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Sozialrecht - falsche Beratung und dennoch eine Rechnung?

 
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Katrin
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 13.12.04, 09:47    Titel: Sozialrecht - falsche Beratung und dennoch eine Rechnung? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich bin mit einem Widerspruchsbescheid zu einen Fachanwalt gegangen und habe mich "beraten" lassen. Dieser meinte nur, dass ich genügend Bafög bekäme und davon gut leben könnte und kein Recht auf Sozialhilfe hätte.
Falsch! Obwohl ich ihn mehrmals erklärt habe, dass ich eine alleinerziehende Mutter bin und mein Sohn Anspruch auf HzL hat und es um die Anrechnung meines Bafögsatzes ginge. Der Ausbildungsbedingte Bedarf wurde nicht berücksichtigt.

Er hat dann erstmal Klage erhoben - wegen der Frist. Meinte aber späterschriftlich, dass ich keine Erfolgsaussicht hätte und deswegen keine Prozesskostenhilfe bekäme. Er wolle einen Vorschuss von 300 Euro.

Ich klagte also alleine. Und mit Erfolg!!
Der Ausbildungsbedingte Bedarf wurde berücksichtig und ich erhalte nun ca. 90 Euro ergänzende HzL für meinen Sohn und meinen Mehrbedarf für Alleinerziehung.

Nun stellt mir dieses RA eine Rechnung trotz Beratungshilfeantrag von über 133 Euro. Das Amtsgericht möchte von ihm eine Begründung, warum es mir nicht möglich war, eine andere Beratungsstelle zu nutzen. Er möchte, dass ich mich mit dem Gericht auseinander setze und erstmal die Rechnung bezahle.

Es gibt keine Beratungsstellen für alleinerziehende Mütter, die studieren. Jede Beratungsstelle ist auf ihren Gebiet Sozialrecht oder Bafögrecht ausgelegt, aber nicht für beides. Und ich war bei zahlreichen schon.

Meine Fragen:
1. Muss ich diese Rechnung nun zahlen?
2. Muss der RA sich nicht mit dem Gericht auseinander setzen?
3. Hat der RA nicht seine Sorgfalts- und Beratungspflicht verletzt, indem er meinte, ich sollte meine Klage zurückziehen (Vermögensschäden wären dann die Folge)?
4. Wie kann es angehen, dass ich als Laie die entsprechenden Gerichtsurteile im Netz finde und er nicht?
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B_Ref
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.12.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.12.04, 01:43    Titel: Re: Sozialrecht - falsche Beratung und dennoch eine Rechnung Antworten mit Zitat

Katrin hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Ich bin mit einem Widerspruchsbescheid zu einen Fachanwalt gegangen und habe mich "beraten" lassen. Dieser meinte nur, dass ich genügend Bafög bekäme und davon gut leben könnte und kein Recht auf Sozialhilfe hätte.
Falsch! Obwohl ich ihn mehrmals erklärt habe, dass ich eine alleinerziehende Mutter bin und mein Sohn Anspruch auf HzL hat und es um die Anrechnung meines Bafögsatzes ginge. Der Ausbildungsbedingte Bedarf wurde nicht berücksichtigt.

Er hat dann erstmal Klage erhoben - wegen der Frist. Meinte aber späterschriftlich, dass ich keine Erfolgsaussicht hätte und deswegen keine Prozesskostenhilfe bekäme. Er wolle einen Vorschuss von 300 Euro.

Ich klagte also alleine. Und mit Erfolg!!
Der Ausbildungsbedingte Bedarf wurde berücksichtig und ich erhalte nun ca. 90 Euro ergänzende HzL für meinen Sohn und meinen Mehrbedarf für Alleinerziehung.

Nun stellt mir dieses RA eine Rechnung trotz Beratungshilfeantrag von über 133 Euro. Das Amtsgericht möchte von ihm eine Begründung, warum es mir nicht möglich war, eine andere Beratungsstelle zu nutzen. Er möchte, dass ich mich mit dem Gericht auseinander setze und erstmal die Rechnung bezahle.

Es gibt keine Beratungsstellen für alleinerziehende Mütter, die studieren. Jede Beratungsstelle ist auf ihren Gebiet Sozialrecht oder Bafögrecht ausgelegt, aber nicht für beides. Und ich war bei zahlreichen schon.

Meine Fragen:
1. Muss ich diese Rechnung nun zahlen?
2. Muss der RA sich nicht mit dem Gericht auseinander setzen?
3. Hat der RA nicht seine Sorgfalts- und Beratungspflicht verletzt, indem er meinte, ich sollte meine Klage zurückziehen (Vermögensschäden wären dann die Folge)?
4. Wie kann es angehen, dass ich als Laie die entsprechenden Gerichtsurteile im Netz finde und er nicht?



Hallo Katrin,

so würde ich diese Sache sehen:

1. Anwalt war tätig und hat Anspruch auf Honorar
2.Aber Beratungshilfe?
Anwalt darf erst Beratung durchführen, wenn diese bewilligt ist.
Bei hinreichender Aussicht auf Erfolg Ggbt es Prozesskostenhilfe


3.Rechtsberatungsgesetz schützt Rechtsratsuchende vor Unqualifizierter Beratung
(sagen die Juristen) und ander sagen es dient dem Schutz der Juristen.
Jedenfalls hast Du schriftlich die nicht hinreichende Erfolgsaussicht und das Gerichtsurteil.
Hättest Du den Rat befolgt wrst Du ärmer und der Anwalt ist für falsche Rechtsuskünfte haftbar.
Ich würde diese Rechnung nicht bezahlen, da Rat offensichtlich falsch und Beratungshilfe vereinbart war.
Eventuell einen freundlichen Brief an die Anwaltskammer, der zwar nichts nutzt aber den Anwalt zu einer Stellungnahme gegenüber der Kammer zwingt.
Grüße
B_Ref
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starlight
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 23:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Katrin!
Auch ich würde die Rechnung dieses Anwalts nicht begleichen, würde es einfach darauf ankommen lassen. Sie haben gute Gründe die Zahlung erst mal zu verweigern. Lassen Sie den Anwalt gegen Sie schlimmstenfalls prozessieren, denn dort muss er in seiner Klagebegründung schrifltich begründen warum wieso und weshalb er meint, Geld in welcher Höhe von Ihnen zu bekommen.
Ferner können Sie per Prozesskostenhilfe dagegen (mit einem anderen Anwalt) evtl. dagegen vorgehen.
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Dr. Meod
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

starlight hat folgendes geschrieben::
Hallo Katrin!
Lassen Sie den Anwalt gegen Sie schlimmstenfalls prozessieren, denn dort muss er in seiner Klagebegründung schrifltich begründen warum wieso und weshalb er meint, Geld in welcher Höhe von Ihnen zu bekommen.


Das sollte ihm nicht schwerfallen. Ene Vollmacht wird Katrin ihm vermutlich unterschrieben haben. Sie müsste dann wohl vortragen, warum der Anspruch nicht (mehr oder nicht in voller Höhe) bestehen sollte.

Wurde der Antrag auf PKH denn vom Gericht abgelehnt?
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Dr. Meod
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 108

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte die hier geschilderten Probleme bitte nicht für eine Verallgemeinerung nutzen. Es sind eben problematische Fälle. Als empirische Grundlage sind sie wohl nicht geeignet.

GM Smilie
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.01.05, 19:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dr. Meod hat folgendes geschrieben::
Man sollte die hier geschilderten Probleme bitte nicht für eine Verallgemeinerung nutzen.GM Smilie

Sehr geehrter Herr Dr. Meod
da haben Sie natürlich recht. Mein Text gehört nicht hier her.
tschuldigung Weinen
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