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Vertragskonditionen einseitig nachträglich änderbar?

 
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KevinD
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 11:32    Titel: Vertragskonditionen einseitig nachträglich änderbar? Antworten mit Zitat

Hallo,

es geht um folgenden Sachverhalt:

Ein Dienstleistungsunternehmen erstellt ein schriftliches Angebot für einen Kunden über Dienstleistungen. Nach ca. 4 Wochen nimmt der Kunde das Angebot mündlich an. Die schriftliche Auftragsbestätigung soll später folgen, weil es ein Systemproblem gibt.

Die Arbeiten werden dann wie vereinbart aufgenommen. Ca. 3 Wochen nach Beginn der Arbeiten kommt von dem Kunden die schriftliche Auftragsbestätigung, die allerdings in wesentlichen Konditionen vom Angebot abweicht, ohne dass darüber verhandelt worden wäre oder es Absprachen diesbezüglich gibt.

Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Liegt eine konkludente Annahme des Angebotes vor? Kann der Kunde einseitig rechtswirksam nachträglich Konditionen verändern?

Vielen Dank!

Kevin
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es liegt eine mündliche annahme des Angebotes vor. Das wird dadurch bestätigt, dass der Kunde nichts gegen die Arbeiten hatte. Konkludente Annahme habe ich im BGB leider nicht gefunden, außer vielleicht § 151. Die Änderungen gelten als neuer Antrag nach § 150 (2).
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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KevinD
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

@ I-User

Vielen Dank für die Antwort!

Ist sicher etwas komplex, kommt aber bestimmt häufiger vor. Ich denke im Grunde geht es um die Frage, ob

- nach einem schriftlichen Angebot
- ausreichender Zeit der Angebotsprüfung
- mündlicher Annahme und
- Aufnahme und Abnahme der Arbeiten durch den Auftraggeber

für die selben Arbeiten dann nach mehreren Wochen ein neuer, anderslautender Antrag (abweichende Auftragsbestätigung) die erste Annahme wirksam außer Kraft setzt, so dass dann z. B. eine Abrechnung der Dienstleistungen nach den urprünglich vereinbarten Konditionen verweigert werden kann.

Wäre super, wenn Vielleicht auch noch ein Fachmann eine Meinung dazu äußern könnte. Ist die Frage überhaupt im richtigen Fachforum?

Gruß

Kevin
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin zwar, wie in der Unterschrift steht, kein Fachmann, aber ein mit einer zweiten Annahme mit Änderungen kann man die erste Annahme nicht Rückgängig machen. Beispiel: Du verkaufst mir ein Auto. Die Übereignung und Übergabe findet statt. Ich muss dafür gemäß Kaufvertrag (§ 433 BGB) 4000€ zahlen. Nun schicke ich Dir einen Brief, in dem ich erkläre, nur 2000€ zahlen zu wollen. Es ist wohl klar, dass ich damit meine erste Annahme, die zum Kaufvertrag geführt hat, nicht rückgängig mache. Die erste Annahme war eine Willenserklärung. Um die anzufechten oder für unwirksam zu erklären, muss man Gründe haben (§§ 116-124 BGB).
Wenn ich aber die Annahme mit 4000€ für das Auto mündlich erklärt habe und jetzt behaupte, der vereinbarte Preis sei 2000€, ist das eine andere Geschichte. Hier würde auch mich eine fachliche Antwort interessieren.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wir haben hier mehr ein Beweis- als ein Rechtsproblem.

Der Vertrag wurde gemäß Sachverhalt (mündlich angenommen). Da im Sachverhalt nichts über eine Änderung der Vertragsbedingungen während dieses Gesprächs steht, müssen wir davon ausgehen, dass der Vertrag mit allen Bedingungen im Angebot angenommen wurde.

Wenn der Kunde dem nicht entgegenhalten kann, ist es so. Jetzt wird der Kunde aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht argumentieren "Ich habe einen Vertrag geschlossen und will jetzt nachverhandeln) sondern er wird wahrscheinlich argumentieren, die mündliche Zusage hätte nicht die Anerkenntnis der im Angebot stehenden Vertragsklauseln umfasst.

Dies könnte ausdrücklich (im Telefonat wurde gesagt: "Fang schon mal an, über die Details reden wir später) oder konkludent erfolgt sein.

Im Zweifel wäre eine solche Behauptung schwer zu beweisen.
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KevinD
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

@Karsten11

Vielen Dank für die Antwort.

Ich bin nicht sicher, ob ich den letzten Teil der Antwort richtig verstanden habe.

Angenommen, der Kunde behauptet nun nachträglich man wäre davon ausgegangen, dass die engültigen Konditionen in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt würden.

Der Kunde bestätigt jedoch fairerweise, dass bei der mündlichen Auftragsvergabe dies gegenüber dem Auftragnehmer nicht kommuniziert wurde. Außerdem gab es auch keine Verhandlungen über die Angebotskonditionen sondern lediglich die abweichende Auftragsbestätigung nach mehreren Wochen.

Hat nun der Kunde oder der Auftragnehmer in diesem Fall das Beweisproblem?

Gruß
Kevin
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Beweisproblem gibt es immer dann, wenn ich "mein" Recht vor Gericht einklagen will. Beweispflichtig ist hier grundsätzlich der, der etwas will.
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KevinD
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

@Karsten11

Ja, darum geht es letztendlich immer.

Die Schilderung des Falles dient natürlich der Beurteilung, ob es außerhalb von Aussage gegen Aussage aufgrund der faktischen Gegebenheiten eine vorteilhafte Position für eine der Parteien gibt.

Gruß

Kevin
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