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Zeugenaussage und Verweigerung

 
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souii
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 22:58    Titel: Zeugenaussage und Verweigerung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal eine allgemeine Frage. Angenommen, man wird als Zeuge vor Gericht geladen, dann muss man (wenn nicht ein Angehöriger auf der Anklagebank sitzt) auf alle Fragen antworten. Eine Möglichkeit die Aussage zu verweigern, ist nach §55StPO.

Jetzt nehmen wir mal an, es wird eine Frage gestellt, deren Antwort die Veröffentlichung von VS-Geheim Informationen heißen würde, darf man dann dort die Aussage verweigern? Wenn ja, dann nach welchem Gesetz? Nach §37 SÜG ist es ja keine Straftat, die man begeht.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 09:06    Titel: Re: Zeugenaussage und Verweigerung Antworten mit Zitat

souii hat folgendes geschrieben::
Jetzt nehmen wir mal an, es wird eine Frage gestellt, deren Antwort die Veröffentlichung von VS-Geheim Informationen heißen würde, darf man dann dort die Aussage verweigern? Wenn ja, dann nach welchem Gesetz? Nach §37 SÜG ist es ja keine Straftat, die man begeht.

Bei der Zeugenaussage eines Amtsträgers gilt neben §§ 52, 53, 53a und 55 StPO auch §54 StPO i.V.m. §§61, 62 BBG. Winken

Zitat:
§ 54 StPO

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.


Zitat:
§ 61 BBG
Amtsgeheimnis, Aussagegenehmigung


(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 62 BBG
Aussagegenehmigung, Gutachtenerstattung


(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(4) Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.


Die Voraussetzungen von §62 (1) BBG liegen m.W. bei als VS-Geheim eingestuftem Material vor (da andernfalls die VS-Geheim-Einstufung nach der VS-Anweisung nicht hätte ergehen dürfen). Der Beamte wird als keine Aussagegenehmigung bekommen, die ihm erlaubt über VS-Geheim auszusagen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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souii
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 10:07    Titel: Re: Zeugenaussage und Verweigerung Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::

Bei der Zeugenaussage eines Amtsträgers gilt neben §§ 52, 53, 53a und 55 StPO auch §54 StPO i.V.m. §§61, 62 BBG. Winken


Und was ist, wenn der Zeute kein Amtsträger bzw. Beamter ist? Er ist ziviler Forscher in einem Labor, dass fürs Militär arbeitet.
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Gast






BeitragVerfasst am: 16.11.06, 10:33    Titel: Re: Zeugenaussage und Verweigerung Antworten mit Zitat

souii hat folgendes geschrieben::
Toph hat folgendes geschrieben::

Bei der Zeugenaussage eines Amtsträgers gilt neben §§ 52, 53, 53a und 55 StPO auch §54 StPO i.V.m. §§61, 62 BBG. Winken


Und was ist, wenn der Zeute kein Amtsträger bzw. Beamter ist? Er ist ziviler Forscher in einem Labor, dass fürs Militär arbeitet.


Dann dürfte er nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB dennoch als Amtsträger bzw nach § 54 StPO eine "andere Person des öffentlichen Dienstes" anzusehen sein; er wird im übrigen eine Erklärung über die Verschwiegenheit unterzeichnet haben, sonst kommt er an VS-Sachen nicht dran...
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souii
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

ok, danke für die Info.

Wenn man jetzt aufgefordert wird, über die Sache zu sprechen, was sagt man dann?

Entschuldigung, ich kann zu dem Thema aber nichts sagen, damit eine Aussagegenehmigung nach § 62 BBG nicht vorliegt?
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SR73
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

M.E. sollte der betreffende schon nach Erhalt der Ladung bei seinem Dienstvorgesetzten eine "Aussagegenehmigung" einholen. Falls diese nicht erteilt wird, mit dem zuständigen Staatsanwalt/Richter kontakt aufnehmen.
_________________
Der o.a. Text spiegelt nur meine Persönliche Meinung wieder. Dies stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung dar, sondern soll nur als evtl. Denkanstoß gelten.
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souii
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

naja, das Problem könnte daran liegen, dass man nicht immer weiß, was genau gefragt wird. Und mal ehrlich gefragt: Zu fast 99,9% bin ich mir sicher, dass eine solche Aussagegenehmigung nicht erteilt wird.
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Falera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.08.2006
Beiträge: 7
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

SR73 hat folgendes geschrieben::
M.E. sollte der betreffende schon nach Erhalt der Ladung bei seinem Dienstvorgesetzten eine "Aussagegenehmigung" einholen. Falls diese nicht erteilt wird, mit dem zuständigen Staatsanwalt/Richter kontakt aufnehmen.


Ich halte es für eine - leider um sich greifende - Unsitte, dass sich der Zeuge selber um die Erteilung einer Aussagegenehmigung kümmern muss. Nach Nr. 66 Abs. 1 RiStBV soll die Stelle, die einen Beamten etc. über Sachverhalte vernehmen will, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, von Amts wegen eine Aussagegenehmigung einholen.
_________________
"Der Rechtsstaat ist liberal, aber nicht blöd." (Heribert Prantl)
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