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KFZ-Versicherung stuft mich hoch - kein Schaden entstanden!

 
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hw811
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.03.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 16:18    Titel: KFZ-Versicherung stuft mich hoch - kein Schaden entstanden! Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

heute bekam ich von meiner KFZ-Versicherung die neue Beitragsberechnung für 2007. Im kommenden Jahr soll ich von SF7 auf SF3 hochgestuft werden. Grund: Im Frühjahr hatte ich einen Unfall - habe ein Kind angefahren. Die Mutter hatte die Aufsichtspflicht verletzt. Dem Kind ist nichts passiert. Am Fahrzeug ist kein Schaden entstanden. Das Kind ist zur Kontrolle ins Krankenhaus. Dieses meldete den Schaden bei der Polizei und diese wiederum bei der Versicherung.

Ist es nun rechtens mich hochzustufen? Es ist kein Schaden entstanden! Ich hatte keine Schuld an dem Unfall!

Was kann ich tun? Wie kann ich vorgehen? Bitte um Hilfe.

Vielen Dank.

Heino
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@migo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zumindest hätte ich mal bei der Versicherung oder ihrem Vertreter gefragt.
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Sunrabbit
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Kind untersucht wurde sind doch Kosten entstanden, ich vermute das Krankenhaus hat sich Geld bei der Autoversicherung geholt.
_________________
Gruß,
Sunrabbit

Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Sunrabbit hat folgendes geschrieben::
Wenn das Kind untersucht wurde sind doch Kosten entstanden, ich vermute das Krankenhaus hat sich Geld bei der Autoversicherung geholt.


Genauso wird es sein. Das ist auch meine Vermutung.

Bitte Forenregeln beachten und den Beitrag entsprechend umformulieren, dann kommt auch noch ein Tipp, was man in solchen Fällen machen kann, um die Hochstufung (möglicherweise, falls es der Sachverhalt entsprechend zulässt) zu vermeiden.

So wie die Frage jetzt gestellt ist, wäre der Tipp eine unerlaubte Rechtsberatung.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Bronco
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2006
Beiträge: 15
Wohnort: In der Nähe von Köln

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 21:56    Titel: Gefährdungshaftung Antworten mit Zitat

Ich stimme den anderen zu, dass es sich bei der Schadenzahlung um die Behandlungskosten des Kindes handeln wird. Die Krankenkasse des Kindes wird diese Kosten bei dem KFZ-Haftpflichtversicherer im Rahmen des Direktanspruchs geltend gemacht haben.

Direktanspruch:
Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG kann eine geschädigte Person - neben der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schädigers - seine Schadenersatzansprüche auch direkt und unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, bei dem der Schädiger seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Sofern ein gesundes Vertragsverhältnis besteht, ergibt sich der Umfang der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem kranken Vertragsverhältnis (z.B. Prämienverzug) gelten die Vorschriften nach § 3 Nr. 4 - 6 PflVG . Der Direktanspruch ist eine Lösung des europäischen Rechts und vor allem für zwei Praxisfälle relevant :

der Ersatzpflichtige ist ein Ausländer oder der Halter bzw. der Fahrer eines identifizierten Fahrzeugs ist nicht festzustellen,

der Schädiger ist beispielsweise bei dem Unfall selbst ums Leben gekommen oder verstirbt im Verlaufe der Entschädigungsverhandlungen.

Das aber nur am Rande!!! Sehr glücklich

Das was dem Schädiger in diesem Fall das sprichwörtliche genick bricht ist die sog. Gefährdungshaftung.

Während es bei der deliktischen Haftung nach § 823 Abs.1 BGB immer auf ein Verschulden des Haftpflichtigen ankommt (so genannte Verschuldenshaftung), gibt es einige Haftungstatbestände, bei denen der Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm am Schadenhergang ein Verschulden trifft oder nicht (so genannte Gefährdungshaftung).

Der Gesetzgeber hat eine Gefährdungshaftung in solchen Fällen geregelt, in denen es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, dem Schädiger nachweisen zu müssen, dass diesen ein Verschulden trifft. Der Schädiger muss seinerseits, will er eine Inanspruchnahme abwehren, einen im Gesetz vorgeschriebenen Entlastungsbeweis erbringen.

Wohl die bekannteste Gefährdungshaftung ist die des Kraftfahrzeughalters, der gem. § 7 Abs.1 StVG dem Geschädigten haftet - unabhängig von einem Verschulden.

Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Halter das Fahrzeug selbst gesteuert hat. Zu seiner Entlastung muss der Halter bei einem Unfall nachweisen, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, d.h. dass auch ein idealer Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können.

Seit dem 01.08.2002 ist der Entlastungsbeweis für Unfälle mit nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern erheblich erschwert worden: Der Halter wird dann nur noch entlastet, wenn höhere Gewalt Ursache für den Unfall war.

Weiter Beispiele für die Gefährdungshaftung sind:

die Haftung des Tierhalters gem. § 833 BGB
die Haftung des Herstellers von Produkten gem. § 1 ProdHaftG
die Haftung des Inhabers einer wasserrechtlich relevanten Anlage gem. § 22 WHG
die Haftung des Inhabers einer Anlage, die dem Umwelthaftungsgesetz unterliegt gem. § 1 UmweltHG ähnliche Vorschriften finden sich im Atomgesetz für Betreiber atomarer Anlagen, dem Arzneimittelgesetz und dem Luftverkehrsgesetz.

Mit der Novellierung des Schadenersatzrechtes zum 01.08.2002 ist es nun - anders als nach bisherigem Recht - möglich, auch im Rahmen der Gefährdungshaftung Schmerzensgeld geltend zu machen. Bislang war dies nur bei verschuldensabhängiger Deliktshaftung möglich. Das führt dazu, dass z.B. der Halter eines Kraftfahrzeuges künftig auch auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann, auch wenn ihn kein Verschulden am Unfallgeschehen trifft.

Wie man sieht ist es nicht wirklich relevant, dass die Mutter des Kindes ihre Aufsichtpflicht verletzt hat. Der Schädiger kann sich nur entlasten, wenn er nachweisen kann, dass höhere Gewalt Ursache für den Unfall war.

Je nachdem wie hoch die übernommenen Kosten der Behandlung war würde ich den Schaden selber übernehmen anstelle die Versicherung damit zu belasten. Der Versicherungsvermittler kann das einem ausrechnen ob es sich lohnt.

Gruß ::BRONCO::
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