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Da Referendare eigenverantwortlich unterrichten dürfen (bzw. müssen), haben sie - zumindest aus Schülersicht - die Rechtsstellung eines vollwertigen Lehrers. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 05.01.05, 18:22 Titel:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Da Referendare eigenverantwortlich unterrichten dürfen (bzw. müssen), haben sie - zumindest aus Schülersicht - die Rechtsstellung eines vollwertigen Lehrers.
"Vormundschaftsrichter" bürgt immer für alles andere als verläßliche juristische Auskunft:
- "Da Referendare eigenverantwortlich unterrichten dürfen (bzw. müssen), ... "
Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, wäre für einen Juristen ja erst einmal anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu belegen. Nach den Ausbildungsordnungen der wohl überewiegenden Zahl der Bundesländer ist eigenverantwortlicher Unterricht eben erst in der zweiten Ausbildungsphase des Referendariats zulässig. Aber was kümmert das den "Vormundschaftsrichter"?!
- " ... haben sie - zumindest aus Schülersicht - ..."
Als ob es auf die "Schülersicht" - was immer das auch sein mag - rechtlich ankomme! Was für ein Nonsens!
- " ... die Rechtsstellung eines vollwertigen Lehrers"
Was ist denn - zumal rechtlich - ein "vollwertiger Lehrer"? Vollwertkostverzehrer oder was?
Und seit wann hat denn eine Referendar die Rechtsstellung eines - falls das gemeint sein sollte - voll ausgebildeten Lehrers? Warum ist er dann Referendar?
Aber was kümmert das alles den "Vormundschaftsrichter", der entweder - was wahrscheinlicher ist - keiner ist oder ggf. mit jedem solchem Foren-Auftritt unter seiner dienstlichen Amtsbezeichnung ein Dienstvergehen begehen würde?!
Oder wollte Herr Richter etwa einfach nur mal so signalisieren: Der Referendar hat den Schülern so viel zu sagen, wie der Lehrer? Warum dann so aufgeplustert? Damit man ihm den Richter glaubt?
Für die verläßliche Beantwortung der Ausgangsfrage käme es also für einen Juristen erkennbar u.a. darauf an, zu wissen, in welcher Phase der Ausbildung sich der Referendar befindet und in welchem Bundesland er tätig ist.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.01.05, 18:28 Titel:
Schueler hat folgendes geschrieben::
Also dürfen die einen zb. eine Arbeit schreiben lassen?
Da es relativ unwahrscheinlich ist, daß ein Referendar eine Arbeit ohne (zumindest nachträgliche) Zustimmung des betreuenden Fachlehrers schreiben lassen wird, ist die Frage für die Praxis wenig relevant. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vielleicht wäre es hilfreich zu erfahren, welches konkrete Problem besteht. Oder sollen wir hier eine Dissertation über die Rechtsstellung des Studienreferendars im allgemeinen einreichen?
Zuletzt bearbeitet von Dux am 10.01.05, 23:57, insgesamt 1-mal bearbeitet
Vielleicht wäre es hilfreich zu erfahren, welches konkrete Problem besteht. Oder sollen wir hier eine Dissertation über die Rechtsstellung der Studienreferendars im allgemeinen einreichen?
Naja, die Ausgangsfrage war ja, ob Referendare eine Arbeit schreiben lassen dürfen. Und diese Frage ist mit "ja" zu beantworten. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 06.01.05, 11:08 Titel:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Dux hat folgendes geschrieben::
Vielleicht wäre es hilfreich zu erfahren, welches konkrete Problem besteht. Oder sollen wir hier eine Dissertation über die Rechtsstellung der Studienreferendars im allgemeinen einreichen?
Naja, die Ausgangsfrage war ja, ob Referendare eine Arbeit schreiben lassen dürfen. Und diese Frage ist mit "ja" zu beantworten.
Woraus entnimmt das denn Herr "Vormundschaftsrichter"? Aus dem Vormundschaftsrecht?
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