Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 17.11.06, 16:14 Titel: Ausserordentliche Kündigung nach Versicherungsfall
Guten Tag, ich hoffe, dass hier mit meiner äusserst theoretischen Frage weitergeholfen werden kann:
A hat eine Hausratversicherung und eine Unfallversicherung bei der Versicherungsgesellschaft V.
Im Januar verletzt sich A aufgrund eines Unfalls und muss im Krankenhaus mehrere Tage behandelt werden. A macht bei seiner Versicherung Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld geltend - diese werden ihr (erst) viele Monate später nach mehrfachen Aufforderungen ausgezahlt. A hat aber mal gelesen, dass man Versicherungen nach Eintritt eines Schadens ausserordentlich kündigen kann. A fragt sich nun, ob das auch für seine Versicherung gilt und innerhalb welcher Frist das möglich ist und ob es ein Gesetz gäbe, aus dem sich sowas ableiten lässt.
Ausserdem hat A im Februar einen Rohrbruch und einen geringen Schaden. Diesen wickelt sie auch über ihre Versicherung ab. Im November wird auch dieser Schaden durch die Versicherung an A ausgeglichen. Auch hier fragt sich die (arme) A, ob eine ausserordentliche Kündigung aufgrund dieses Schadens möglich ist.
eine Akontozahlung auf die zu erwartende Gesamtentschädigung steht dem Versicherungsnehmer i.d.R. nach dem Vertrag zu, hat aber mit der eigentlichen Regulierung (Schadenausgleich) im engeren Sinne nichts zu tun. _________________ MfG,
Duisburger
Das mit den Fristen ist nicht immer gleich auf Anhieb zu verstehen....
Dar Versicherungsnehmer (und der Versicherer) kann
nach Eintritt des Versicherungsfalles den Vertrag kündigen. Das heißt, er kann direkt mit der Schadenmeldung auch die Kündigung aussprechen. Oder auch, wenn vorab eine Teilzahlung geleistet wurde. Oder irgendwann, während über den Schaden noch verhandelt. wird.
Die Monatsfrist kommt erst dann zum Tragen, wenn der Schaden endgültig abgeschlossen ist. Dann heißt es nämlich, die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Abschluss des Schadens zugegangen sein. Wenn man diese Frist verpasst, ist die (außerordentliche) Kündigung nicht rechtswirksam. Man sollte also so früh wie möglich die Kündigung aussprechen.
Nochwas: bei älteren Verträgen (denen ältere Bedingugen zugrundeliegen), kann derVersicherungsnehmer fristlos kündigen oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Er sollte nicht fristlos kundigen, denn dem Versicherer steht in jedem Fall der Beitrag bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu.
Bei Verträgen nach neueren Bedingungen (so etwa ab 2003) wird der Beitrag nach Tagen abgerechnet. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 18.11.06, 19:03 Titel:
§ 96 VVG - Kündigung nach einem Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Zitat:
Das heißt, er kann direkt mit der Schadenmeldung auch die Kündigung aussprechen. Oder auch, wenn vorab eine Teilzahlung geleistet wurde. Oder irgendwann, während über den Schaden noch verhandelt. wird.
Nun zu empfehlen wäre diese Vorgehensweise jedoch nicht, da ich nicht ausschliesen würde, dass es dadurch zu Problemen der anstehenden bzw. laufenden Schadenregulierung kommen kann. Der Versicherer wird sicherlich nicht sehr entgegenkommend sein, wenn er weis, dass er den Vertrag verloren hat.
Das mit dem § 96 VVG habe ich auch schon gelesen. Aber der § steht ja unter der Überschrift "Feuerversicherung". Gilt das denn trotzdem für alle Versicherungen. Auch für die in dem Fall der A. Wäre nämlich ziemlich dumm, wenn A irgendwelche Fristen verpassen würde.
Zitat:
Nun zu empfehlen wäre diese Vorgehensweise jedoch nicht, da ich nicht ausschliesen würde, dass es dadurch zu Problemen der anstehenden bzw. laufenden Schadenregulierung kommen kann. Der Versicherer wird sicherlich nicht sehr entgegenkommend sein, wenn er weis, dass er den Vertrag verloren hat.
Das habe ich mir auch schon gedacht, dass as für A ungünstig wäre. Erteilen die Versicherungen denn eine Art "Bescheid", dass mit einer bestimmten Zahlung der Versicherungsfall abgeschlossen ist? Wäre das dann im Zweifel die Zahlung bspw. von Handwerkerrechnungen durch die Versicherung?
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 18.11.06, 22:22 Titel:
Zitat:
Das mit dem § 96 VVG habe ich auch schon gelesen. Aber der § steht ja unter der Überschrift "Feuerversicherung". Gilt das denn trotzdem für alle Versicherungen. Auch für die in dem Fall der A. Wäre nämlich ziemlich dumm, wenn A irgendwelche Fristen verpassen würde.
Also meist wird ein ähnlicher Text wie der § 96 VVG in den einzelnen Bedingungen des Versicherungsvertrages aufgeführt. Das Kündigungsrecht nach einem Schadenfall in der Hausratversicherung regelt § 26 der Allgemeinen Hausratbedingungen von 92 (AHB 92) wie folgt:
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muß spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen.
Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, daß seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluß des laufenden Versicherungsjahres.
Bei der Unfallversicherung sieht es wie folgt aus:
Kündigung nach Versicherungsfall gemäß den Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen-AUB 99 (in älteren Bedingungen ähnliche Regelung)
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.Die Kündigung muß Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Kündigen Sie, wird ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, daß die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Zitat:
Das habe ich mir auch schon gedacht, dass as für A ungünstig wäre. Erteilen die Versicherungen denn eine Art "Bescheid", dass mit einer bestimmten Zahlung der Versicherungsfall abgeschlossen ist? Wäre das dann im Zweifel die Zahlung bspw. von Handwerkerrechnungen durch die Versicherung?
Ein guter Versicherer sendet dem Versicherungsnehmer nachdem der Schaden offiziell geschlossen wurde eine sog. Schadenschlusmeldung. Ich denke die Zahlung der Leistung als solches könnte man auch als Abschlussdatum nehmen. In der Sparte Haftpflicht sieht dies evtl. ein wenig anders aus.
Ich hoffe ich konnte helfen...Gruss ::BRONCO::[/b][/code][/quote]
Vielen herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten. Damit sind alle meine Fragen in Bezug auf dieses doch sehr theoretische Problem beantwortet!!!!!!!
Ich habe noch eine Frage zu meiner theoretischen Ausgangsfrage:
Angenommen, die Unfallversicherung hat jetzt ein Krankenhaustagegeld und ein Genesungsgeld an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so daß eigentlich die einmonatige Kündigungsfrist zur außerordentlichen Kündigung wegen Versicherungsfall beginnen würde.
Was passiert, wenn sich herausstellt, daß aufgrund des Unfalls nun auch eine Behinderung vorliegt? Der Versicherungsvertrag sieht nämlich für diesen Fall eine Unfall-Rente vor.
Wenn der Versicherungsnehmer jetzt außerordentlich kündigen würde, würde das den Anspruch auf diese Versicherungsleistung (Unfall-Rente) irgendwie beeinträchtigen?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.