte Straßenteil komplett neu gemnacht und für die Anlieger Erschließungsbeiträge erhoben.
Fragen:
1. Handelte es sich bei der in 1970 fertiggestellten Straße um eine abgeschlossene Einheit
2. Kann durch eine Neufestsetzung des Bebauungsplans der alte Straßenteil der neugestalteten Straße zugeschlagen werden und werden dadurch Erschließungsbeiträge ausgelöst.
Wenn der Ausbau 1970 die Merkmale der endgültigen Herstellung der damals geltenden Erschließungsbeitragssatzung erfüllte, sind damals die sachlichen Beitragpflichten entstanden. Wenn keine Beiträge erhoben wurden, dürfte Verjährung eingetreten sein.
Die Verlängerung der Straße ist eine neue eigene Erschließungsanlage, für die nur die von ihr erschlossenen Grundstücke beitragspflichtig werden. Wenn in diesem Zuge auch die alte Straße um- und ausgebaut wird, kann dies nur eine beitragsfähioge Maßnahme nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes sein. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde steht sinngemäß:
Eine Straße ist erschlossen, wenn sie über
- eine Beleuchtung
- eine Fahrbahndecke
- und eine Entwässerung
verfügt.
Alle diese Merkmale waren damals nachweislich gegeben.
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