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Säumniszuschlagsberechnung

 
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Christian_K
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Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 14:33    Titel: Säumniszuschlagsberechnung Antworten mit Zitat

Ich habe ein Problem bei der Berechnung der Säumniszuschläge. Und dabei versagt sogar der Brummer-Kommentar zur Abgabenordnung, zumindest habe ich nichts gefunden Geschockt

Bsp:
Steuerschuld 1000€, Fälligkeit 1.3.06
SZ entstehen (die Schonfrist lassen wir mal außer Betracht) ab 2.3.06 = Beginn des ersten SZ-Monats
Die Folgemonate beginnen immer am 2. eines Monats, unabhängig davon, ob das Monatsende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Brummer-Kommentar, Anmerkungen zu §240, Tz.8 )

Soweit ist mir ja alles klar. Nun steht die Behauptung im Raum, dass eine Zahlung mit Wertstellung 3.7.06 (Montag) als am 1.7.06 (oder 30.6.06 Geschockt ) bezahlt gilt, da das Ende des Säumnismonats (1.7.06) auf einen Samstag fällt.
Es würden also für diesen Monat keine SZ mehr anfallen.

Kann mir hierfür jemand eine Fundstelle nennen?

vielen Dank schonmal

Christian
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

§ 108 (1) AO, § 193 BGB
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Christian_K
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 08:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, diese Fundstellen sind mir schon auch noch klar.
Mein Problem ist, ob ich die so einfach auf die Säumniszuschläge übertragen kann. Handelt es sich bei SZ um eine Frist bzw. einen Termin?
SZ verwirken ja Kraft Gesetz, mit jedem angefangenen Monat gibt's ein % mehr.
Schön wäre, wenn jemand eine Fundstelle wüsste, in der genau dieses Problem behandelt wird Sehr glücklich

PS: man verzeihe mir mein mangelndes Rechtswissen, der LK Wirtschaft/Recht liegt nun auch schon fast 15 Jahre zurück Cool
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, das Problem muß von einer anderen Seite aufgerollt werden.

Es ist die Frage zu stellen, wie lange eine fristgemäße Zahlung möglich ist. Dabei kommt man bei einem Fristende am 01.07.2006 durch die Verschiebung wegen Wochenende auf den 03.07.2006. Die Säumnis kann erst ab 04.07.2006 eintreten und die am 03.07.2006 eingegangene Zahlung gilt als fristgerecht.

Ist es vielleicht jetzt etwas logischer?

MfG

Ronald
_________________
Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube er meint, ob jeder Monat also das Ende jeder Monatsfrist geprüft werden muss ob Sonntag etc. und das ist nicht so sondern nur dann wenn einer zahlt.
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Christian_K
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 200

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
und das ist nicht so sondern nur dann wenn einer zahlt.


Genau da hab' ich mein Problem. Wenn ich dafür irgendwo eine Fundstelle hätte, wäre ich auch zufrieden Cool

Dass die Monatsfrist nicht neu geprüft wird stammt aus einem BFH-Urteil von 1955. Evtl. steht in dem selben ja auch das mit der Zahlung drin.
BFH-Urteile von 1955 gibt's nicht zufällig online? Sehr glücklich

Zitat:
Ist es vielleicht jetzt etwas logischer?


Seit wann ist unser Steuerrecht denn logisch? Sehr glücklich
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich versteh jetzt leider Ihr Problem nicht, die §§ wurden doch oben schon genannt?
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Blinkbizkit
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.11.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 23.11.06, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

[i][b]§ 240 Säumniszuschläge

(1) 1 Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. [1] [Bis 31.12.2001.: des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten. ] [/
i][/b]

[/b]Maßgeblich für die Fälligkeit ist m.E. die Fälligkeit laut Steuerbescheid. Für diese gilt grundsätzlich 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. DIe Bekanntgabe des Steuerbescheides ist grundsätzlich an eine Bekanntgabefiktion geknüpft. (3 Tage nach Aufgabe zur Post) Das Ende dieser Bekanntgabefrist kann ggf. dadurch verschoben werden, dass dieses auf einen in §108 III AO genannten Tag fällt.

Für die Fälligkeit (1 Monat nach Bekanntgabe) gilt m.E. dieses nicht, da dieses keine Frist i.S.d. §108 AO ist.
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