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Fehler des Online-Shops (Versand)

 
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veyron
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 18:18    Titel: Fehler des Online-Shops (Versand) Antworten mit Zitat

Hallo.

Wenn es Versandhaus X versäumt, die Bezahlung einzufordern - sprich: dem Kunden keine Gelegenheit gibt den ausstehenden Betrag zu entrichten und ein Zeitraum von min. einem Monat verstreicht - könnte Privatmann Y noch rechtlich belangt werden? Evtl. würde es mich noch interessieren wie der Gesetzgeber den Zeitraum im allgemeinen definiert - von Lieferung der Ware bis zur Zahlung oder nur bis zur Aufforderung dieser? Und wie siehts mit dem Widerrufrecht aus? Könnte Privatmann Y von dem Widerrufrecht gebrauch machen, obwohl die rechmäßige 14-Tage-Frist abgelaufen ist - schließlich würde die Aufforderung und auch die Möglichkeit zum Bezahlen ja erst sehr spät geschehen??

Gruß

V
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Das Widerrufsrecht hat nichts mit der Zahlung zu tun.

Es ist gesetzlicher Bestandteil des Kaufvertrages, dass der Kaufpreis gezahlt wird, § 433 Abs. 2 BGB. Dazu bedarf es keiner besonderen Aufforderung.

Je nach den vereinbarten Vertragsbedingungen kann der Zahlungsverzug auch ohne Mahnung eintreten, so dass der Käufer alle Folgekosten zu tragen hat.
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 01:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn bis einschließlich dem 31.12.2009 keine Forderung eingegangen ist, hat er es wahrscheinlich geschafft. Lachen
Wahrscheinlicher, er bekommt irgendwann Post von einem Inkasso und heult dann an andere Stelle rum. Auf den Arm nehmen
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Sascha
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 502

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu eine Frage. §433 BGB sagt dazu:

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Auf welcher Seite liegt denn die Verantwortung, den nächsten Schritt zu tun? Auf der Seite des Händlers, der zur Zahlung auffordert oder auf der des Kunden, der den Händler darauf hinweist, dass der Händler ihm bisher keine Gelegeheit zur Zahlung gegeben hat?

Sascha
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